) =
6. Wirkung der Unterstützung für Kinder an deren
Eltern.
Gilt die der Kinder wegen erfolgte Unterstützung der Eltern den
Eltern gegeben? und hat dieselbe sonach die Wirkung einer Armen-
unterstüßung und Einfluß auf Aufenthalts- und Wahlrecht in der
Gemeinde ? (§ 1 des Heimatges. u. Ausweisungsbefugnis durch die
Gemeindeordnung. )
ZII. Aufsichtslose Kinder.
1. Vorkehrungen a) im vorschul pflichtigen Alter.
Krippen, Kinderbewahranstalten, Kindergärten u. s. w. g 10 des
Ges. v. 14./5. 1869, Nr. 62 Rgbl. und Nr. 52 d. Vdgsblatts des
Ministeriums für Kultus und Unterricht v. 22./6. 1872. (Sirhe unter
Titel Il, Anftalt.)
b) im schulpflichtigen Alter.
Kinderhorte, Beschäftigungsanstalten für Knaben und Mädchen
mit Handfertigkeitsunterricht in der schulfreien Zeit. Bestehen solche ?
Welche? (Siehe unter Titel II, Anltalt.)
Die Leitungen dieser Anstalten werden ersucht, die
Tabelle UI auszufüllen.
2. Strafgerichtlicher Schutz der auf sichts lo sen Kinder.
§ 376 A. Stgb.
(Siehe Tabelle IV, um deren Ausfüllung gebeten wird.)
3. Aufsichtslose Kinder außer Anstalten.
Was geschieht mit aufsichtslosen Kindern, wenn derlei Anstalten
nicht zur Verfügung stehen?
XIII. Arme schulpflichtige Kinder.
1. Gesundheitspflege während der Schulzeit.
Sehen die Lehrer nach Thunlichkeit darauf, daß auch zu Hause
all dasjenige beachtet werde, was zur richtigen physischen Erziehung der
Kinder während der Schulzeit gehört ? Mit welchem Erfolge ? Ergeben
sich Anstände hingichtlich der körperlichen Haltung und Entwicklung ?
Hinsichtlich der Reinlichkeit der Schulkinder, welche auf körperliche Ver-
wahrlosung des Kindes hindeuten und denen gegenüber der Einfluß
des Lehrers sich als machtlos erweist? Was geschieht in diesem Falle ?
§. 31 des Min--Erl. v. 9./7. 1873, Z. A816, Nr. 18 V.Bl.
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