Durch 8 280 des ABG. vom 24. 6. 1805 wurden die privaten Berg⸗
regale — durch die Einführung des ABG. in Hannover auch die dort be—
stehenden — aufrecht erhalten mit der Maßgabe jedoch, daß die Ausübung
nach den Vorschriften des ABG. zu erfolgen hat.
Der Inhalt des privaten Bergregals ist teils enger, teils weiter be—
stimmt, er besteht im wesentlichen aus dem Recht, im Regalbezirk Bergbau
zu treiben oder andere zum Bergbau zuzulassen und von diesen Abgaben
zu erheben, in einigen Bezirken kommt hinzu das Recht der Ausübung der
Bergpolizei. Es finden sich aber auch private Bergregale, die auf das Recht,
andere von der Mutung auszuschließen, oder auch nur auf ein Vorzugsrecht
gegenüber fremden Mutungen beschränkt sind.
Nach Art. 1s85 Abs. 4 der Reichsverfassung sind private Regale im Wege
der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen. In Ausführung dieser
Vorschrift ist das Preußische Gesetz vom 19. 10. 1920 ergangen.
Schon vorher hatte das Preußische Gesetz vom 28.6. 1920 über die
Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Haus—
vermögen (GSs. S. 367) in 5 1 bestimmt, daß alle dem Gesetz entgegen—
stehenden Vorschriften aufgebohen werden und daselbst unter Ur. 44 auch
den 8250 des ABG. aufgezaͤhlt. Die Tragweite dieser Aufhebungsbestimmung
ist zweifelhaft. Ohne Frage sollte der 8250 nur insoweit außer Kraft gesetzt
werden, als er dem Geseß entgegensteht. In 81 des Gesetzes ist bestimmt,
daß die auf dem öffentlichen Recht Preußens beruhenden Vorrechte des bis—
herigen Adelstandes aufgehoben werden. Da aber das private Bergregal
nicht auf die früher reichsunmittelbaren Standesherren beschränkt war,
sondern auch von jeder anderen Person erworben werden konnte, so wurde
es schon zur Zeit der Einführung der Verfassungsurkunde vom 51. 1. 1880
nicht zu den durch Art. 4 betroffenen „Standesvorrechten“ gerechnet. (Vgl.
Begr. 3. Ges. vom 19. 10. 1920, 3. f. B. Bd. 62, 8. 35.) Hiernach bleibt zum
mindesten fraglich, ob überhaupt und inwieweit der 8 280 des ABG. dem
Gesetz vom 23. 6. 1920 entgegensteht und demgemäß durch 8 41 des Ge—
setzes als aufgehoben anzusehen ist. Das später erlassene Gesetz zur Ueber—
führung der standesherrlichen Bergregale an den Staat vom 19. 10. 1920
GS. S. 401) geht jedenfalls davon aus, daß die privaten Bergregale durch
das frühere Gesetz vom 253. 6. 1920 nicht berührt sind.
Das Gesetz vom 19. 10. 1920 betrifft ausschließlich die standesherrlichen
Bergregale. Die Begründung bringt in einem Anhang ein Verzeichnis
der bestehenden standesherrlichen Bergregale, ferner auch der auf besonderen
Rechtstiteln beruhenden Bergregale, deren Ueberführung an den Staat
einem besonderen Gesetze vorbehalten ist. (Siehe die Begr. in 5. f. B. Bd. 62,
S. 36, 53, 56).
die Ueberführung der standesherrlichen Regale an den Preußischen
Staat ist in der Weise ausgeführt, daß zunächst mit den Inhabern der wirt⸗
schaftlich bedeutendsten Regale Verträge abgeschlossen sind, in denen die
Inhaber auf das Bergregal verzichten, ihre Rechte auf Abgabenerhebung
sedoch, soweit ihnen soĩche zustanden, auf den Stagt übertragen. Als Ent⸗
schädigung sind ihnen die Abgaben ganz oder zum Teil noch für eine gewisse
Zeit überlassen. Diese Verträge hat dann das Gesetz vom 19. 10. 1920 be⸗
stätigt und zugleich die Aufhebung aller standesherrlichen Bergregale, ab⸗
gesehen von den vertraglich an den Staat übertragenen Rechten auf Abgaben⸗
erhebung bestimmt.
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