Full text: Der Schweizerische Kaufmännische Verein und seine Sektionen

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durch die Versammlung zwar Beschlüsse fassen konnte, ohne indessen die 
Kompetenz zu haben,sie auch durchzuführen, konnte nicht langebefriedigen. 
An der Generalversammlung in Luzern am 13. und 14. April 1873 
vollzog sich unter den 20 damals bestehenden Vereinen die Gründung 
einer geschlossenen Organisation, des „Schweizerischen Vereins junger 
Kaufleute‘. Die in jener denkwürdigen Versammlung angenommenen 
Statuten bezeichnen als Zweck des Vereins: a) Förderung der kommer- 
ziellen und allgemeinen Ausbildung der jungen Handelsbeflissenen 
der Schweiz; 6) Einigung derselben durch die Pflege freundschaftlicher 
Beziehungen und kollegialischer, vaterländischer Gesinnung. 
Durch den engen Zusammenschluss der Vereine und durch die 
dadurch geschaffene bessere und solidere Grundlage, war es möglich, 
an der Delegiertenversammlung in Langenthal vom 5. März 1876 das 
Central-Stellenvermittlungsbureau ins Leben zu rufen, nachdem im Jahre 
1868 und 1870 schon an Versammlungen dahinzielende Vorschläge 
gemacht worden waren. Die in den Sektionen vorgenommene Ab- 
stimmung bestätigte mit Zweidrittel-Mehrheit und mit 16 annehmende 
gegen vier verwerfende Sektionen den Beschluss der Delegiertenver- 
sammlung. 
Die Gründung des Stellenvermittlungsbureaus hatte die Gemüter 
im jungen Verband heftig erregt. Die unterlegene Partei stand auf 
dem Standpunkt, durch diese Gründung werde der Verband über die 
seiner Tätigkeit gezogenen Grenzen hinausgeführt. Viele Mitglieder be- 
fürchteten auch finanzielle Schwierigkeiten. In der Folge erklärten drei 
Sektionen ihren Austritt aus dem Centralverband. 
Ungefähr zur gleichen Zeit sollte auch eine erste Kundgebung auf 
dem Gebiet der Standespolitik stattfinden. Für das damals in Vorbe- 
reitung befindliche Handelsgesetzbuch (das nachmalige Schweizerische 
Obligationenrecht) wurden an zwei Delegiertenversammlungen Vorschläge 
erörtert, die den Bundesbehörden zur Berücksichtigung im neuen 
Gesetz eingereicht werden sollten. Diese Vorschläge bezogen sich auf 
folgende das Dienstverhältnis der Handelsgehülfen bezügliche Punkte: 
Gehaltsanspruch bei Krankheit und Militärdienst, Kündigungsfristen, 
wichtige Gründe für vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses, Rege- 
lung der Gewinnbeteiligung. Weil die Sektion Basel, die die Kund- 
gebung angeregt hatte, aber inzwischen aus dem Verband ausgetreten 
war, wurde beschlossen, dieser Angelegenheit keine weitere Folge mehr 
zu geben. 
Trotzdem die Stellenvermittlung zufriedenstellende Ergebnisse zeitigte, 
konnte sich der Verband doch nicht mehr recht von dem Schlag erholen,
	        
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