the scale towards document
icn und dem anderen eine Reihe bestimmter im Eigentum
gender Befugnisse zugewiesen werden und den beiderseitigen
‘chten der. Charakter des Eigentums beigelegt wird.“
Das Bergwerkseigentum kann also nicht ein Eigentum am
und und Boden sein. Letzteres stellt sich als ein ausschließ-
ches Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache dar,
Bhrend das Bergwerkseigentum nur bestimmte im § 50 ABG.
gewiesene Rechte aus dem Grundeigentum und darüber hinaus
kh die besonderen, zur Erreichung des Bergbauzweckes not-
endigen weiteren, spezifisch bergrechtlichen Befugnisse umfaßt
54 ABG.).
Das gleiche gilt, wenn man das Bergwerkseigentum als
Eigentum am Grubenfelde oder an der Lagerstätte a 1 s
esentlichcn Bestandteilen des Grund und Bo-
ens bezeichnet. Zutreffend hat deshalb in der Praxis das
bertribunal in einem Plenarbeschluß *) das Bergwerkseigentum
> ein Eigentum am Grund und Boden nicht anerkannt. Wenn
in einer anderen Entscheidung 2 ) diese richtige Ansicht wieder
rlassen hat, so findet dies nur seine Erklärung in der ebenfalls
jhwankenden Wissenschaft.
Von vielen Schriftstellern 3 ) wird deshalb die Ansicht ver
dien, daß dann nur noch übrig bleibe, das Bergwerkseigentum
ein Eigentum an den Mineralien selbst aufzufassen,
iber auch dieser Ansicht, soweit man dabei die Mineralien als
wegliche Sachen ansiefit, ist nicht zu folgen. Sic ist im
(csentlichen schon bei der Behandlung der Rcchtsnatur der
ineralicn widerlegt worden. Das Bergwerkseigentum ist grund-
;rschicden von dem zivilen Eigentum. An den gewonnenen
ineralicn erhält der Bcliehenc, der bereits durch die Verleihung
as Bcrgwcrkscigentum originär erworben hat, ein neues ziviles
’gentum an beweglichen Sachen. Letzteres darf nicht mit
im hier zu behandelnden Bcrgwcrkscigentum verwechselt oder
kr identifiziert werden.
Es sei insbesondere auch hier nochmals auf die besonderen
Ergrechtlichcn Strafrcchtsnormcn hingewiesen (Prcuß. Gesetz vom
6. 3. 1856), ferner auf das sächsische Berggesetz, § 414, welche
unberechtigte Gewinnung bereits verliehener Mineralien nicht
Diebstahl oder Unterschlagung, sondern als ein vom Diebstahl
anz verschiedenes Delikt bestrafen,' das am besten unter den
csichtspunkt des strafbaren Eigennutzes zu bringen wäre, ähn-
>) Bd. 9. S. 110.
. 2 ) Bd. 21, S. 17. . , „ ,
3 ) Weiske, Rechtslexikon, Bd. 1, S. 948; Strohn, in Stneth. Arch.,
■ 33, S. 361 (dieser allerdings sieht das Grubenfeld selbst als
genstand des Bergwerkseigentums an) u. Zeitschr. f. Bergr., Bd. 7,
46; Arndt, Geschichte S. 286 (dieser haf aber seine Ansicht
äter geändert, s. 5. Aufl., S. 41): Beseler, System des gemeinen
utschen Privatrechts, Berlin 1873, § 20ö; vgl. auch code des raines
pm 21. 4. 1810.
37