Full text: Die Bergrechte in Niedersachsen

Asphalt sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz GBitumen) nutzbaren 
Mineralien. 
Bergbehörden sind der Bergrevierbeamte und als Oberbergbehörde 
Hauptland das Staatsministerium. 
In Oldenburg sind bislang Mineralien, deren bergmännische Gewinnung 
von praktischer Bedeutung sein könnte, nicht erschlossen. Der Staat hat 
jedoch das Recht zur Aufsüchung und Gewinnung von Erdöl in bestimmten 
Feldern an andere Personen übertragen und es haben auch bereits Bohr— 
bersuche stattgefunden. 
VIII. Bremen. 
In Bremen wurde auf Grund gemeinen deutschen Bergrechts das 
Regal für Metalle und Salze vom Staat in Anspruch genommen. Zweifel—⸗ 
haft war, ob auch die Salzquellen und das Bitumen (rdöl) dem staatlichen 
Bergregal unterworfen waren. Zur rechtlichen Klarstellung ergingen die Gesetze 
vom 19. 7. 1906 betreffend die Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen 
und Salzen (53. f. B. Bd. 48, 5. 46) und von 14. 4. 1908 betr. die Regelung 
bergrechllicher Verhältnisse (Gesetzbl. 8. 47). Darnach wurden Bitumina 
in festem, flüssigem und gasförmigem Zustande, insbesondere Erdöl und 
Asphalt, ferner Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte vorkommenden 
Salzen und Solquellen vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers aus— 
geschlossen und dem Staate vorbehalten. Auch wurde bestimmt, daß Mine— 
ralien, welche so tief unter der Erdoberfläche lagern, daß sie nur durch Bergbau 
gewonnen werden können, nur mit Genehmigung von Senat und Bürger— 
schaft aufgesucht und gewonnen werden dürfen. Der Staat kann das ihm 
zustehende Recht zur Aufsuchung und Gewinnung an andere übertragen. 
Das ist hinsichtlich des Erdöls für das Staatsgebiet geschehen, doch sind weder 
Erdöl noch abbauwürdige Mineralien bislang gefunden. 
IX. Lippe. 
In Lippe herrschte schon früh ein umfassendes Bergregal. Die Berg— 
ordnung vom 30. 9. 1857 erklärte alle nutzbaren mineralischen und fossilen 
Teile der Erde mit Ausnahme der zu ökonomischen Zwecken und Bauzwecken 
dienenden gemeinen Erden, Steine und Mineralien wie z. B. Sand, Lehm, 
Ton, Mergel, Kalk, Gips, Bausteine für regal. Das LAppische Berggesetz 
vom 4. 7. 1927 hat an diesem Zustande des fast reinen Bergregals festgehalten 
(J. f. B. Bd. 68, 5. 515 und Begründung daselbst 8. 541). 
Die in 81 des Gesetzes aufgezählten Mineralien sind vom Verfügungs- 
recht des Grundeigentümers ausgeschlossen und unterliegen dem ausschließ— 
lichen Aneignungsrechte des Landes bzw. sind Eigentum des Landes. Es 
sind dieses die auch in ßF1 des Pr. ABG. verzeichneten Mineralien, hinzu—
	        
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