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Diese Anregung wurde namentlich von Schuckmann, dem Minister
des Inneren, aufgenommen, und er faßte sofort in erster Linie die Be
willigung eines besonderen Retablissementsfonds für Ost- und West
preußen ins Auge. Dieser sollte also eine Entschädigung sowohl für die
Kriegslieferungen von 1806—7 wie für sämtliche Kriegsverwüstungen
(Plünderung, Brand usw.) der Jahre 1806—14 bilden. Schuckmann
hat von Anfang an als den Zweck dieser Unterstützungen bezeichnet, daß
„die Zerstörungen des Privatwohlstandes in ihren Wirkungen auf das
Gemeinwohl möglichst unschädlich gemacht" werden sollten. Und man
kann ihm das Verdienst nicht absprechen, daß er eng egoistischen Interessen
gegenüber immer wieder diesen allgemein volkswirtschaftlichen Gesichts
punkt vertreten hat: „Die Konservation der Beschädigten ist eine den: oben
gedachten Zwecke untergeordnete Rücksicht und kommt der Regel nach nur
als Mittel zurFörderung desselben in Betracht." Es sind vor allem „Schäden,
durch welche erhebliche Betriebskräfte und Nutzungsobjekte untätig und
unnutzbar gemacht werden, zu beheben"*).
Diese Worte Schuckmanns lassen schon deutlich erkennen, welchenStand-
punkt die preußische Regierung nach den napoleonischen Kriegen in der Frage
der EntschädigungsPflicht des Staates einnahm. In Ostpreußen
bestand die begreifliche Neigung, den Staat für alle Einbußen haftbar zu
machen, weil „der Krieg, wodurch diese Güter ruiniert seien, Sache des
Staates"^) und die Kriegsschäden „Verluste aus Handlungen des Staates,
die der Staat zu vertreten habe", gewesen seien. Man forderte eine völlige
Ausgleichung der Kriegslasten, „wobei jeder Staatsbürger, wenn er weniger
litt, als nach Maßgabe seines Vermögens vom Ganzen auf ihn getroffen
haben würde, nachzahlen, wenn er dagegen nach dem Maßstabe seines Ver-
mögens zu viel litt, den Überschuß ersetzt erhalten muß"^). Die Regierung
erkannte eine solche allgemeine Entschädigungspflicht des Staates nicht an.
Zur Klärung der hier vorliegenden Rechtsfragen gaben späterhin namentlich
die Beratungen des Staatsministeriums und des Staatsrats über die
Königsberger Kriegsschuld Anlaß, wobei die jurisüschen Probleme an der
Hand eines Gutachtens des rheinischen Juristen Daniels erörtert wurden.
bevorzugt, andere, wie Preußen, benachteiligt würden. Geh. St. A. 77. 59. 26
vol. 6.
0 Schuckmann an Hardenberg 6. März 1815. Entwurf zu einer Instruktion für
die Regierungen oetr. den Retabliffementsfonds v. 8. Nov. 1815. A. a. O.
2 ) Protokoll des Generallandtags v. 26. Sept. 1815. Königsberg L. A. Sect.
XVI. Nr. 65.
2 ) Manitius, Was hat der Landwirth in Preußen zuthuen, um auch unter den
heutigen Umständen zu bestehen und die Zinsen feiner Gläubiger zu berichtigen . . .
1813. S. 38 f.