Das Gesetz geht davon aus, daß der Unternehmer die hierzu erforder⸗
lichen Grundstuͤcke durch Vertrag mit dem Grundeigentümer, der ihm das
Abbaurecht eingeräumt hat, erwerben kann und regelmäßig in der Lage
sein wird, sich den künftigen Erwerb schon im Abbauvertrage zu sichern.
Dieser Standpunkt des Gesetzes scheint darauf hinzudeuten, daß die über
dem Abbaufeld gelegenen Grundstücke dem Recht der Grundabtretung
völlig entzogen sind, d. h. auch zum Zwecke der Anlegung von Wegen, Eisen—
bahnen usw. nicht zwangsweise in Anspruch genommen werden können,
und in diesem Sinn spricht sich auch die Begründung aus. Allein das Gesetz
dürfte für eine solche Beschränkung keinen genügenden Anhalt bieten, eben—
sowenig wie auf der anderen Seite für eine entsprechende Beschränkung
der Pflicht des Unternehmers nach F 148 des ABG., ohne Rücksicht auf
sein Verschulden dem Grundeigentümer jeden durch den Betrieb des Berg—
werks zugefügten Schaden zu ersetzen. (EEbenso Isay, Romm. 3. ABG. 1920,
II 5. 312 Erl. 3).
Aus dem Verhältnis des Bergbaus zum Grundbesitz, wie es in den
88 54, 64 und im Titel Vdes ABG. geregelt ist, folgt der Satz, daß gegenüber
Störungen des Grundeigentums durch den Bergwerksbetrieb ebenso wie
in den Fällen des 8 26 der Reichsgewerbeordnung eine auf Einstellung des
Betriebes gerichtete Unterlassungsklage aus 8 1005 des BGB. nicht gegeben
ist. (Dgl. Isay, Komm. z. ABG. 1920, II S. 283, ferner II Vorbem. vor
8135 Erl. 2.) Dies gilt nicht nur gegenüber störender Einwirkung des Be—
triebes in seiner Gesamtheit, sondern auch einer einzelnen Betriebshandlung,
sofern deren Unterlassung die Fortführung des Betriebes unmöglich machen
würde, mag die Handlung auf die Aufsuchung im Betriebe und Gewinnung
oder auf die Aufbereitung und den Absatz des Minerals gerichtet sein. Eine
Unmöglichkeit, den Bergwerksbetrieb fortzuführen, ist aber nicht gegeben,
wenn der Unternehmer die Grundabtretung zum Zwecke der Benutzung des
Grundstückes verlangen kann. In diesen Fällen, in denen die störende Be—
triebshandlung in einer Benutzung des fremden Grundstückes besteht, hat
daher der Grundeigentümer den Unterlassungsanspruch, doch kann dieser
Anspruch dadurch beseitigt werden, daß der Unternehmer auf Grundabtretung
besteht. Für die zum Zwecke der Aufsuchung im Betriebe und Gewinnung
des Minerals vorgenommenen Betriebshandlungen, welche eine Einwirkung
zur Folge haben, die nicht in einer Benutzung besteht, z. B. Eindringen
bon Grubenwasser in das fremde Grundstück ohne planmäßige Zuführung,
kommt die Grundabtretung nicht in Frage. Aus 854 in Verbindung mit
z 148 wird aber wohl nicht mit Unrecht der Schluß gezogen, daß in diesen
Fällen ein Untersagungsanspruch auch dann nicht gegeben ist, wenn die
Unterlassung nicht zur Einstellung des Betriebes führen würde. Dem Grund—
eigentümer steht der Schadensersatzanspruch aus 8 148 zu Gebot wie über—
haupt stets dann, wenn ihm die Unterlassungsklage versagt ist. In den Fällen
aber, in denen ihm der Unterlassungsanspruch zusteht, kann er daneben den
Schadensersatz nach allgemeinen Vorschriften (BGB. 8 825) geltend machen.
Diese Grundfätze über Störungen des Grundeigentums durch den
Bergwerksbetrieb gelten in entsprechender Weise für den Hannoverschen
Salzbergbau, wenn auch auf diesen neben den 88 135 und 148 der 8 54 nicht
ausdrücklich für anwendbar erklärt ist.
Wenn ein Bergwerksbesitzer ein benachbartes Bergwerk durch Ueber—
schreitung der Feldesgrenze beeinträchtigt, so findet bei streitiger Grenze
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