Full text: Schutz und Hilfe für arme Kinder in Oesterreich

s. Schulspartassen. 
Bestehen solche ? Wer verwaltet sie? (Siehe unter Titel II, Anstalt.) 
9. Schulgeld. 
Besteht noch das Schulgeld ? Wenn ja, wie und unter welchen 
Voraussetzungen erfolgt Befreiung und Ermäßigung für Unbemittelte ? 
XIV. Weitere Fortbildung armer Kinder. 
Ist hiefür in irgend welcher Weise Sorge getragen ? Besteht eine 
Handwerterschule ? Gewerbliche Fachschule ? Ein gewerblicher oder land- 
wirtschaftlicher Fortbildungsunterricht ? Haushaltungsschule ? Vorkeh- 
rung für Ausbildung bessonders begabter aber armer Voltsschüler an 
Hoch- und Mittelschulen? (Siehe unter Titel II, Anttalt.) 
ZV. Berufswahl armer Kinder. 
Wer leitet dieselbe und hilft bei deren Verwirklichung ? Welche wird 
vorzüglich getroffen (landwirtsschaftliche Dienstboten, gewerbliche Ge- 
hilfen, Fabritstinder) ? Weitere Ausbildung in höheren Schulen? u. s. w. 
Erfolgt nach Aufhören der Unterstützung eine Beaufsichtigung der 
Kinder ? Durch wen ? 
XRY]J. Weiteres Fortkommen armer Kinder. 
Welche Erfahrungen hat man hinsichtlich des weiteren Fort- 
kommens armer Kinder gemacht? Wurden Wahrnehmungen hinsichtlich 
der Tauglichkeit solcher Kinder zum Militärdienste gemacht ? 
Fallen Kinder, welche die Armenversorgung oder Unterstützung 
der Gemeinde genossen haben, später der Armenpflege wieder zur Last ? 
Ist bekannt, ob solche Kinder später auf Abwege gerathen? 
Z VYTI1. Arme Kinder als Lehrlinge. 
§§ IT —105 Gewerbeordnung. 
1. Unterbringung armer Kinder in die Lehre. 
Kümmert sich Vormund oder Gemeinde, oder besteht sonstige Ein- 
richtung (siehe unter Titel I1, Anstalt) behufs Unterbringung armer Kin- 
der in der Lehre (Lehrlingsvermittlung) ? Wer zahlt das Lehrgeld bei 
armen Kindern ? Wer schließt den Lehrvertrag ab ? Kommen wegen 
Nichteinhaltung diesfälliger Bestimmungen Amtshandlungen vor ? 
2. Gewerbliche Ausbildung und Erziehung, Verwendung 
der Lehrlinge zu anderen Beschäftigungen. 
Wie verhält es sich damit ? 
3. Schutz gegen Mißbrauch und Vernachlässigung. 
Siehe Tabelle IV, um deren Ausfüllung gebeten wird. 
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