Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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0 Lehmann II 292. 
Wiederherstellung und Hebung des Kreditwesens aufzuhelfen habe 
— diesen Leitgedanken seines Wirkens in der Provinz Preußen hat 
Schön schon damals in voller Klarheit vertreten. Zwei Wege gebe es, 
so deduzierte er in einem Gutachten vom 12. August 1807, eine im Wohl 
stand gesunkene Provinz wieder in Aufnahme zu bringen: die Unterstützung 
des einzelnen und die Anordnung allgemeiner Unterstützungsmittel ohne 
Rücksicht auf den einzelnen. Jenen ersten Weg lehnte er ab, aus der Not 
eine Tugend machend: Geld verteilen heiße im Grunde nichts anderes als 
„Staats-AlMosen" geben, denen alle Fehler solcher Geschenke anhafteten; 
es sei nur zur Linderung augenblicklicher Not angebracht, solange die allge- 
meinen, auf eine Unterstützung des ganzen Landes abzielenden Vorkehrungen 
noch nicht wirken könnten. Als solche bringt nun Schön kreditpolitische 
Maßregeln großen Stils in Vorschlag: denn der Landwirt kann sich die 
zum Retablissement nötigen Mittel durch Aufnahme von Kapital verschaffen, 
wenn ihm die Benutzung dieses Wegs erleichtert wird. Das Kapital wird 
aber niemals ungehemmt dem Grundbesitze zufließen, solange die stän 
dischen Schranken im Grundstücksverkehr, durch die der friderizianische 
L>taat jeder Klasse von Eigentümern den einmal erworbenen Besitzstand 
sicherte, aufrecht erhalten werden. Wenn Friedrich der Große dem Adel die 
adligen Güter, dem Köllmer die köllmischen vorbehielt und streng darauf 
achtete, daß der bäuerliche Boden dem Bauernstande nicht entfremdet wurde, 
schränkte er für das einzelne Grundstück den Kreis der Käufer in enge Grenzen 
ein und drückte damit seinen Wert herab. Daher sieht Schön in diesen noch 
geltenden Bestimmungen „Hindernisse des Kredits und also auch des Reta 
blissements". Der Staat lasse alle diese künstlichen Schranken fallen! Er 
beseitige auch alle gesetzliche Bestimmungen, die die Veräußerung und 
Belastung von Fideikommissen hemmen. Er verzichte darauf, durch ein 
Zahlungsmoratorium schwache Existenzen in ihrem aussichtslosen Besitz 
zu erhalten, weil dadurch nur die Herstellung gesunder Verhältnisse aufge 
halten wird. Der Staat hat kein Interesse daran, ob A oder B ein Gut 
besitzt*); für ihn ist der beste Eigentümer, wer den meisten Kredit „so 
wohl in Absicht seines Vermögens wie seiner Fähigkeiten" aufzu 
weisen hat. 
Das wichtigste Stück von Schöns Vorschlägen, derAntrag auf Aufhebung 
der Erbuntertänigkeit, entsprang sicherlich mehr noch nioralischen Postulaten 
als wirtschaftspolitischen Gedanken. Aber auch diese fehlen nicht: Die 
Wiederherstellung der verwüsteten Bauernländereien, zu der der Gutsherr 
l geltenden Recht verpflichtet ist, kann unter den eingetretenen 
Verhältnissen von ihm nicht verlangt werden. Da diese Verpflichtung aber
	        
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