Full text: Der Schweizerische Kaufmännische Verein und seine Sektionen

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erreicht war. — Die Delegiertenversammlung von 1888 in Zürich geneh- 
migte ein Abkommen mit der ‚,Zürich‘‘, Allg. Unfall- und Haftpflicht- 
versicherung A.-G., wonach den Mitgliedern des S. K.V. Rabatt auf den 
Normalprämien für Unfallversicherung eingeräumt wurde. — Im folgenden 
Jahr wurde mit der Lebensversicherungsgesellschaft La Suisse in Lau- 
sanne ein ähnlicher Begünstigungsvertrag abgeschlossen. — 1889 wurde 
die Hülfskasse gegen unverschuldete Stellenlosigkeit zur Hülfs- und 
Krankenkasse erweitert. Im gleichen Jahr erliess das Centralkomitee einen 
Aufruf zugunsten des zur Volksabstimmung gelangenden eidgenössischen 
Betreibungs- und Konkursgesetzes. — 1890 wurde mit der Sektion Zürich 
ein Vertrag abgeschlossen, wodurch das von dieser herausgegebene 
Vereinsblatt ‚Der Fortschritt‘“‘ als Gentralorgan erklärt wurde. 
In diese Zeit fallen auch die Anstrengungen der Verbandsbehörden, 
die die Ausdehnung der Bundesbeschlüsse über die gewerbliche Bildung 
auf das kaufmännische Bildungswesen bezweckten. Die Eingaben und 
die persönlichen Schritte der Centralleitung wurden unterstützt durch 
die Motion, die Herr Gobat im Ständerat stellte. Diese Erweiterung 
des Geltungsbereiches des Bundesbeschlusses wurde zunächst wegen 
ungünstiger Finanzlage des Bundes (1890) zurückgestellt, was eine neue 
Petition des Centralkomitees zur Folge hatte. Nun sprach sich die national- 
rätliche Geschäftsprüfungskommission zugunsten des vom S.K.V. ge- 
stellten Begehrens aus. Auch Herr Gobat verlangte im Ständerat die 
beförderliche Vorlage eines Entwurfs zu einem Bundesbeschluss betreffend 
die Förderung der kaufmännischen Berufsbildung. Das Jahr 1891 brachte 
endlich die Annahme des Bundesbeschlusses, der die Ausdehnung des 
Bundesbeschlusses vom Juni 1884 betreffend die gewerbliche und indu- 
strielle Berufsbildung auf das kaufmännische Bildungswesen vorsieht. 
Die Generalversammlung 1890 in Lugano beschloss die Absendung 
eines Memorials an die Bundesversammlung zugunsten der Errichtung 
einer schweizerischen Handelsakademie im Anschluss an das Poly- 
technikum. (Die vorgeschlagene Erweiterung des Arbeitsgebiets des 
Polytechnikums wurde in der Folge von den eidg. Räten abgelehnt.) 
Im Hinblick auf die im Wurf befindliche eidgenössische Kranken- 
und Unfallversicherung richtete das Centralkomitee 1891 eine Eingabe 
ans eidgenössische Industriedepartement, in der es die Ergebnisse einer 
Erhebung bei den Sektionen verwertete und das Obligatorium der Ver- 
sicherung der Handelsgehülfen gegen Krankheit und Unfall postulierte. 
Die Delegiertenversammlung in Luzern 1892 nahm die Anträge 
einer dreigliedrigen Kommission betr. Kündigungsfristen entgegen. Die 
Kommission forderte gleichzeitig eine Erhebung über das kaufmännische
	        
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