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Wiederherstellung und Hebung des Kreditwesens aufzuhelfen habe
— diesen Leitgedanken seines Wirkens in der Provinz Preußen hat
Schön schon damals in voller Klarheit vertreten. Zwei Wege gebe es,
so deduzierte er in einem Gutachten vom 12. August 1807, eine im Wohl
stand gesunkene Provinz wieder in Aufnahme zu bringen: die Unterstützung
des einzelnen und die Anordnung allgemeiner Unterstützungsmittel ohne
Rücksicht auf den einzelnen. Jenen ersten Weg lehnte er ab, aus der Not
eine Tugend machend: Geld verteilen heiße im Grunde nichts anderes als
„Staats-AlMosen" geben, denen alle Fehler solcher Geschenke anhafteten;
es sei nur zur Linderung augenblicklicher Not angebracht, solange die allge-
meinen, auf eine Unterstützung des ganzen Landes abzielenden Vorkehrungen
noch nicht wirken könnten. Als solche bringt nun Schön kreditpolitische
Maßregeln großen Stils in Vorschlag: denn der Landwirt kann sich die
zum Retablissement nötigen Mittel durch Aufnahme von Kapital verschaffen,
wenn ihm die Benutzung dieses Wegs erleichtert wird. Das Kapital wird
aber niemals ungehemmt dem Grundbesitze zufließen, solange die stän
dischen Schranken im Grundstücksverkehr, durch die der friderizianische
L>taat jeder Klasse von Eigentümern den einmal erworbenen Besitzstand
sicherte, aufrecht erhalten werden. Wenn Friedrich der Große dem Adel die
adligen Güter, dem Köllmer die köllmischen vorbehielt und streng darauf
achtete, daß der bäuerliche Boden dem Bauernstande nicht entfremdet wurde,
schränkte er für das einzelne Grundstück den Kreis der Käufer in enge Grenzen
ein und drückte damit seinen Wert herab. Daher sieht Schön in diesen noch
geltenden Bestimmungen „Hindernisse des Kredits und also auch des Reta
blissements". Der Staat lasse alle diese künstlichen Schranken fallen! Er
beseitige auch alle gesetzliche Bestimmungen, die die Veräußerung und
Belastung von Fideikommissen hemmen. Er verzichte darauf, durch ein
Zahlungsmoratorium schwache Existenzen in ihrem aussichtslosen Besitz
zu erhalten, weil dadurch nur die Herstellung gesunder Verhältnisse aufge
halten wird. Der Staat hat kein Interesse daran, ob A oder B ein Gut
besitzt*); für ihn ist der beste Eigentümer, wer den meisten Kredit „so
wohl in Absicht seines Vermögens wie seiner Fähigkeiten" aufzu
weisen hat.
Das wichtigste Stück von Schöns Vorschlägen, derAntrag auf Aufhebung
der Erbuntertänigkeit, entsprang sicherlich mehr noch nioralischen Postulaten
als wirtschaftspolitischen Gedanken. Aber auch diese fehlen nicht: Die
Wiederherstellung der verwüsteten Bauernländereien, zu der der Gutsherr
l geltenden Recht verpflichtet ist, kann unter den eingetretenen
Verhältnissen von ihm nicht verlangt werden. Da diese Verpflichtung aber