Full text: Schutz und Hilfe für arme Kinder in Oesterreich

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6. Wirkung der Unterstützung für Kinder an deren 
Eltern. 
Gilt die der Kinder wegen erfolgte Unterstützung der Eltern den 
Eltern gegeben? und hat dieselbe sonach die Wirkung einer Armen- 
unterstüßung und Einfluß auf Aufenthalts- und Wahlrecht in der 
Gemeinde ? (§ 1 des Heimatges. u. Ausweisungsbefugnis durch die 
Gemeindeordnung. ) 
ZII. Aufsichtslose Kinder. 
1. Vorkehrungen a) im vorschul pflichtigen Alter. 
Krippen, Kinderbewahranstalten, Kindergärten u. s. w. g 10 des 
Ges. v. 14./5. 1869, Nr. 62 Rgbl. und Nr. 52 d. Vdgsblatts des 
Ministeriums für Kultus und Unterricht v. 22./6. 1872. (Sirhe unter 
Titel Il, Anftalt.) 
b) im schulpflichtigen Alter. 
Kinderhorte, Beschäftigungsanstalten für Knaben und Mädchen 
mit Handfertigkeitsunterricht in der schulfreien Zeit. Bestehen solche ? 
Welche? (Siehe unter Titel II, Anltalt.) 
Die Leitungen dieser Anstalten werden ersucht, die 
Tabelle UI auszufüllen. 
2. Strafgerichtlicher Schutz der auf sichts lo sen Kinder. 
§ 376 A. Stgb. 
(Siehe Tabelle IV, um deren Ausfüllung gebeten wird.) 
3. Aufsichtslose Kinder außer Anstalten. 
Was geschieht mit aufsichtslosen Kindern, wenn derlei Anstalten 
nicht zur Verfügung stehen? 
XIII. Arme schulpflichtige Kinder. 
1. Gesundheitspflege während der Schulzeit. 
Sehen die Lehrer nach Thunlichkeit darauf, daß auch zu Hause 
all dasjenige beachtet werde, was zur richtigen physischen Erziehung der 
Kinder während der Schulzeit gehört ? Mit welchem Erfolge ? Ergeben 
sich Anstände hingichtlich der körperlichen Haltung und Entwicklung ? 
Hinsichtlich der Reinlichkeit der Schulkinder, welche auf körperliche Ver- 
wahrlosung des Kindes hindeuten und denen gegenüber der Einfluß 
des Lehrers sich als machtlos erweist? Was geschieht in diesem Falle ? 
§. 31 des Min--Erl. v. 9./7. 1873, Z. A816, Nr. 18 V.Bl. 
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