Als Einzelmitglieder können Kaufleute und Beamte in der Schweiz
oder schweizerischer Nationalität im Ausland aufgenommen werden,
die an Orten wohnen, wo keine Sektionen bestehen, die das neunzehnte
Altersjahr zurückgelegt haben und unbescholtenen Rufes sind. Die
Einzelmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag (einschliesslich Abonne-
ment aufs Centralorgan) von Fr. 8.—, wenn sie in der Schweiz, und
von Fr. 10.—, wenn sie im Auslande wohnen.
Kantonalverbände. In den Kantonen Aargau, Bern, Neuenburg,
St. Gallen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Waadt, Zürich haben sich die
Sektionen zu Vereinigungen zusammengeschlossen, zum Zwecke, eine
engere Fühlung untereinander herzustellen, ihre Interessen und diejenigen
der Mitglieder auf kantonalem Gebiet nach allen Richtungen zu wahren
insbesondere in Fragen die Bezug haben auf die Standespolitik und
das kaufmännische Fortbildungsschulwesen.
Organe des Verbandes. Diese sind:
a) Die Generalversammlung, die im Anschluss an eine Delegierten-
versammlung stattfinden und Fragen besprechen und Resolutionen
darüber fassen kann, die die Interessen des Vereins und des Handels-
standes überhaupt berühren.
h) Die Delegiertenversammlung, die ordentlicherweise jährlich nach
Schluss des Vereinsjahres stattfindet oder ausserordentlicherweise
durch das Centralkomitee angeordnet oder von einem Drritteil der
Sektionen verlangt werden kann. Jede Sektion hat das Recht, eine
ihrem Mitgliederbestand entsprechende Zahl von Vertretern abzu-
ordnen. Die Delegiertenversammlung entscheidet in allen wichtigen
Fragen vereinspolitischer oder administrativer Natur, wählt den Vor-
ort, das Centralkomitee, die Kommissionen zur Leitung der Central-
vereins-Institutionen und die Vorsteher der Spezialinstitutionen, stellt
die Reglemente für Spezialinstitutionen auf, nimmt die Jahres- und
Kassenberichte ab usw.
Vorlagen und Beschlüsse wichtiger Natur können nach Beratung
und Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung der Urab-
stimmung unterstellt werden.
;} Das Centralkomitee, Dieses besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von
denen drei vom Vorort gewählt werden. Es ist die vollziehende
Behörde des Verbands. Dem Centralkomitee untersteht
") Das Centralsekretariat, dem in der Hauptsache Verwaltungs-Funk-
tionen übertragen sind, wie der Verkehr mit Behörden, Sektionen
und Mitgliedern, die Verwaltung der verschiedenen Kassen, die Re-
daktion und Administration des „Centralbl.“, die Mitgliederkontrolle;