Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

Die zentrale Bergbehörde in Preußen ist das Ministerium für Handel 
und Gewerbe, Provinzialbehörden sind die Oberbergämter, ihnen nach— 
geordnet die Revierbeamten. (ABG. 8 187.) Die Provinz Hannover gehört 
zum Bezirk des Oberbergamts Klausthal mit Ausnahme der Regierungs— 
bezirke Osnabrück und Aurich und des Amtes Neustadt in der Grafschaft 
hohnstein. Osnabrück und Aurich gehören zum Oberbergamt Dortmund, 
Neustadt zum Oberbergamt Balle. 
2. Die Mineralien in der Provinz hannover. 
a) Die von der Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossenen 
Mineralien. 
1) Die bergbaufreien Mineralien. 
In 81 des ABG. sind die von der Verfüaung des Grundeigentümers 
ausgeschlossenen Mineralien aufgezählt. Von diesen sind in der Provinz 
hannover bergbaufrei Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Aus— 
nahme der dem Grundeigentum unterworfenen Raseneisenerze, Blei, 
blupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, 
zediegen und als Erze, ferner die Alaun⸗ und Vitriolerze, Steinkohle bis 
zu dem am s. 7. 1907 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. 6. 1907, 
das unter Wahrung wohlerworbener Rechte den Staatsvorbehalt einführte 
(Gs. ss. 119, ABG. 8 2 in der Fassung des Art. 3 Fiff. J dieses Gesetzes), 
Braunkohle und Graphit. 
Steinsalz und die mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vor— 
kommenden Salze und Solquellen waren bis zur Novelle vom 18. 6. 1907, 
die den Staatsvorbehalt einführte, nach F1 des ABG. in Preußen eben— 
falls bergbaufrei, ebenso die nicht mit dem Steinsalz auf derselben Lager— 
stätte vorkommenden Solquellen, und diese selbständigen Solquellen sind 
auch heute noch in Preußen bergbaufrei. In hHannover jedoch sind 
Salze und alle Solquellen dem Verfügungsrecht des Grundeigen⸗ 
tümers unterworfen. Ferner gelten in einigen Teilen der Provinz Hannover 
für alle oder auch nur für einzelne der in F1 des ABG. aufgezählten Mine— 
ralien Ausnahmen von der Bergbaufreiheit dergestalt, daß diese Mineralien 
entweder dem Staate vorbehalten oder dem Verfügungsrecht des Grund⸗ 
eigentümers unterworfen sind. 
2) Die dem Staate vorbehaltenen Mineralien. 
a) In der ganzen Provinz hannover. Durch die 
Novelie zum ABG. vom 18. 6. 1907 ist die Steinkohle in Preußen, abgesehen 
von den Provinzen Ostpreußen, Pommern, Schleswig-⸗Holstein und Branden— 
burg, dem Staate vorbehalten. Der Staatsvorbehalt gilt also auch für die 
Provinz Hannover, doch ist das Verfügungsrecht des Grundeigentümers 
in den Gebieten der Provinz, in denen es seither bestand, aufrechterhalten. 
Durch die Verordnung des Preußischen Staatsministeriums vom 10. 10. 1927 
(GSs. S. 189, 3. f. B. Bd. 6s, S. 498) wurden auch in der Provinz Branden⸗ 
burg und dem Gebiet der Stadtgemeinde Berlin die Steinkohle sowie Erdöl, 
Erdgas und die übrigen bituminösen Stoffe dem Staate vorbehalten, ferner 
im Mandatsbezirk, d. h. in gewissen Teilen der Provinzen Sachsen, Branden⸗ 
burg und Niederschlesien, in denen das KUurfürstlich Sächsische Mandat vom 
19. 8. 1743 gilt. Die VO. vom 10. 10. 1927 ist durch Urteil des Staatsgerichts⸗
	        
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