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Sektionen, Veranstaltung der kaufmännischen Lehrlingsprüfungen und
der Fachprüfungen für Buchhalter durch die Cenftralleitung.
2. Einrichtung und Ausbau zahlreicher Wohlfahrtseinrichtungen, in
der Hauptsache zum Zweck den Mitgliedern Hülfe und materielle Vor-
teile zu bieten durch Organisation der Stellenvermittlung, Förderung
der Versicherung gegen die Folgen von Krankheit, Stellenlosigkeit, Ab-
leben, Unfall, Alter und Invalidität; Erteilung von Rechtsauskunft und
Gewährung von Rechtsbeistand u. a. m.
3. Wirtschafts- und standespolitische Bestrebungen zum Zweck der
Verbesserung der sozialen Lage der schweizerischen Handelsgehülfen im
allgemeinen und der Verbandsmitglieder im besondern, durch Veran-
staltung von Erhebungen zur Beschaffung von Grundlagen für gesetz-
liche Bestimmungen über die Arbeits- und Anstellungsverhältnisse im
Handelsgewerbe, durch Wahrung und Förderung der Interessen des
Handelsgehülfenstandes auf dem. Gebiete der Gesetzgebung; durch
Regelung des Lehrlingswesens; durch freie Verständigung mit der Prinzi-
palschaft über Verbesserung der Arbeitsbedingungen; durch Förderung
der praktischen Berufslehre. Zur Wegleitung für eine allseitige intensive
Mitarbeit der Sektionen auf diesem Gebiet besteht ein „Programm für
die standespolitische Tätigkeit“.
4. Pflege der Geselligkeit. Dieses Gebiet ist in der Hauptsache den
Sektionen zur Bebauung überlassen.
B. Organisation.
Der S.K.V. ist gemäss Art. 60/79 des Zivilgesetzbuches im Handels-
register eingetragen; er ist ein Verband Kaufmännischer Vereine und
einzelner Kaufleute und Beamten und politisch und religiös völlig neutral.
Die „Sektionen“ sind durch ihre Zugehörigkeit zum Verband in
ihrer innern Organisation in keiner Weise beschränkt. Voraussetzung
für die Aufnahme eines Vereins ist, dass dessen Zweck und Ziel mit
denjenigen des Centralverbandes übereinstimmen und dass seine Statuten
mit den Centralstatuten nicht im Widerspruche stehen.
Alle stimmberechtigten Mitglieder der Sektionen, die statutarisch nor-
mierte Beiträge bezahlen, sind Mitglieder des Centralvereins. Die Sektionen
bezahlen für jedes ihrer „Centralvereinsmitglieder“ und fürs Jahr einen
Franken an die Centralkasse. Nur’ diese Sektionsmitglieder, über die
bei der Centralleitung genaue Verzeichnisse geführt werden, haben
Anrecht auf die Vergünstigungen des Verbandes. Das Abonnement des
Vereinsorgans ist für die Centralvereinsmitglieder der deutschschweize-
rischen Sektionen obligatorisch.