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IV. Heimatliche Armenpflege.
1. Heimatrecht. Ges. v. 3.12. 1863, Nr. 105 R.:G.-Bl.
Zu welchen Bemerkungen geben die mit der Handhabung des
Gesetzes gemachten Erfahrungen Anlaß ? und zwar insbesondere hin-
sichtlich der heimatrechtlichen Bestimmungen betreffend die Kinder ?
2. Unterstüt ung und Persrrunrg in der Heimat-
emeinde.
Machen die Gemeinden q Versorgung oder Unterstützung armer
Kinder abhängig von deren Anwesenheit in der Heimatgemeinde ? Ge-
währen, und unter welchen Voraussetzungen, die Heimatgemeinden Unter-
stützung, bezw. bestreiten diese die Kosten der Versorgung von zustän-
digen Kindern auch dann, wenn diese sich in anderen Gemeinden
aufhalten ?
s. Transport armer Kinder.
Im Falle Versorgung oder Unterstützung armer Kinder abhängig
gemacht wird von dem Aufenthalte in der Heimatgemeinde, wie erfolgt
der Transport solcher Kinder von der Aufenthalts- in die Heimat-
gemeinde ?
4. Hilfsbedürftige fremde Kinder in der Gemeinde.
Kommen die Gemeinden ihrer Verpflichtung zur Gewährung der
augenblicklich nöthigen Hilfe auch bei fremden Kindern nach ? Gibt die
Erfahrung mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den
Heimatgemeinden zu Bemerkungen Anlaß? (§§ 289 30 Heimatsgess.)
Y. Armenkinderpflege durch den Bezirk.
1. Betheiligung des Bezirkes.
Betheiligt sich der Bezirk an der Armentinderpflege ? An welchen
Aufgaben ? Mit welchen Mitteln?
U gu chehen für solche Zwecke eigene Fonde in der Verwaltung des
2. Vereinigung von Gemeinden.
Vereinigen sich in Ländern, wo teine Bezirtsvertretungen bestehen,
Gemeinden für Zwecke der Armenpflege überhaupt, der Armentinder-
pflege insbesondere ? Welche ?
VI. Armentinderpflege tur uutlastung der Gemeinden durch
1. Erleichterung der Armenlast der G eme inden.
Was hat die Landesgesetßgebung gethan, um den Gemeinden die
ihnen obliegende Armenpflege gegenüber den Kindern zu erleichtern.
(§ 22 des Heimatgesetes. )
2. Landesanstalten für arme Kinder.
Erhält das Land für diese Zwecke Anstalten ? und welche ? Welches
sind die statutarisschen Bestimmungen?