Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

In der Provinz Hannover kam nur das standesherrliche Bergregak 
des Herzogs von Arenberg in der Standesherrschaft Meppen in Frage, das 
wirtschaftlich ohne besondere Bedeutung und vom Siact nicht anerkannt 
war. Es ist, nachdem der Inhaber durch Vertrag mit dem Staat darauf 
verzichtet hatte, durch das Gesetz vom 19. 10. 1920 beseitigt worden. Außer⸗ 
dem besteht noch ein Sandsteingewinnungsrecht des Fürsten zu Bentheim⸗ 
Steinfurt. Das Recht wurde im Jahre 1899 in einem Rechtsstreit des Fürsten 
gegen einen Grundeigentümer für den Bereich des heutigen Kreises Bentheim 
anerkannt und als Bergregal bezeichnet. In 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 
19. 10. 1920 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß dieses Sandsteingewinnungs⸗ 
recht von der Aufhebung nicht betroffen wird. 
Die Beseitigung der privaten Bergregale, die auf besonderen Rechts⸗ 
titeln beruhen, ist einem späteren Gesetze vorbehalten. In Hannover kommt 
allein das Bergregal des Fürsten zu Stolberg⸗Wernigerode in Frage, das 
nur geringen Wert hat. Es bestehl in der Grafschaft Wernigerode, in der 
Hohensteiner Forst, wo jedoch die Eisenerze ausgeschlossen sind, und im 
Gebiet des Stiftes Ilfeld, wo es auf Steinkohle beschränkt ist. (Siehe Begr. 
3. Ges. vom 19. 10. 1920, 3. f. B. Bd. 62, 8. 56, 57). 
b) Die dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegenden 
Mineralien. 
Dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegen nach Art. II 
der EinfPO. 3. ABG. vom s. s. 1867 (GSs. 8. 601) im Gebiet des vor— 
maligen Königtums Hannover, im Jadegebiet (Ges. vom 285. 8. — — 
5. 107) und in den an Preußen gefallenen Teil des Kommunion-Unfter— 
harzes (Ges. vom 21. 4. 1875, GS. S. 199) das Steinsalz und die mit dem— 
selben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze (also besonders 
die Lali⸗, Magnesia⸗ und Borsalze, aber auch die Jod⸗ und Bromsalze) und 
die Solquellen, einerlei ob diese mit dem Steinsalz auf derselben Lager—⸗ 
stätte vorkommen oder nicht. 
Solquellen, die wegen ihrer Heilwirkung als gemeinnützige Quellen 
durch die zuständigen Ministerien erklärt sind, stehen in Preußen unter dem 
Schutz des Quellenschutzgesetzes vom 14. 5. 1908 (6. 8. 1065). 
In einem Teile der Provinz, dem Fürstentum Calenberg einschließlich 
der Grafschaft Spiegelberg hat gemäß Art. XII der Einf. VO. 3. ABG. 
vom s. 5. 1867 (Gs. S. 601) der Grundeigentümer das Verfügungsrecht 
über Steinkohle und Braunkohle, das ihm seither zustand, behalten. 
Durch die Novelle zum ABG. vom I8. 6. 1907 (. Art. VIII) ist an dem 
bisherigen Rechtszustand hinsichtlich der Salze und Solquellen sowie der 
Steinkohle und Braunkohle nichts geändert. 
Im ehemaligen Fürstentum Pyrmont unterliegen die Solquellen 
dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers. Auf Grund des Gesetzes 
pom 7. 4. 1884 (5eitschr. f. Bergr. Bd. 10, 8. 149) uüͤber Enteignungen im 
Interesse der Mineralbrunnen steht dem Staate das Recht zu, die Abtretung 
vorhandener oder neuentdeckter Mineralquellen und damit zusammen⸗ 
hängender, in Sonderheit auch Kurzwecken dienender Anlagen und der dazu 
erforderlichen Grundstücke gegen Entschädigung zu verlangen. Durch das 
Gesetz vom I. 1. 1869 (53. f. B. Bd. 10, 8. 158) ist das Preußische Allgemeine 
Serggefetz vom 24. 6. 1868 auf Grund des Akzefsionsvertrages vom 1832. 1867
	        
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