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II. Die geschichtliche Entwickelung des
Bergwerkseigentums.
Schon zu einer Zeit, als man sich über den heute vielum
strittenen rechtlichen Begriff des Bergwerkseigentums noch keine
Gedanken machte, wurde bei den alten Kulturvölkern — Aegyp-
tern, Phöniziern, Griechen, Römern — Bergbau betrieben.
Sie legten den Bergwerksschätzen schon einen sehr hohen
Tauschwert bei, als der Grund und Boden bei dünner Bevölke
rung noch einer freien Okkupation unterlag. Im großen und
ganzen gilt dies auch für das deutsche Bergrecht. Jedenfalls
kann ohne weiteres nicht davon ausgegangen werden, daß das
Bergbaurccht als eine erst später vom Grundeigentum ausge
schiedene Befugnis anzusehen sei. In dieser Allgemeinheit trifft
es jedenfalls nicht zu. Die geschichtliche Entwickelung des Berg
baues rechtfertigt vielmehr die Annahme, daß erst die fortgesetzte
Machtsteigerung des Grundbesitzes den früheren unbehinderten
Bergbau immer mehr einschränkte. Denn noch heute übertrifft
bei der höchsten Wertsteigerung des Grund und Bodens und
dessen vollständiger Aufteilung und bester Bewirtschaftung doch
der privatwirtschaftliche Wert des Bergbaues bei gleicher räum
licher Ausdehnung den des Ackerbodens ganz erheblich. Wie-
vielmehr muß das der Fall gewesen sein, als in ältester Zeit
dem Grund und Boden als solchem kaum ein besonderer Wert
beigemessen wurde, zu Zeiten, wo man nicht einmal ein
besonderes Privateigentum am Grund und Boden kannte! 1 ) Dies
läßt sich nicht allein bei den Phöniziern, Karthagern, Römern
am Rhein und in Steiermark, sondern auch in anderen Ländern,
wie England, Polen, Kanton Uri, in der Entwickelung des Bcrg-
baurcchts ganz deutlich nachweisen. Hier mußte der machtvolle
Grundbesitz die Mineralien schließlich erst in aller Form zu
Substanzteilen des Bodens erklären; ganz allgemein mußte sein
Einfluß dem Rechtssatze erst Anerkennung verschaffen, daß neben
dem verschuldeten sogar auch unverschuldeter Bergbauschaden
ersatzpflichtig mache
Danach erscheint es doch zum mindesten bedenklich, die
zu allen Zeiten wichtigeren Mineralien als ursprünglich im Eigen
tum des Grundeigentümers stehend anzusehen, jedenfalls kann
hiervon nicht als von einer bewiesenen und feststehenden Tat
sache in der Geschichte der selbständigen Bergbauberechtigung,
des Bergwerkseigentums, ausgegangen werden, wie es vor allem
durch Achenbach, Gemeines Bergrecht, geschieht.
’) cf. auch Arndt, „Das Verhältnis des Sachsenspiegels zur Berg
baufreiheit" in 2. f. Bergr., Bd. 59, S. 317 ff. Hier lehnt Arndt
ebenfalls die zähe Ansicht ab, daß das Grundeigentum ursprünglich
und bis weit in das Mittelalter alle Bergwerksmineralien in sich
begriffen habe.
J ) vgl. Arndt, „Bergbaupolitik“, S. 27 ff.