die irregulären Personalservituten) auf einseitigen Antrag des Berechtigten
in Salzabbaugerechtigkeiten umgewandelt werden sollten. Auf die Salz—
abbaugerechtigkeit finden wie auf das Bergwerkseigentum die Vorschriften
über Grundstuücke Anwendung. Bei der Bestellung erhält sie ein besonderes
Grundbuchblatt. Hiernach bot sich die rechtliche Möglichkeit, die Salzabbau—
zgerechtigkeit als Grundlage für die hypothekarische Sicherung einer Werks—
anleihe zu benutzen. Praktisch bestanden jedoch in dieser Hinsicht erhebliche
Schwierigkeiten. Denn es sind soviel einzelne Salzabbaugerechtigkeiten ab—
zuschreiben, wie Grundstücke im Bergwerksfeld vorhanden sind, und bei der
Abschreibung werden die Grundstückslasten mitübertragen. Die Anleihe
verlangt aber eine erststellige Sicherungshypothek. Lastenfreie Abschreibung
oder Vorrangseinräumung ist jedoch, da die allgemeinen Bestimmungen
über Unschädlichkeitszeugnisse wegen des Wertes der Salzabbaugerechtigkeit
keine praktische Bedeutung haben, nur mit Zustimmung der Realgläubiger
zulässig (886, 7 des Ges.). Diese war nur in vereinzelten Fällen unter großen
Opfern zu erreichen. Auch die Vereinigung der einzelnen Salzabbaugerechlig—
keiten des Feldes zu einer einzigen ist in 88 vorgesehen. Aber auch hier
ist die Mitwirkung der Realgläubiger insofern erforderlich, als eine wesent—
liche Voraussetzung deren Einigung über den Rang ihrer Rechte bildet, die
kaum zu erzielen war. Von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen bleibt
hiernach praktisch als einzig greifbarer Vorteil des Gesetzes die Möglichkeit
bestehen, ein übertragbares Abbaurecht, die Salzabbaugerechtigkeit
zu begründen. Der Bestellungsvertrag bedarf der gerichtlichen oder nota—
riellen Beurkundung wie ein Kaufvertrag über ein Grundstück (BGB. 8 3183)
und unterliegt auch der gleichen Versteuerung. Um diese bei unaufgeschlossenen
Feldern zu vermeiden, hat man noch viele Jahre hindurch nach dem Inkraft⸗
treten des Gesetzes vom 4. 8. 1904 Verträge geschlossen, die die Verpflichtung
zur Bestellung einer Dienstbarkeit enthielten und ein für die BDauer des
Vertrages bindendes Angebot der Grundbesitzer, an Stelle der Dienstbarkeit
auf Verlangen des Unternehmers eine Salzabbaugerechtigkeit zu bestellen.
Die Praxis vertrat den Standpunkt, daß der Immobilienstempel erst mit der
Annahme des Angebots zu entrichten war. Das Kammergericht hat später
in der Entscheidung vom 2. 6. 1914 Gustiz. Min. Bl. 1914 8. 788) diese
Ansicht für unrichtig erklärt, da in den Erklärungen bereits eine endgültige
Hereinbarung der künftigen Bestellung einer Salzabbaugerechtigkeit zu
erblicken sei. Heute ist für die Versteuerung das Reichsgrunderwerbssteuer—
gesetz vom 12. 9. 1919 (RGEBl. 1617) maßgebend.
2) Der Abbauvertrag.
Die Grundlage der Mineralgewinnung kann eine schuldrechtliche oder
eine sachenrechtliche sein. Als Formen des Schuldrechts würden Pacht—
verträge oder doch pachtähnliche Verträge und Gesellschaftsverträge in
Frage kommen. Nicht jedoch ein Kaufvertrag über die künftig zu gewinnenden
Mineralien, sofern diese als Ertrag der Arbeit des Unternehmers anzusehen
sind, und das wird in der Regel zutreffen. Daß für den Salzbergbau der
Pachtvertrag sich nicht eignet, ist bereits hervorgehoben. Auch für den Ge—
sellschaftsvertrag ist praktisch kein Raum, denn der Grundbesitzer wird regel—
mäßig nicht am Gewinn und Verlust oder auch nur am Gewinn des Unler⸗
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