In der Provinz Hannover kam nur das standesherrliche Bergregak
des Herzogs von Arenberg in der Standesherrschaft Meppen in Frage, das
wirtschaftlich ohne besondere Bedeutung und vom Siact nicht anerkannt
war. Es ist, nachdem der Inhaber durch Vertrag mit dem Staat darauf
verzichtet hatte, durch das Gesetz vom 19. 10. 1920 beseitigt worden. Außer⸗
dem besteht noch ein Sandsteingewinnungsrecht des Fürsten zu Bentheim⸗
Steinfurt. Das Recht wurde im Jahre 1899 in einem Rechtsstreit des Fürsten
gegen einen Grundeigentümer für den Bereich des heutigen Kreises Bentheim
anerkannt und als Bergregal bezeichnet. In 82 Abs. 2 des Gesetzes vom
19. 10. 1920 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß dieses Sandsteingewinnungs⸗
recht von der Aufhebung nicht betroffen wird.
Die Beseitigung der privaten Bergregale, die auf besonderen Rechts⸗
titeln beruhen, ist einem späteren Gesetze vorbehalten. In Hannover kommt
allein das Bergregal des Fürsten zu Stolberg⸗Wernigerode in Frage, das
nur geringen Wert hat. Es bestehl in der Grafschaft Wernigerode, in der
Hohensteiner Forst, wo jedoch die Eisenerze ausgeschlossen sind, und im
Gebiet des Stiftes Ilfeld, wo es auf Steinkohle beschränkt ist. (Siehe Begr.
3. Ges. vom 19. 10. 1920, 3. f. B. Bd. 62, 8. 56, 57).
b) Die dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegenden
Mineralien.
Dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegen nach Art. II
der EinfPO. 3. ABG. vom s. s. 1867 (GSs. 8. 601) im Gebiet des vor—
maligen Königtums Hannover, im Jadegebiet (Ges. vom 285. 8. — —
5. 107) und in den an Preußen gefallenen Teil des Kommunion-Unfter—
harzes (Ges. vom 21. 4. 1875, GS. S. 199) das Steinsalz und die mit dem—
selben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze (also besonders
die Lali⸗, Magnesia⸗ und Borsalze, aber auch die Jod⸗ und Bromsalze) und
die Solquellen, einerlei ob diese mit dem Steinsalz auf derselben Lager—⸗
stätte vorkommen oder nicht.
Solquellen, die wegen ihrer Heilwirkung als gemeinnützige Quellen
durch die zuständigen Ministerien erklärt sind, stehen in Preußen unter dem
Schutz des Quellenschutzgesetzes vom 14. 5. 1908 (6. 8. 1065).
In einem Teile der Provinz, dem Fürstentum Calenberg einschließlich
der Grafschaft Spiegelberg hat gemäß Art. XII der Einf. VO. 3. ABG.
vom s. 5. 1867 (Gs. S. 601) der Grundeigentümer das Verfügungsrecht
über Steinkohle und Braunkohle, das ihm seither zustand, behalten.
Durch die Novelle zum ABG. vom I8. 6. 1907 (. Art. VIII) ist an dem
bisherigen Rechtszustand hinsichtlich der Salze und Solquellen sowie der
Steinkohle und Braunkohle nichts geändert.
Im ehemaligen Fürstentum Pyrmont unterliegen die Solquellen
dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers. Auf Grund des Gesetzes
pom 7. 4. 1884 (5eitschr. f. Bergr. Bd. 10, 8. 149) uüͤber Enteignungen im
Interesse der Mineralbrunnen steht dem Staate das Recht zu, die Abtretung
vorhandener oder neuentdeckter Mineralquellen und damit zusammen⸗
hängender, in Sonderheit auch Kurzwecken dienender Anlagen und der dazu
erforderlichen Grundstücke gegen Entschädigung zu verlangen. Durch das
Gesetz vom I. 1. 1869 (53. f. B. Bd. 10, 8. 158) ist das Preußische Allgemeine
Serggefetz vom 24. 6. 1868 auf Grund des Akzefsionsvertrages vom 1832. 1867