ausschließlich der bürgerlichrechtliche Schutz statt. Das gilt auch für Kali—
bergwerke in der Provinz Hhannover. Auf Grund des Abbaurechtes ist die
Störungs⸗ und Unterlassumgsklage gegeben. Schadensersatz kann bei Ver—
schulden nach allgemeinen Borschriften (BGB. g 823 Abs. u. 2) beansprucht
werden. Darüber hinaus einen Schadensersatz nach F 148 des ABG. zu
gewähren, weil es sich um Gewinnungsrechte handelt, die aus dem Grund—
eigentum abgeleitet sind, dürfte zu weit gehen. Zweck des 8 148 ist, das
Grundstück und seine Bestandteile gegenüber dem Bergwerksbetrieb, nicht
aber den Bergwerksbetrieb gegen den Nachbarbetrieb zu schützen. Dies
muß auch gelten, wenn der Besitzer des geschädigten Kalibergwerks zufällig
der Eigentümer des Grundstücks ist, innerhalb defsen die Störung durch das
Nachbarwerk stattgefunden hat. Ist aber zugleich die Oberfläche beschädigt,
suget *8148 Anwendung (vgl. Isay, Komm. 3. ABG. 1920, 1I,
254).
Besteht die Beeinträchtigung in einer Mineralgewinnung aus fremdem
Felde, so tritt der Schutz des Pr.Ges. vom 26. 3. 1886 (GS. 8. 203) ůber die
Bestrafung unbefugter Gewinnung und Aneignung von Mine-
ralien ein.
Störungen des Nachbarwerkes, die infolge eigener re ch t⸗
mäßiger Ausübun'g des Bergwerksbetriebes erfolgen Wasser⸗
entziehung, Wasserzufluß), unterliegen grundsätzlich der polizeilichen Re⸗
gelung. Bürgerlichrechtliche Schadensersatzansprüche können aber entstehen,
wenn gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften schuldhafterweise verletzt
worden sind. (BGB. g 823 Abs. 2) GOsav a. a. O. I'g s0 Erl. 25.)
Alle diese auf den Hannoverschen Salzberghau ausgedehnten Vor—
schriften des IBG. betreffen den eigentlichen Bergbau, d. h. die Aufsuchung,
Gewinnung, Aufbereitung und den Absatz im Bergwerksbetriebe. die
Sorge für die Erhaltung der Lagerstätten führte jedoch dazu, auch die ur—
sprünglichen Arbeiten der Aufsuchung zum Zwecke der Entdeckung, die
Bohrarbeiten, der bergpolizeilichen Aufsicht zu unterstellen, denn
ein unsachgemäßer Bohrbetrieß bildet eine Gefahr für die Lagerstätte. Daher
wurden auch für diese Arbeiten durch das Gesetz vom 26. 6. 1904 die Vor—
schriften des VIII. und IX. Titels des ABG. über die Bergbehörden und
die Bergpolizei eingeführt.
Wird die Sicherheit der Baue und der ungestörte Betrieb eines
fremden Bergwerks durch Bohrungen bedroht, welche die Auf—
suchung von Stein⸗ und Kalisalz oder von Solquellen bezwecken, so wird
dem Bergwerksbesitzer durch 53 des Ges. vom 26. 6. 1904 neben dein polizei—
lichen noch ein besonderer privatrechtlicher Schutz gewährt. Die Vorschriften
des g10 Abs. 2, 3 und 4 des ABG. finden Anwendung. Wird hiernach ein
hannoversches Kaliwerk durch fremde, die Aufsuchung von Stein- und Kali—
salzen bezweckende Bohrungen bedroht, welche in einer Enklave oder einem
Nachbarfeld niedergebracht werden sollen, so ist zwar gegen die rechtmäßige
Ausübung des Bohrrechts weder ein Unterlassungsanspruch noch ein
Schadensersatzanspruch gegeben. Die Bergbehörde hat aber gemäß 8 10
Abs. 2 des ABG. die Bohrarbeiten zu untersagen. Sie ist im übrigen schon
nach 81des Ges. vom 26. 6. 1904 in Verbindung mit 8 196 des ABG. zum
Linschreiten verpflichtet und kann dem Unternehmer der Bohrung, wenn
kein hinreichender Grund zur Untersagung vorliegt, Sicherungs maßnahmen
auferlegen. Schuldhafte Verletzung der in dieser Hinsicht getroffenen polizei—
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