Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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II. Die geschichtliche Entwickelung des 
Bergwerkseigentums. 
Schon zu einer Zeit, als man sich über den heute vielum 
strittenen rechtlichen Begriff des Bergwerkseigentums noch keine 
Gedanken machte, wurde bei den alten Kulturvölkern — Aegyp- 
tern, Phöniziern, Griechen, Römern — Bergbau betrieben. 
Sie legten den Bergwerksschätzen schon einen sehr hohen 
Tauschwert bei, als der Grund und Boden bei dünner Bevölke 
rung noch einer freien Okkupation unterlag. Im großen und 
ganzen gilt dies auch für das deutsche Bergrecht. Jedenfalls 
kann ohne weiteres nicht davon ausgegangen werden, daß das 
Bergbaurccht als eine erst später vom Grundeigentum ausge 
schiedene Befugnis anzusehen sei. In dieser Allgemeinheit trifft 
es jedenfalls nicht zu. Die geschichtliche Entwickelung des Berg 
baues rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß erst die fortgesetzte 
Machtsteigerung des Grundbesitzes den früheren unbehinderten 
Bergbau immer mehr einschränkte. Denn noch heute übertrifft 
bei der höchsten Wertsteigerung des Grund und Bodens und 
dessen vollständiger Aufteilung und bester Bewirtschaftung doch 
der privatwirtschaftliche Wert des Bergbaues bei gleicher räum 
licher Ausdehnung den des Ackerbodens ganz erheblich. Wie- 
vielmehr muß das der Fall gewesen sein, als in ältester Zeit 
dem Grund und Boden als solchem kaum ein besonderer Wert 
beigemessen wurde, zu Zeiten, wo man nicht einmal ein 
besonderes Privateigentum am Grund und Boden kannte! 1 ) Dies 
läßt sich nicht allein bei den Phöniziern, Karthagern, Römern 
am Rhein und in Steiermark, sondern auch in anderen Ländern, 
wie England, Polen, Kanton Uri, in der Entwickelung des Bcrg- 
baurcchts ganz deutlich nachweisen. Hier mußte der machtvolle 
Grundbesitz die Mineralien schließlich erst in aller Form zu 
Substanzteilen des Bodens erklären; ganz allgemein mußte sein 
Einfluß dem Rechtssatze erst Anerkennung verschaffen, daß neben 
dem verschuldeten sogar auch unverschuldeter Bergbauschaden 
ersatzpflichtig mache 
Danach erscheint es doch zum mindesten bedenklich, die 
zu allen Zeiten wichtigeren Mineralien als ursprünglich im Eigen 
tum des Grundeigentümers stehend anzusehen, jedenfalls kann 
hiervon nicht als von einer bewiesenen und feststehenden Tat 
sache in der Geschichte der selbständigen Bergbauberechtigung, 
des Bergwerkseigentums, ausgegangen werden, wie es vor allem 
durch Achenbach, Gemeines Bergrecht, geschieht. 
’) cf. auch Arndt, „Das Verhältnis des Sachsenspiegels zur Berg 
baufreiheit" in 2. f. Bergr., Bd. 59, S. 317 ff. Hier lehnt Arndt 
ebenfalls die zähe Ansicht ab, daß das Grundeigentum ursprünglich 
und bis weit in das Mittelalter alle Bergwerksmineralien in sich 
begriffen habe. 
J ) vgl. Arndt, „Bergbaupolitik“, S. 27 ff.
	        
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