I. Privat-Stiftungs- und öffentliche Armenpflege.
Allgemeine Grundsätze.
1. Nichterfüllung der verwandtschaftlichen Alimen-
tationspflicht als Voraussetzung fremder Hilfe.: §:253
Heim.-Ges. (Siehe Tabelle IV [4. Rubrik], um deren Ausfüllung ge-
beten wird.)
Sind Alimentationsklagen gegen uneheliche Väter häufig ? (§ 166
a. b. G.-B.) Nehmen sich auch zur Alimentation nicht verpflichtete Ver-
wandte der armen Kinder an? (§ 221 a. b. G.-B. )
2. Privatwohlthätigkeit für arme Kinder.
Veranstaltungen der Kirche für arme Kinder ? Wollthätigkeits-
und humanitäre Vereine (die Vereinsleitungen werden gebeten, Tabelle II
auszufüllen), Spa r ka ssen widmen diese Beträge zu Gunsten armer
Kinder ? Welche ?
3. Freiwillige Helfer und Organe.
Finden sich Personen, welche ihre persönlichen Kräfte freiwillig
und unentgeltlich der Pflege und Erziehung der armen Kinder, der Aus-
findigmachung geeigneter Pflegeparteien, deren Kontrole, Unterbringung
armer Kinder in eine Stellung u. s. w. widmen ?
Welchen Berufs- und Gesellschaftstreisen gehören diese freiwilligen
Helfer vornehmlich an ?
4. Stiftungen.
Welche Stiftungen bestehen zu Gunsten armer Kinder bis zum
14. Jahre? und in welcher Verwaltung stehen sie ?
5. Pfarrarmeninstitute.
Bestehen daselbst Pfarrarmeninstitute ?
. Sind dieselben für Versorgung und Unterstützung armer Kinder
Hug: Gehen diese Institute Hand in Hand mit der Gemeindearmen-
6. Zusammenwirken der privaten und öffentlichen
Wohlthätigkeit.
Haben die Vereine, tirchliche und andere Wollthätigteitsanstalten,
endlich die öffentliche Armenpflege der Gemeinde gegenseitig Kenntnis