Full text: Der Schweizerische Kaufmännische Verein und seine Sektionen

Als Einzelmitglieder können Kaufleute und Beamte in der Schweiz 
oder schweizerischer Nationalität im Ausland aufgenommen werden, 
die an Orten wohnen, wo keine Sektionen bestehen, die das neunzehnte 
Altersjahr zurückgelegt haben und unbescholtenen Rufes sind. Die 
Einzelmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag (einschliesslich Abonne- 
ment aufs Centralorgan) von Fr. 8.—, wenn sie in der Schweiz, und 
von Fr. 10.—, wenn sie im Auslande wohnen. 
Kantonalverbände. In den Kantonen Aargau, Bern, Neuenburg, 
St. Gallen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Waadt, Zürich haben sich die 
Sektionen zu Vereinigungen zusammengeschlossen, zum Zwecke, eine 
engere Fühlung untereinander herzustellen, ihre Interessen und diejenigen 
der Mitglieder auf kantonalem Gebiet nach allen Richtungen zu wahren 
insbesondere in Fragen die Bezug haben auf die Standespolitik und 
das kaufmännische Fortbildungsschulwesen. 
Organe des Verbandes. Diese sind: 
a) Die Generalversammlung, die im Anschluss an eine Delegierten- 
versammlung stattfinden und Fragen besprechen und Resolutionen 
darüber fassen kann, die die Interessen des Vereins und des Handels- 
standes überhaupt berühren. 
h) Die Delegiertenversammlung, die ordentlicherweise jährlich nach 
Schluss des Vereinsjahres stattfindet oder ausserordentlicherweise 
durch das Centralkomitee angeordnet oder von einem Drritteil der 
Sektionen verlangt werden kann. Jede Sektion hat das Recht, eine 
ihrem Mitgliederbestand entsprechende Zahl von Vertretern abzu- 
ordnen. Die Delegiertenversammlung entscheidet in allen wichtigen 
Fragen vereinspolitischer oder administrativer Natur, wählt den Vor- 
ort, das Centralkomitee, die Kommissionen zur Leitung der Central- 
vereins-Institutionen und die Vorsteher der Spezialinstitutionen, stellt 
die Reglemente für Spezialinstitutionen auf, nimmt die Jahres- und 
Kassenberichte ab usw. 
Vorlagen und Beschlüsse wichtiger Natur können nach Beratung 
und Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung der Urab- 
stimmung unterstellt werden. 
;} Das Centralkomitee, Dieses besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von 
denen drei vom Vorort gewählt werden. Es ist die vollziehende 
Behörde des Verbands. Dem Centralkomitee untersteht 
") Das Centralsekretariat, dem in der Hauptsache Verwaltungs-Funk- 
tionen übertragen sind, wie der Verkehr mit Behörden, Sektionen 
und Mitgliedern, die Verwaltung der verschiedenen Kassen, die Re- 
daktion und Administration des „Centralbl.“, die Mitgliederkontrolle;
	        
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