die Aufsuchung und Verleihung, den Betrieb und die Verwaltung, die
Grundabtretung, die Bergbehörden und die bergpolizeiliche Aufsicht.
Das Allgemeine Berggesetz betrifft aber zunächst und unmittelbar nur
den Bergbau der bergbaufreien und der dem Staate vorbehaltenen
Mineralien.
Die nicht im Gesetz aufgezählten Mineralien unterliegen dem Ver—
fügungsrecht des Grundeigenlümers, doch gibt es auch hier Ausnahmen.
(Phosphor und seine Verbindungen). Ueber Erdöl und Bitumina in Branden—
burg sowie im sogen. Mandatsbezirk siehe S. 12. Umgekehrt sind in Hannover
bei der ECinführung des Allgemeinen Berggesetzes einige der in 51 auf—
gezählten Mineralien ausdrücklich den Grundeigentümern vorbehalten.
(Salze und Solquellen im ganzen Gebiet, Steinkohle und Braunkohle im
Fürstentum Kalenberg einschließlich der Grafschaft Spiegelberg).
Aber auch die dem Grundeigentum unterworfenen Mineralien haben
zum großen Teil ihr besonderes Landesbergrecht. Dieses umfaßt nicht nur
Gesetze privatrechtlichen Inhalts, sondern überall da, wo die bergmännische
Gewinnung der des Verleihungsbergbaus gleicht oder ähnlich ist, sind auch
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes über
den Betrieb und die bergpolizeiliche Aufsicht, teilweise auch die über die
Grundabtretung, für anwendbar erklärt. Im übrigen greift auch hier in
einzelnen wichtigen Beziehungen das Reichsrecht ein.
Im Gebiet des vormaligen Rönigtums Bannover bestand vor der
Einführung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes kein einheitliches
Bergrecht. Wo nicht partikulare Rechtsbildungen sich entwickelt hatten,
galt Gemeines Recht, und in einem großen Teile des Gebietes fehlte es an
allen festen Vormen des Bergrechis über Schürfen, Muten, Verleihen,
Feldesgröße, Bergwerksabgaben und Abtretung von Grundbesitz. Der
Rechtszustand war ein außerordentlich verwickelter und dieser Umstand
hatte schon die Hannoversche Landesregierung im Jahre 1868 zur Vor—
bereitung eines einheitlichen Berggesetzes veranlaßt. (motive zur VPO.
betr. Einf. des Preuß. ABG. in Bannover vom s. 5. 1862, 3. f. B. Bd. 8,
5. 167.) Sum Erlaß dieses Berggesetzes, das sich an das Preußische ABG.
anschließen sollte, ist es infolge der politischen Ereignisse nicht mehr ge—
kommen.
Die Preußische Verordnung vom s. 5. 1867 (Gs. S. 601) führte das
Allgemeine Berggesetz vom 24.6. 1865 in das Gebiet des vormaligen
Uönigtums Hannover ein. Im Jadegebiet gilt es auf Grund des Gesehes
vom 25. 3. 1825 (G5. 5. 107), im Gebiet des Unterharzes, das Preußen
auf Grund des Teilungsvertrages mit Braunschweig vom 9. 3. 1874 (G8.
S. 295) erhielt, auf Grund des Gesetzes vom 21. 4. 1828 (GSs. 8. 199), in
beiden Gebieten gelten die Vorbehalte der Einf. VO. für Bannover vom
8. 56. 1867. Die Berordnung greift sogar noch über die Provinz Bannover
hinaus, denn sie erstreckt sich auch auf kleine Gebietsteile Bannoverscher
Hemeinden am Außenrande, die nach der Einführung der Verordnung durch
Umgemeindung an die Nachbargemeinde der angrenzenden Proving 3. B.
in einem Falle der Provinz Sachsen angegliedert sind. An den bergrecht-
lichen Verhältnissen ist durch solche Umgliederung nichts geändert worden.
(Bol. Begr. z. Entw. des Ges. über die Gewertschaftsfähigkeit von Kali—
werken in Bannover vom 30. 5. 1917, 3. f. B. Bd. s8, 8. 352.)
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