in Waldeck und Pyrmont eingeführt worden. Durch Art. II des Gesetzes
ist den in ß1 des Pr. ABG. aufgeführten Mineralien der Dachschiefer hinzu—
gefügt; dagegen sind die im Fuürstentum Ppyrmont befindlichen Solquellen
von diesen Mineralien ausgenommen. Für Pyrmont kommen in berg—
männischer Hinsicht als Mineralien nur die Solquellen in Frage. Die dortige
Saline, die seit der Aufhebung des Salzmonopols nur noch den Zwecken
des Bades Pyrmont diente, gehörte bereits zur Zeit der Einführung des
Pr. ABG. zum Dominalvermogen. Als dann durch die Novelle vom 30. 12.
1907 zum Gesetz vom 1. 1. 1869 (3. f. B. Bd. 49, 8. 101) in Anpassung an
das Preußische Gesetz vom 18. 6. 1907 (oben 5. 8) die Aufsuchung und Ge⸗
winnung der Steinkohle, der Salze und der mit den Salzen auf der nämlichen
Lagerstätte vorkommenden Solquellen dem Staate vorbehalten wurde,
— hinsichtlich des Steinsalzes, der Kalisalze und der Magnesiasalze bestand
der Vorbehalt schon auf Grund der Gesetze vom 9. 1. 1899 und 6. 12. 1905 —
blieben diese Solquellen im Fürstentum Pyrmont von dem Vorbehalte
ausgenommen. Da sie ebenso wie die sogen. selbständigen Solquellen in
Pyrmont auch nach wie vor von der Bergbaufreiheit ausgenommen waren,
blieben sie dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterworfen.
Durch die Vereinigung Pyrmonts mit Preußen, die auf Grund des Reichs⸗
gesetzes vom 24. 3. 1922 (RGEBl. S. 281) vollzogen ist, — s. auch das Pr. Ges.
vom 22. 2. 1922, GSs. S5. 37 — ist an dem bestehenden Rechtszustand nichts
geändert. Laut dem Staatsvertrag vom 29. 11. 1921 (Gs. 1922, 5. 41)
über die Vereinigung des Gebietsteils Pyrmont mit Preußen (8 5, II, 3),
ist auch das Gesetz über die Enteignungen im Interesse der Mineralbrunnen
vom 7. 4. 1854 und das Gesetz, die Vornahme von Erdarbeiten in der Nähe
der Pyrmonter Mineralquellen betreffend vom 6. 4. 1863 (Reg. Bl. s. 36)
aufrecht erhalten. Durch die Verordnung vom s. 5. 1924 (GS. S. 485)
ist der mit Preußen vereinigte Gebietsteil Pprmont dem Bezirk des Ober—
bergamts Clausthal zugeteilt.
Dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegen ferner und
zwar in der ganzen Provinz Bannover alle diejenigen Mine—
ralien, welche in ß Ides ABG. (in Pyrmont das Gesetz vom 30. 12. 1907,
5. f. B. Bo. 49, 5. 101) nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, mit Ausnahme
des Phosphors, für den sich der Staat die Erteilung des Gewinnungsrechts
vorbehalten hat (S. 13). Dazu gehören die Raseneisenerze und sämtliche
in 81nicht aufgezählten Metalle, unter anderen Strontium, Aluminium,
Chrom, Molybdan, Platin, Wismut, Wolfram, ferner die Gesteinsarten
und Erden, wie Sand, Ton, Kies, Kalkstein, Sandstein, Basalt und von den
Fossilien Erdöl, Asphalt, die übrigen bituminösen Stoffe und der Torf.
Rach dem Preußischen Moorschutzgesetz vom 4. 3. 1913 bedürfen jedoch
bei zusammenhängenden Moorflächen von mehr als 25 ha größere Betriebe
zur Torfgewinnung der Genehmigung des Bezirksausschusses.
B. Die besonderen Rechtsverhältnisse der einzelnen
Zweige des Bergbaues.
1. Der Erzbergbau.
Für Eisenerze gilt nach z1des ABG. der Grundsatz der Bergbaufreiheit
mit Ausnahme der Raseneisenerze, die der Verfügung des Grundeigentümers
unterliegen. Raseneisenerze werden nur noch gelegentlich nördlich von
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