Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

die irregulären Personalservituten) auf einseitigen Antrag des Berechtigten 
in Salzabbaugerechtigkeiten umgewandelt werden sollten. Auf die Salz— 
abbaugerechtigkeit finden wie auf das Bergwerkseigentum die Vorschriften 
über Grundstuücke Anwendung. Bei der Bestellung erhält sie ein besonderes 
Grundbuchblatt. Hiernach bot sich die rechtliche Möglichkeit, die Salzabbau— 
zgerechtigkeit als Grundlage für die hypothekarische Sicherung einer Werks— 
anleihe zu benutzen. Praktisch bestanden jedoch in dieser Hinsicht erhebliche 
Schwierigkeiten. Denn es sind soviel einzelne Salzabbaugerechtigkeiten ab— 
zuschreiben, wie Grundstücke im Bergwerksfeld vorhanden sind, und bei der 
Abschreibung werden die Grundstückslasten mitübertragen. Die Anleihe 
verlangt aber eine erststellige Sicherungshypothek. Lastenfreie Abschreibung 
oder Vorrangseinräumung ist jedoch, da die allgemeinen Bestimmungen 
über Unschädlichkeitszeugnisse wegen des Wertes der Salzabbaugerechtigkeit 
keine praktische Bedeutung haben, nur mit Zustimmung der Realgläubiger 
zulässig (886, 7 des Ges.). Diese war nur in vereinzelten Fällen unter großen 
Opfern zu erreichen. Auch die Vereinigung der einzelnen Salzabbaugerechlig— 
keiten des Feldes zu einer einzigen ist in 88 vorgesehen. Aber auch hier 
ist die Mitwirkung der Realgläubiger insofern erforderlich, als eine wesent— 
liche Voraussetzung deren Einigung über den Rang ihrer Rechte bildet, die 
kaum zu erzielen war. Von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen bleibt 
hiernach praktisch als einzig greifbarer Vorteil des Gesetzes die Möglichkeit 
bestehen, ein übertragbares Abbaurecht, die Salzabbaugerechtigkeit 
zu begründen. Der Bestellungsvertrag bedarf der gerichtlichen oder nota— 
riellen Beurkundung wie ein Kaufvertrag über ein Grundstück (BGB. 8 3183) 
und unterliegt auch der gleichen Versteuerung. Um diese bei unaufgeschlossenen 
Feldern zu vermeiden, hat man noch viele Jahre hindurch nach dem Inkraft⸗ 
treten des Gesetzes vom 4. 8. 1904 Verträge geschlossen, die die Verpflichtung 
zur Bestellung einer Dienstbarkeit enthielten und ein für die BDauer des 
Vertrages bindendes Angebot der Grundbesitzer, an Stelle der Dienstbarkeit 
auf Verlangen des Unternehmers eine Salzabbaugerechtigkeit zu bestellen. 
Die Praxis vertrat den Standpunkt, daß der Immobilienstempel erst mit der 
Annahme des Angebots zu entrichten war. Das Kammergericht hat später 
in der Entscheidung vom 2. 6. 1914 Gustiz. Min. Bl. 1914 8. 788) diese 
Ansicht für unrichtig erklärt, da in den Erklärungen bereits eine endgültige 
Hereinbarung der künftigen Bestellung einer Salzabbaugerechtigkeit zu 
erblicken sei. Heute ist für die Versteuerung das Reichsgrunderwerbssteuer— 
gesetz vom 12. 9. 1919 (RGEBl. 1617) maßgebend. 
2) Der Abbauvertrag. 
Die Grundlage der Mineralgewinnung kann eine schuldrechtliche oder 
eine sachenrechtliche sein. Als Formen des Schuldrechts würden Pacht— 
verträge oder doch pachtähnliche Verträge und Gesellschaftsverträge in 
Frage kommen. Nicht jedoch ein Kaufvertrag über die künftig zu gewinnenden 
Mineralien, sofern diese als Ertrag der Arbeit des Unternehmers anzusehen 
sind, und das wird in der Regel zutreffen. Daß für den Salzbergbau der 
Pachtvertrag sich nicht eignet, ist bereits hervorgehoben. Auch für den Ge— 
sellschaftsvertrag ist praktisch kein Raum, denn der Grundbesitzer wird regel— 
mäßig nicht am Gewinn und Verlust oder auch nur am Gewinn des Unler⸗ 
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