Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Diese Anregung wurde namentlich von Schuckmann, dem Minister 
des Inneren, aufgenommen, und er faßte sofort in erster Linie die Be 
willigung eines besonderen Retablissementsfonds für Ost- und West 
preußen ins Auge. Dieser sollte also eine Entschädigung sowohl für die 
Kriegslieferungen von 1806—7 wie für sämtliche Kriegsverwüstungen 
(Plünderung, Brand usw.) der Jahre 1806—14 bilden. Schuckmann 
hat von Anfang an als den Zweck dieser Unterstützungen bezeichnet, daß 
„die Zerstörungen des Privatwohlstandes in ihren Wirkungen auf das 
Gemeinwohl möglichst unschädlich gemacht" werden sollten. Und man 
kann ihm das Verdienst nicht absprechen, daß er eng egoistischen Interessen 
gegenüber immer wieder diesen allgemein volkswirtschaftlichen Gesichts 
punkt vertreten hat: „Die Konservation der Beschädigten ist eine den: oben 
gedachten Zwecke untergeordnete Rücksicht und kommt der Regel nach nur 
als Mittel zurFörderung desselben in Betracht." Es sind vor allem „Schäden, 
durch welche erhebliche Betriebskräfte und Nutzungsobjekte untätig und 
unnutzbar gemacht werden, zu beheben"*). 
Diese Worte Schuckmanns lassen schon deutlich erkennen, welchenStand- 
punkt die preußische Regierung nach den napoleonischen Kriegen in der Frage 
der EntschädigungsPflicht des Staates einnahm. In Ostpreußen 
bestand die begreifliche Neigung, den Staat für alle Einbußen haftbar zu 
machen, weil „der Krieg, wodurch diese Güter ruiniert seien, Sache des 
Staates"^) und die Kriegsschäden „Verluste aus Handlungen des Staates, 
die der Staat zu vertreten habe", gewesen seien. Man forderte eine völlige 
Ausgleichung der Kriegslasten, „wobei jeder Staatsbürger, wenn er weniger 
litt, als nach Maßgabe seines Vermögens vom Ganzen auf ihn getroffen 
haben würde, nachzahlen, wenn er dagegen nach dem Maßstabe seines Ver- 
mögens zu viel litt, den Überschuß ersetzt erhalten muß"^). Die Regierung 
erkannte eine solche allgemeine Entschädigungspflicht des Staates nicht an. 
Zur Klärung der hier vorliegenden Rechtsfragen gaben späterhin namentlich 
die Beratungen des Staatsministeriums und des Staatsrats über die 
Königsberger Kriegsschuld Anlaß, wobei die jurisüschen Probleme an der 
Hand eines Gutachtens des rheinischen Juristen Daniels erörtert wurden. 
bevorzugt, andere, wie Preußen, benachteiligt würden. Geh. St. A. 77. 59. 26 
vol. 6. 
0 Schuckmann an Hardenberg 6. März 1815. Entwurf zu einer Instruktion für 
die Regierungen oetr. den Retabliffementsfonds v. 8. Nov. 1815. A. a. O. 
2 ) Protokoll des Generallandtags v. 26. Sept. 1815. Königsberg L. A. Sect. 
XVI. Nr. 65. 
2 ) Manitius, Was hat der Landwirth in Preußen zuthuen, um auch unter den 
heutigen Umständen zu bestehen und die Zinsen feiner Gläubiger zu berichtigen . . . 
1813. S. 38 f.
	        
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