J. Allgemeine Entwicklung.
Die „Wirtschaftswissenschaftliche Gesellschaft zum Studium Nieder—
sachsens“ erstreckt ihre Forschung in der Hauptsache auf das Gebiet, das sich
zwischen Holland, Nordsee und Niederelbe ausdehnt, und im Süden etwa
durch die Linie CTeutoburger Wald, Eggegebirge, Kaufunger Wald, Eichsfeld,
Harz, Altmark begrenzt ist. Es ist im Laufe der letzten Jahre üblich geworden,
dieses Gebiet als „Wirtschaftsgebiet Niedersachsen“ zu bezeichnen (s. Denk
schrift „Niedersachsen im Rahmen der Neugliederung des Reiches“ 64. Han⸗
noverscher Provinziallandtag). Die politischen Bezirke des so umrissenen
Gebietes, das auch dieser vorliegenden Untersuchung zugrunde liegt, sind
folgende: die ganze Provinz Hannover, von der Provinz Westfalen der
Regierungsbezirk Minden und die Kreise Tecklenburg und Lippstadt, von
der Provinz Hessen-Nassau der Kreis Rinteln (Grafschaft Schaumburg);
ferner die Freistaaten Braunschweig, Oldenburg (ohne Lübeck und Birken—
feld), Lippe, Schaumburg-Lippe, sowie die Freie Hansestadt Bremen und
die Teile der Freien und Hansestadt Hamburg, die westlich der Elbe liegen.
Das Gebiet weist eine Anzahl wirtschaftlich bedeutsamer Minéral—
vorkommen auf, nämlich Eisenerze, Zink-⸗, Kupfer- und Bleierze, die zum
Teil in geringer Menge Gold und Silber enthalten; ferner Steinkohle und
Braunkohle, Steinsalz, Kalisalz und Salzquellen, Erdöl und andere Bitumina,
namentlich Asphalt, endlich Schwerspat und Flußspat.
Die allgemeine Entwicklung des Bergrechts in Deutschland ist gekenn—
zeichnet durch den alten Streit des privaten Grundeigentums und der Staats—
gewalt um die Herrschaft über die Mineralien. Wenn auch noch heute zu
Gunsten des Grundeigentums wichtige Vorbehalte aufrecht erhalten sind,
so ist doch das Bestreben vorherrschend geworden, die wertvollsten Boden—
schätze durch Vermittlung des Staates der Allgemeinheit nutzbar zu machen.
Die Entwicklung geht vom Bergregal über die Bergbaufreiheit zum Staats—
vorbehalt. Vielfach ist es aber zur Einführung der Bergbaufreiheit nicht
gekommen, sondern das alte, hinsichtlich einzelner Mineralien oft umstrittene
Bergregal ist unmittelbar als Staatsvorbehalt gesetzlich geregelt worden.
Die einheitliche Staatsgewalt, die im Kaisertum des frühen Mittel—
alters verkörpert war, hatte das von ihr in Anspruch genommene Bergregal
nach und nach an die landesherrlichen Territorialgewalten abgegeben. Schon
die Goldene Bulle (1356) bestätigt das Recht der Kurfürsten auf Metalle
und Steinsalz und bei der Beendigung des dreißigijährigen Krieges im Jahre
1648 wurde auch das Bergregal der übrigen Cerritorialherren anerkannt.
Grundlage des Bergrechts ist seitdem das Landesrecht geblieben.
Das Reich hat sich darauf beschränkt, einzelne wichtige Verhälinisse des
Bergbaues, so die Kohlen- und Kaliwirtschaft und das Anappschaftswesen
zu regeln. Soweit nicht reichsgesetzliche Bestimmungen eingreifen, sind die
Berggesetze der Länder aufrecht erhalten, in Niedersachsen also derjenigen
Länder, denen die einzelnen Teile angehören.