Belchliil[[e
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Subkonitees des Suzialversicherungsausschu][ses
t zum
Geletzentwurfe, betreffend die Sozialversicherung.
Regierungsvorlage. Beschlüsse des Subkomitees
I. Bauplstück. I. Bauptftürk.
Ullgrmeine Bestimmungen. Ullgemeine Bestimmungen.
Perlsicherungszweige. _ HOerlichernngswweige.
Einteilung der Versicherten. Einteilung der Verrlicherten.
§ 1. § 1.
Das gegenwärtige Gesetz regelt: (Unverändert.)
1. die Krankenversicherung;
2. die Invaliden- und Altersversicherung (ein-
schließlich der Gewährung von Kapitalsbeträgen an
die Hinterbliebenen); :
3. die Unfallversicherung.
Die Versicherung der in einem den Seegesezen
unterliegenden Schiffahrtsbetriebe oder in der See-
fischerei orwerbstätigen Personen wird durch ein be-
sonderes Gesetz geregelt.
ß 2. § 2.
_ Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe der (Unverändert.)
folgenden Bestimmungen auf unselbständig und selb-
ständig erwerbstätige Personen.
§ 3. 3:3
Unselbständig Erwerbstätige im Sinne dieses Unselbständig Erwerbstätige im Sinne dieses
Gesetzes sind jene Personen, die auf Grund einge- Gesetzes sind jene Personen die auf Grund einge-
gangener Arbeits-, Dienstes- oder Lehrverhältnisse gangener Arbeits-, Dienstes- vder Lehrverhältnisse
Arbeit oder Dienste verrichten. Als unlselbständia Er- Arbeit oder Dienste verrichten. Als unselbständig Er-
PS