KX. Vernachlässsigte, verlassene und mißhandelte Kinder.
]. Kinderschut.
Wer ruft gewöhnlich den Beistand der Behörde zum Schutze der
Kinder gegen Vernachlässigung und Mißhandlung an?
Besteht ein Bedürfnis nach Organen zum Kinderschutz (Kinder-
schutzvereine) ? Bestehen solche? und welche?
2. Vagabundirende Kinder.
Was geschieht mit landsstreichenden Kindern oder Kindern von
Landstreichern, Karrenziehern, Mussitanten, Hansirern, Zigeunern u. s. w.,
insbesondere während der Schulpflicht ?
3. Verlassene Kinder.
Kommen Fälle vor, in denen Kinder von ihren Eltern, bezw. Er-
nährer verlassen werden ? Welche Vorsorge besteht für derartige Fälle ?
4. Zahl der Amtshandlungen wegen Vernachlässsigung
und Mißhandlung von Kindern.
Siehe Tabelle IV, um deren Ausfüllung gebeten wird.
RZ]. Sittlich verwahrloste Kinder.
§§ 59 und 62 des Gesetzes vom 19. Mai 1&69 und vom 2. Mai 18883.
CC B4 2%, 28, 29, 38, 66, 68 der Schul- und Unterrichtsordnung.
§§ 237 und 2703 St.:G.:B
1. Aus schließ ung aus der Schule.
Erfolgt bei Wahrnehmung des Beginnes sittlicher Verwahrlosung,
bei wiederholten Gebotsübertretungen, eigenmächtigen Ausbleiben der
Kinder eine Verbindung und Rücksprache der Lehrer mit den Eltern
oder deren Stellvertretern über die weiter anzuwendenden Strafmitteln ?
Wann erfolgte Ausschließung eines Kindes aus der Schule in
den letzten fünf Jahren wegen Gefährdung der Sittlichkeit der Mit-
schüler? In welcher Weise äußert sich die Verwahrlosung ?
Was war die Veranlassung der Verwahrlosung ?
2. Sorge für die Ausgeschlossenen.
Was geschieht mit den ob ihrer Verwahrlosung aus der Schule
Ausgeschlossenen ? In welcher Weise wird für die Weitererziehung dieser
Fett feloket Gemeinde etwas in dieser Richtung ? Durch wen erfolgt
meistens Ansuchen um Aufnahme von verwahrlosten Kindern in Rettungs-
und Enrziehungsanstalten ?
3. Beziehung der Eltern zur Anstalt.
Im Falle Eltern solcher Kinder noch leben, erfolgt Verzicht auf
elterliche Gewalt zu Gunsten der Anstalt, in welche solche Kinder
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