diejenigen, welche Verzierungen oder Teile aus anderen
seweben enthalten, werden als Streifen tiras] oder Ab⸗
chnitte srocortes] ihrer Gattung behandelt;
diejenigen, welche mit Perlen bedeckt sind, ohne daß die
Fäden an ihrer Oberfläche ein Muster darstellen, sind als
Perlenposamente zu verzollen.
20. Kleider mit Rock aus einem Stoffe und Überrock aus einem
anderen werden nach dem wertvolleren Stoffe verzollt.
21. Tücher und Konfektionsartikel, mit Seide oder Metallfäden
verziert, für die kein Zollsatz angegeben ist, erleiden einen Zuschlag
zon 100 v H auf den für sie in Betracht kommenden Zollsatz.
22. Kleider im allgemeinen, die sich in konfektionierten Zu⸗
schnitten und fertig zum Zusammensetzen darstellen, sowie ausgerüstete
und zugerichtete, aber nicht fertige Hüte werden je nach ihren Klassen
verzollt, als ob sie fertig wären.
23. Leere Pappschachteln, die in ein und demselben Packstück
enthalten sind mit den Waren, die, nach gesetzlichem Gewicht zoll⸗
oflichtig, in ihnen verpackt werden sollen, unterliegen dem gleichen
Zolle wie die Waren.
24. Wissenschaftliche Instrumente wie Thermometer, Barometer
usw.,, die an anderen Gegenständen wie Standbildern, Figuren,
Uhren usw. befestigt sind, werden nach den für sie in Betracht
kommenden Tarifnummern verzollt. Die gleiche Vorschrift ist bei
allen sonstigen Gegenständen zu beachten, deren Zollsatz niedrigerer ist
als derjenige des Gegenstandes, an dem sie befestigt sind.
25. Bei Metallen ist das folgende zu beachten:
a) die für Gegenstände aus Eisen festgesetzten Zollsätze gelten
auch für diejenigen aus Stahl und umgekehrt;
o) die für Gegenstände aus Kupfer festgesetzten Zollsätze gelten
auch für diejenigen aus Bronze und Messing;
als Weißmetall ist für seine Zollklasseneinreihung das Metall
zu betrachten, das, ohne versilbert noch silberhaltig zu sein,
eine gewisse Ähnlichkeit mit der Farbe des Silbers hat,
ohne Rücksicht auf die Legierung, aus der es besteht;
die mit Bronze plattierten Gegenstände aus Eisen werden
wie solche aus Bronze verzollt, sofern sie nicht besonders
aufgeführt sind.
26. Mit Fayence oder Porzellan emaillierte Gegenstände, die
nicht besonders aufgeführt sind, werden nach den für sie in Betracht
kommenden Tarifnummern verzollt mit einem Zuschlag von 25 v H.
27. Wenn verschiedene Teile eines Gegenstandes, die nach ihrer
Vereinigung ein einzelnes Ganzes oder einen Gegenstand bilden, der
im Tarij besonders aufgeführt ist, in getrennter Form in einer oder
oerschiedenen Kisten zur Abfertigung vorgeführt werden, so sind diese
osen Teile wie der Gegenstand, den sie bilden sollen, zu verzollen.
28. Vernickelte, versilberte oder vergoldete Gegenstände, die nicht
besonders aufgeführt sind, werden nach den für sie in Betracht
ommenden Tarifnummern mit folgenden Zuschlägen verzollt:
a) die vernickelten mit 50 v H;
o) die versilberten oder vergoldeten mit 100 v H.
29. Gegenstände mit Anzeigen oder Bekanntmachungen werden
aach ihren Klassen verzollt, ohne Berücksichtigung der Anzeigen oder
Bekanntmachungen.
30. Gegenstände, die aus zwei oder mehr Stoffen oder Bestand⸗
teilen zusammengesetzt sind, werden nach demjenigen verzollt, welcher
dem höheren Zollsatz unterliegt, vorausgesetzt, daß nicht ein solcher
hbesonders angegeben ist.
31. Gewöhnliche Seifen, künstliche Blumen, Schuhzeug und
Kristallwaren mit einem niedrigeren Zollsatz, die jeweils gemischt mit
P
hzarfümerie, seidenen Blumen, Schuhzeug und Kristallwaren mit einem
jöheren Zollsatz eingeführt werden, werden nach den für sie in
Betracht kommenden Tarifnummern mit einem Zuschlag von 10 v H
erzollt.
