Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

ausschließlich der bürgerlichrechtliche Schutz statt. Das gilt auch für Kali— 
bergwerke in der Provinz Hhannover. Auf Grund des Abbaurechtes ist die 
Störungs⸗ und Unterlassumgsklage gegeben. Schadensersatz kann bei Ver— 
schulden nach allgemeinen Borschriften (BGB. g 823 Abs. u. 2) beansprucht 
werden. Darüber hinaus einen Schadensersatz nach F 148 des ABG. zu 
gewähren, weil es sich um Gewinnungsrechte handelt, die aus dem Grund— 
eigentum abgeleitet sind, dürfte zu weit gehen. Zweck des 8 148 ist, das 
Grundstück und seine Bestandteile gegenüber dem Bergwerksbetrieb, nicht 
aber den Bergwerksbetrieb gegen den Nachbarbetrieb zu schützen. Dies 
muß auch gelten, wenn der Besitzer des geschädigten Kalibergwerks zufällig 
der Eigentümer des Grundstücks ist, innerhalb defsen die Störung durch das 
Nachbarwerk stattgefunden hat. Ist aber zugleich die Oberfläche beschädigt, 
suget *8148 Anwendung (vgl. Isay, Komm. 3. ABG. 1920, 1I, 
254). 
Besteht die Beeinträchtigung in einer Mineralgewinnung aus fremdem 
Felde, so tritt der Schutz des Pr.Ges. vom 26. 3. 1886 (GS. 8. 203) ůber die 
Bestrafung unbefugter Gewinnung und Aneignung von Mine- 
ralien ein. 
Störungen des Nachbarwerkes, die infolge eigener re ch t⸗ 
mäßiger Ausübun'g des Bergwerksbetriebes erfolgen Wasser⸗ 
entziehung, Wasserzufluß), unterliegen grundsätzlich der polizeilichen Re⸗ 
gelung. Bürgerlichrechtliche Schadensersatzansprüche können aber entstehen, 
wenn gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften schuldhafterweise verletzt 
worden sind. (BGB. g 823 Abs. 2) GOsav a. a. O. I'g s0 Erl. 25.) 
Alle diese auf den Hannoverschen Salzberghau ausgedehnten Vor— 
schriften des IBG. betreffen den eigentlichen Bergbau, d. h. die Aufsuchung, 
Gewinnung, Aufbereitung und den Absatz im Bergwerksbetriebe. die 
Sorge für die Erhaltung der Lagerstätten führte jedoch dazu, auch die ur— 
sprünglichen Arbeiten der Aufsuchung zum Zwecke der Entdeckung, die 
Bohrarbeiten, der bergpolizeilichen Aufsicht zu unterstellen, denn 
ein unsachgemäßer Bohrbetrieß bildet eine Gefahr für die Lagerstätte. Daher 
wurden auch für diese Arbeiten durch das Gesetz vom 26. 6. 1904 die Vor— 
schriften des VIII. und IX. Titels des ABG. über die Bergbehörden und 
die Bergpolizei eingeführt. 
Wird die Sicherheit der Baue und der ungestörte Betrieb eines 
fremden Bergwerks durch Bohrungen bedroht, welche die Auf— 
suchung von Stein⸗ und Kalisalz oder von Solquellen bezwecken, so wird 
dem Bergwerksbesitzer durch 53 des Ges. vom 26. 6. 1904 neben dein polizei— 
lichen noch ein besonderer privatrechtlicher Schutz gewährt. Die Vorschriften 
des g10 Abs. 2, 3 und 4 des ABG. finden Anwendung. Wird hiernach ein 
hannoversches Kaliwerk durch fremde, die Aufsuchung von Stein- und Kali— 
salzen bezweckende Bohrungen bedroht, welche in einer Enklave oder einem 
Nachbarfeld niedergebracht werden sollen, so ist zwar gegen die rechtmäßige 
Ausübung des Bohrrechts weder ein Unterlassungsanspruch noch ein 
Schadensersatzanspruch gegeben. Die Bergbehörde hat aber gemäß 8 10 
Abs. 2 des ABG. die Bohrarbeiten zu untersagen. Sie ist im übrigen schon 
nach 81des Ges. vom 26. 6. 1904 in Verbindung mit 8 196 des ABG. zum 
Linschreiten verpflichtet und kann dem Unternehmer der Bohrung, wenn 
kein hinreichender Grund zur Untersagung vorliegt, Sicherungs maßnahmen 
auferlegen. Schuldhafte Verletzung der in dieser Hinsicht getroffenen polizei— 
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