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Il. Zweck und Organisation
A. Zweck.
Der Schweizerische Kaufmännische Verein bezweckt nach dem Art. 1
seiner Statuten vom 29. Juli 1900:
1. Die Organisation des kaufmännischen Fortbildungsunterrichtes
durch: a) Förderung der Bildungsbestrebungen seiner Sektionen; 6) Ver-
anstaltung kaufmännischer Lehrlingsprüfungen.
2. Die wirtschaftliche und soziale Besserstellung der schweizerischen
Handelsangestellten durch: a) Organisation des Arbeitsnachweises ver-
mittelst eines eigenen Stellenvermittlungsbureaus mit Filialen im In-
und Auslande; b6) eine Krankenkasse; c) eine Hülfskasse; d) Erleichte-
rung der Lebens- und Unfallversicherung; e) Erteilung von Rechts-
auskunft und Gewährung von Rechtsbeistand, f) weitere durch Spezial-
reglemente festzulegende Vergünstigungen; g) ein Centralorgan.
3. Behandlung wirtschaftlicher Tagesfragen und Förderung der
Berufsinteressen der Handelsangestellten, sowie der allgemeinen Interessen
des Kaufmannsstandes überhaupt durch: a) das Mittel der Presse (Central-
organ), Verhandlungen, Vorträge, Kundgebungen usw.; 6) Aufstellung von
Preisfragen, bezw. Prämiierung und Verbreitung gediegener Lösungen.
4. Pflege freundschaftlicher Beziehungen und vaterländischer Ge-
sinnung unter seinen Angehörigen.
Demzufolge erstreckt sich die Tätigkeit des S. K. V. hauptsächlich
nach vier Richtungen, nämlich auf:
I. Förderung der Berufskenntnisse der kaufmännischen Lehrlinge und
Angestellten durch: Organisation des kaufmännischen Fortbildungsunter-
richts durch die Sekfionen; Förderung der Bildungsbestrebungen der