32. Gegenstände, die Buchstaben, Monogramme oder Aufschriften
zraviert oder geprägt tragen und die im Tarif nicht besonders auf⸗
zeführt sind, werden nach den für sie in Betracht kommenden Tarif⸗
rummern mit einem Zuschlag von 10 v H verzollt.
33. Wenn im Tarif die Bezeichnung „anderes Material“ oder
andere Materialien“ gebraucht wird, so sind Edelsteine, Perlen,
sdelmetalle und Seide nicht eingeschlossen.
34. Waren, für welche die im Tarif angegebenen Maße oder
Arten nicht zutreffen, werden im Verhältnis zu diesen verzollt.
35. Waren mit Aufschriften, die ihnen eine höhere Beschaffenheit
usprechen und zur Steigerung des Verkaufspreises beitragen könnten,
verden nach der in Aufschrift angegebenen Klasse verzollt.
36. Mit den Waren, von denen Wertzölle erhoben werden, wird,
vie folgt, verfahren: Als Grundlage wird der Wert genommen, den
ie am Ursprungsorte haben, erhöht um 20 v H für Beförderungskosten
zis nach den Zollagerhäusern; ausgenommen sind feine Schmuck⸗
achen, für die der Zuschlag nur 15 v H beträgt.
37. Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Importeuren
ind den Zollbeamten entstehen über die Abschätzung des Wertes der
Waren, die auf Grundlage des Wertes verzollt werden, werden durch
wei Sachyverständige entschieden, von denen der eine durch das Zoll⸗
imt und der andere durch den Importeur ernannt wird; die
Zzchlichuung der Streitfrage erfolgt durch den Verwalter des Zollamts,
jegen dessen Urteil keine Berufung erhoben werden kann, falls die zu
lärende Angelegenheit weniger als 5 peruanische Pfund ausmacht;
m entgegengesetzten Falle wird Berufung bei der Regierung eingelegt.
38. Wenn sich aus dem erzielten Ergebnis entnehmen läßt, daß
er für die Ware ursprünglich angegebene Wert nicht der wirkliche ist,
ind die Minderangabe auf mehr als 25v H geschätzt wird, so hat
as Zollamt das Recht, die Ware zu beschlagnahmen unter Zahlung
erjenigen Summe an den Importeur, die dieser angegeben hatte, zu⸗
üglich 20 v H, und unter Vornahme des Verkaufs in öffentlicher
zersteigerung. Von diesem Rechte macht das Zollamt Gebrauch im
zeitraum von 2 Wochen, beginnend mit dem Tage, an welchem der
Fall von dem Verwalter des Zollamts oder, je nach Lage des Falles,
on der Regierung entschieden wurde.
39. Möbel und Ausrüstungsgegenstände, die nachweislich aus
»em Staatsgebiet ausgeführt wurden und wieder ins Land eingeführt
verden, unterliegen dem Zolle nach den Zolltarifnummern, die den
hegenständen ihrer Art entsprechen, mit einer Ermäßigung von 25 v H.
40. Einfuhrzollfrei sind Kunstwerke (Gemälde, Bildhauerarbeiten
isw.), deren Hersteller Peruaner sind.
41. Im Tarif nicht aufgeführte Waren werden denjenigen gleich⸗
gestellt, denen sie am ähnlichsten sind; diejenigen, welche nicht als
ihnliche betrachtet und unter keine der Tarifnummern eingereiht werden
önnen, unterliegen einem Zolle von 25 v H des Wertes ).
42. Erzeugnisse für gewerblichen Gebrauch werden mit 10 v H
hres Wertes verzollt, vorausgesetzt, daß sie in Einheitsmengen von
mehr als 500 Kg eingeführt werden?).
9 Hierher auch „unbelichtete Films für Photographen“ verwiesen
Hand. Arch. 1927 S. 186) und Griffe, Stiele, Henkel, Ringe, Nieten
ind ähnliche Stücke aus Älumininm (Hand. Arch. 1927 S. 950).
2) Durch verschiedene, im Handels-Archiv mitgeteilte Präsidial⸗
nerfügungen sind u. a. hierher verwiesen worden: Zinkspäne, Zink in
Zulverform, Natriumsilikat, Cyankalium, Bleioxyd, Kreosotöl, Zoolit,