RUYII]I. Schutz der Kinder bei der Bergbau-, Fabriks- oder
gewerblichen Hilfsarbeit.
Zusatzbestimmungen für jugendliche Hilfsarbeiter. gg 931.97 der Ge-
werbeordnung und § 1 des Gess. v. 24./6. 1884, betreffend jugendlicher
Arbeiter zum Bergbau.
1. Schutz geg en Mißbrauch.
Siehe Tabelle IV, um deren Ausfüllung gebeten wird.
2. Fabriksarbeit.
Was ist in dieser Richtung noch Besonderes zu bemerken ? Jît
die Arbeit der Kinder in Fabriten und größeren gewerblichen Unter-
nehmungen häufig ? Welche Arbeitszeit und zu welcher Beschäftigung ?
Welche Rückwirkung auf Zustand und Entwicklung des Kindes ist wahr-
nehmbar ?
3. Fabrikschulen.
Bestehen eigene Schulen bei Fabriken ? Welche ? Wie groß die
Zahl der Schulkinder? Welche Unterrichtsdauer wöchentlich und deren
tägliche Vertheilung ? §§ 9 u. 24 des Ges. v. 14./5. 1869, Nr. 62
R.-G.-Bl.
RIX. Vormundschaft.
1. Bestellung der Vormundschaft.
Crfolgt bei Vorhandensein gesetzlicher Voraussetzung immer Vor-
mundbestellung ?
Im verneinenden Falle, warum nicht ? gg 187-211 a. b. G.-B.
2. Vormünder unbemittelter Mündel.
Sorgen die Vormünder unbemittelter Mündel für deren geeig-
itt f fist und Erziehung ? Wenn nicht, wer sonst? §§ 211-221
3. Wa isenbücher.
Werden solche auch hinsichtlich Kinder ohne Vermögen geführt ?
§§ 207 u. 208 a. b. G.-B.
4. Verbindung zwischen Vormundsschaftsgericht und der
zur Armenpflege verpflichteten Gemeinde.
Besteht eine solche ? Welche ?
5. Zuständigteit des Vormundschaft sgerichtes.
Zu welchen Bemerkungen gibt die diesfällige Bestimmung der
Jurisdiktionsnorm Anlaß ?
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