Full text: Der Schweizerische Kaufmännische Verein und seine Sektionen

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Sektionen, Veranstaltung der kaufmännischen Lehrlingsprüfungen und 
der Fachprüfungen für Buchhalter durch die Cenftralleitung. 
2. Einrichtung und Ausbau zahlreicher Wohlfahrtseinrichtungen, in 
der Hauptsache zum Zweck den Mitgliedern Hülfe und materielle Vor- 
teile zu bieten durch Organisation der Stellenvermittlung, Förderung 
der Versicherung gegen die Folgen von Krankheit, Stellenlosigkeit, Ab- 
leben, Unfall, Alter und Invalidität; Erteilung von Rechtsauskunft und 
Gewährung von Rechtsbeistand u. a. m. 
3. Wirtschafts- und standespolitische Bestrebungen zum Zweck der 
Verbesserung der sozialen Lage der schweizerischen Handelsgehülfen im 
allgemeinen und der Verbandsmitglieder im besondern, durch Veran- 
staltung von Erhebungen zur Beschaffung von Grundlagen für gesetz- 
liche Bestimmungen über die Arbeits- und Anstellungsverhältnisse im 
Handelsgewerbe, durch Wahrung und Förderung der Interessen des 
Handelsgehülfenstandes auf dem. Gebiete der Gesetzgebung; durch 
Regelung des Lehrlingswesens; durch freie Verständigung mit der Prinzi- 
palschaft über Verbesserung der Arbeitsbedingungen; durch Förderung 
der praktischen Berufslehre. Zur Wegleitung für eine allseitige intensive 
Mitarbeit der Sektionen auf diesem Gebiet besteht ein „Programm für 
die standespolitische Tätigkeit“. 
4. Pflege der Geselligkeit. Dieses Gebiet ist in der Hauptsache den 
Sektionen zur Bebauung überlassen. 
B. Organisation. 
Der S.K.V. ist gemäss Art. 60/79 des Zivilgesetzbuches im Handels- 
register eingetragen; er ist ein Verband Kaufmännischer Vereine und 
einzelner Kaufleute und Beamten und politisch und religiös völlig neutral. 
Die „Sektionen“ sind durch ihre Zugehörigkeit zum Verband in 
ihrer innern Organisation in keiner Weise beschränkt. Voraussetzung 
für die Aufnahme eines Vereins ist, dass dessen Zweck und Ziel mit 
denjenigen des Centralverbandes übereinstimmen und dass seine Statuten 
mit den Centralstatuten nicht im Widerspruche stehen. 
Alle stimmberechtigten Mitglieder der Sektionen, die statutarisch nor- 
mierte Beiträge bezahlen, sind Mitglieder des Centralvereins. Die Sektionen 
bezahlen für jedes ihrer „Centralvereinsmitglieder“ und fürs Jahr einen 
Franken an die Centralkasse. Nur’ diese Sektionsmitglieder, über die 
bei der Centralleitung genaue Verzeichnisse geführt werden, haben 
Anrecht auf die Vergünstigungen des Verbandes. Das Abonnement des 
Vereinsorgans ist für die Centralvereinsmitglieder der deutschschweize- 
rischen Sektionen obligatorisch.
	        
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