Full text: Schutz und Hilfe für arme Kinder in Oesterreich

RUYII]I. Schutz der Kinder bei der Bergbau-, Fabriks- oder 
gewerblichen Hilfsarbeit. 
Zusatzbestimmungen für jugendliche Hilfsarbeiter. gg 931.97 der Ge- 
werbeordnung und § 1 des Gess. v. 24./6. 1884, betreffend jugendlicher 
Arbeiter zum Bergbau. 
1. Schutz geg en Mißbrauch. 
Siehe Tabelle IV, um deren Ausfüllung gebeten wird. 
2. Fabriksarbeit. 
Was ist in dieser Richtung noch Besonderes zu bemerken ? Jît 
die Arbeit der Kinder in Fabriten und größeren gewerblichen Unter- 
nehmungen häufig ? Welche Arbeitszeit und zu welcher Beschäftigung ? 
Welche Rückwirkung auf Zustand und Entwicklung des Kindes ist wahr- 
nehmbar ? 
3. Fabrikschulen. 
Bestehen eigene Schulen bei Fabriken ? Welche ? Wie groß die 
Zahl der Schulkinder? Welche Unterrichtsdauer wöchentlich und deren 
tägliche Vertheilung ? §§ 9 u. 24 des Ges. v. 14./5. 1869, Nr. 62 
R.-G.-Bl. 
RIX. Vormundschaft. 
1. Bestellung der Vormundschaft. 
Crfolgt bei Vorhandensein gesetzlicher Voraussetzung immer Vor- 
mundbestellung ? 
Im verneinenden Falle, warum nicht ? gg 187-211 a. b. G.-B. 
2. Vormünder unbemittelter Mündel. 
Sorgen die Vormünder unbemittelter Mündel für deren geeig- 
itt f fist und Erziehung ? Wenn nicht, wer sonst? §§ 211-221 
3. Wa isenbücher. 
Werden solche auch hinsichtlich Kinder ohne Vermögen geführt ? 
§§ 207 u. 208 a. b. G.-B. 
4. Verbindung zwischen Vormundsschaftsgericht und der 
zur Armenpflege verpflichteten Gemeinde. 
Besteht eine solche ? Welche ? 
5. Zuständigteit des Vormundschaft sgerichtes. 
Zu welchen Bemerkungen gibt die diesfällige Bestimmung der 
Jurisdiktionsnorm Anlaß ? 
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