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unterzubringen sind ? Für die ganze Dauer der Erziehung ? Wird unter
gesetzlichen Voraussetzungen auch der Verlust der väterlichen Gewalt
des an der Verwahrlosung schuldigen Vaters, beziehungsweise Ent-
ziehung des mütterlichen Erziehungsrechts, zum Zwecke der Unter-
bringung des Kindes in die Anstalt erwirkt ? Bleiben Kinder in Verbin-
dung und Beziehung mit Eltern oder Verwandte ? und welchen Einfluß
machen diese im Allgemeinen dann geltend ?
4. Besserungs-, Rettungs- und Erziehungsanstalten.
Welche Anstalten bestehen ?
Die Leitungen von derlei Anstalten werden ersu cht,
die Tabelle UI im Ansschlusse auszufüllen.
H Beftreitung der Mittel.
Bestehen landesgesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Erziehung der
verwahrlosten Kinder und Bestreitung der hiedurch erwachsenden Kosten?
Wenn nicht, besteht sonst ein finanzielles Verhältnis oder eine
sonstige Verbindung des Landes, der Bezirke, oder Gemeinden mit
derlei Anstalten durch Gewährung von Subventionen, oder Errichtung
von Stiftvlätzen ?
6. Disziplinarmittel und Erziehung smethode in
R ettungs häusern.
Welche werden angewendet ?
Leiter der Anstalt werden um Ausfüllung der Ta-
belle II. erfucht:
RRI]J. Verwahrloste Kinder als Korrigenden.
1. Notionirung, Zahl der Fälle, Ursache.
Siehe Tabelle V, um deren Ausfüllung gebeten wird.
2. Anstalten zur Anhaltung von Korrigenden.
In welche Anstalten erfolgt Abgabe?
Siehe unter Titel I1, Anstalt, und Tabelle III, um deren Ausfül-
lung gebeten wird.
3. Erziehung-Disziiplin.
Welche Erziehung und Disziplinarnmittel ?
4. Dauer der Anhaltung.
Bis zu welchem Alter erfolgt Anhaltung des Korrigenden in der
Anstalt ? Erfolgt Cntlassung vor dem zwanzigsten Jahre nach erfolgter
Besserung ? Erfolgt Entlassung auf Widerruf 2 Mit welchem Erfolge ?
RRIII. Jugendliche Sträflinge.
1. Gerichtliche Bestrafung Unmündiger.
St Et erfolgt Bestrafung Unmündiger im Sinne des § 270