Full text: Die volkswirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse der Schweizerischen Nationalbank und die Revision des Bankgesetzes

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Separatabdruck aus dem „Schweizerischen Finanz-Jahrbuch‘‘ pro‘ 1440156 5 
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Die volkswirtschaftlichen und finanziellen Ergeonisse 
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der Schweizerischen Nationalbank und die R&vwislal 
des Bankgesetzes. 
Von Dr. Adolf Jöhr, Generalsekretär der Schweiz. Nationalbank. 
(Der Verfasser legt Wert darauf, zu erklären, dass diese Ab- 
handlung lediglich seine persönliche Ansicht zur Frage der Ge- 
setzesrevision wiedergibt und dass aus dieser Ansichtsäusserung 
keine Schlüsse auf die Stellungnahme der kompetenten Bankbehörden 
gezogen werden dürfen.) 
Am 20. Juni 1910 ist das Notenausgaberecht der 
früheren Emmissionsbanken erloschen. Von nun an ist 
die Nationalbank alleinige Inhaberin der schweızerischen 
Notenemission. Die nach langen Kämpfen im Bundes- 
gesetz vom 6. Oktober 1905 errungene Zentralisation 
der Notenausgabe ist damit auch in Wirklichkeit durch- 
geführt. 
Dies mag der Anlass sein, in kurzen Zügen fest- 
zuhalten, wie sich der Uebergang vollzogen hat, wodurch 
sich das neue vom alten Regıme unterscheidet und wie 
sich das Bankgesetz von 1905 in seiner praktischen 
Durchführung bewährt hat. 
Das Gesetz von 1881 fusste bekanntlich auf dem 
doppelten Prinzip der Bankvielheit und der festen Kon- 
tingentierung der Emission. Jede Bank, die ein Grund- 
kapital von mindestens !/z Million Franken besass, konnte 
vom Bundesrat die Bewilligung zur Ausgabe von Bank- 
noten bis: zum doppelten Betrage ihres Kapitals ver- 
langen. Sie war, nachdem sie diese Ermächtigung er- 
halten, verpflichtet, 40 % ihres Notenumlaufes durch 
Metall zu decken und die verbleibenden 60 ° entweder 
durch Garantie des Kantons. oder durch Verpfändung
	        
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