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Separatabdruck aus dem „Schweizerischen Finanz-Jahrbuch‘‘ pro‘ 1440156 5
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Die volkswirtschaftlichen und finanziellen Ergeonisse
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der Schweizerischen Nationalbank und die R&vwislal
des Bankgesetzes.
Von Dr. Adolf Jöhr, Generalsekretär der Schweiz. Nationalbank.
(Der Verfasser legt Wert darauf, zu erklären, dass diese Ab-
handlung lediglich seine persönliche Ansicht zur Frage der Ge-
setzesrevision wiedergibt und dass aus dieser Ansichtsäusserung
keine Schlüsse auf die Stellungnahme der kompetenten Bankbehörden
gezogen werden dürfen.)
Am 20. Juni 1910 ist das Notenausgaberecht der
früheren Emmissionsbanken erloschen. Von nun an ist
die Nationalbank alleinige Inhaberin der schweızerischen
Notenemission. Die nach langen Kämpfen im Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 1905 errungene Zentralisation
der Notenausgabe ist damit auch in Wirklichkeit durch-
geführt.
Dies mag der Anlass sein, in kurzen Zügen fest-
zuhalten, wie sich der Uebergang vollzogen hat, wodurch
sich das neue vom alten Regıme unterscheidet und wie
sich das Bankgesetz von 1905 in seiner praktischen
Durchführung bewährt hat.
Das Gesetz von 1881 fusste bekanntlich auf dem
doppelten Prinzip der Bankvielheit und der festen Kon-
tingentierung der Emission. Jede Bank, die ein Grund-
kapital von mindestens !/z Million Franken besass, konnte
vom Bundesrat die Bewilligung zur Ausgabe von Bank-
noten bis: zum doppelten Betrage ihres Kapitals ver-
langen. Sie war, nachdem sie diese Ermächtigung er-
halten, verpflichtet, 40 % ihres Notenumlaufes durch
Metall zu decken und die verbleibenden 60 ° entweder
durch Garantie des Kantons. oder durch Verpfändung