Full text: Schutz und Hilfe für arme Kinder in Oesterreich

von ihrer Thätigkeit? Ist auf diese Art die subsidiäre und bedingte 
Natur der öffentlichen Armenpflege sichergestellt, und ist die öffentliche 
Armenpflege beschränkt auf das Gebiet, welches die Privatwohlthätigteit 
übrig läßt ? (g 22 Heimatsgesetz.) Jst Mißbrauch der Hilfe durch nicht 
oder weniger Bedürftige in Folge regelloser Konkurrenz der privaten 
und öffentlichen Wohlthätigkeit ausgeschlossen ? 
7. Lebenshaltung armer Kinder. 
Werden arme Kinder, in Anstalten oder bei Pflegeparteien, in 
einer Weise erhalten und erzogen, welche besser ist als diejenige, welche 
der unabhängige Arbeiter mit eigener Kraft ohne fremder Hilfe seinen 
Kindern verschaffen kann ? Ist diese Erziehung über dem Niveau jener 
Verhältnisse, in welche das Kind später zu treten und zu leben hat ? 
8. Erhebung der Hilf s bedürf tigkeit pfarr- und gemeinde- 
äümt liche Bestätigung der Armuth. 
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kann mit Gewißheit angenommen werden, daß die bezeugte Armuth 
auch thatsächlich vorhanden ist ? 
9. Sicherstellung der Hilfe im Falle der Noth. 
Kann man mit Rücksicht auf die vorhandenen Hilfsquellen und 
deren allgemeine Zugänglichkeit von einer Sicherstellung der Hilfe für 
bedürftige Kinder im Falle der Noth und des Bedürfnisses sprechen ? 
10. Häufung der Hilfsquellen. 
Häufen sich an einzelnen Orten die Hilfsquellen über den Bedarf, 
so daß die Gefahr eines Mißbrauches fremder Hilfe durch mehrfache 
Unterstützung über das Bedürfnis vorhanden ist? 
11. Folgen allzu leichter und reichlicher Unterstützung. 
Gewährt die allzu große Leichtigkeit, mit fremder Hilfe reichliche 
Unterstützung zu erhalten und damit seine Kinder erhalten zu können 
Anreiz zu leichtsinniger Familiengründung und hat dieser Umstand Er- 
schlaffung der eigenen Vorsorge für die Kinder und Mangel an Vor- 
sorge für die Familie auf den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des 
Todes zur Folge? 
12. Waisenversicherung u. s. w. 
In welcher Weise macht sich die Vorsorge für die überlebenden 
Kinder von Seite der Eltern oder deren Stellvertreter bei ihren Leb- 
zeiten geltend ? (Versicherung u. s. w.) 
II. Anstalten, Einrichtungen oder sonstige Vorkehrungen für 
Zwecke der Pflege oder Erziehung armer Kinder. 
Bestehen solche? Welche, wo, von wem erhalten? Mit welchem 
Erfolge? In welcher finanzieller Beziehung zur Gemeinde, Bezirk oder 
Land ? Wie wird dafür gesorgt, daß die Wohlthat auf Hilfsbedürftige 
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