Asphalt sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz GBitumen) nutzbaren
Mineralien.
Bergbehörden sind der Bergrevierbeamte und als Oberbergbehörde
Hauptland das Staatsministerium.
In Oldenburg sind bislang Mineralien, deren bergmännische Gewinnung
von praktischer Bedeutung sein könnte, nicht erschlossen. Der Staat hat
jedoch das Recht zur Aufsüchung und Gewinnung von Erdöl in bestimmten
Feldern an andere Personen übertragen und es haben auch bereits Bohr—
bersuche stattgefunden.
VIII. Bremen.
In Bremen wurde auf Grund gemeinen deutschen Bergrechts das
Regal für Metalle und Salze vom Staat in Anspruch genommen. Zweifel—⸗
haft war, ob auch die Salzquellen und das Bitumen (rdöl) dem staatlichen
Bergregal unterworfen waren. Zur rechtlichen Klarstellung ergingen die Gesetze
vom 19. 7. 1906 betreffend die Aufsuchung und Gewinnung von Bitumen
und Salzen (53. f. B. Bd. 48, 5. 46) und von 14. 4. 1908 betr. die Regelung
bergrechllicher Verhältnisse (Gesetzbl. 8. 47). Darnach wurden Bitumina
in festem, flüssigem und gasförmigem Zustande, insbesondere Erdöl und
Asphalt, ferner Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte vorkommenden
Salzen und Solquellen vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers aus—
geschlossen und dem Staate vorbehalten. Auch wurde bestimmt, daß Mine—
ralien, welche so tief unter der Erdoberfläche lagern, daß sie nur durch Bergbau
gewonnen werden können, nur mit Genehmigung von Senat und Bürger—
schaft aufgesucht und gewonnen werden dürfen. Der Staat kann das ihm
zustehende Recht zur Aufsuchung und Gewinnung an andere übertragen.
Das ist hinsichtlich des Erdöls für das Staatsgebiet geschehen, doch sind weder
Erdöl noch abbauwürdige Mineralien bislang gefunden.
IX. Lippe.
In Lippe herrschte schon früh ein umfassendes Bergregal. Die Berg—
ordnung vom 30. 9. 1857 erklärte alle nutzbaren mineralischen und fossilen
Teile der Erde mit Ausnahme der zu ökonomischen Zwecken und Bauzwecken
dienenden gemeinen Erden, Steine und Mineralien wie z. B. Sand, Lehm,
Ton, Mergel, Kalk, Gips, Bausteine für regal. Das LAppische Berggesetz
vom 4. 7. 1927 hat an diesem Zustande des fast reinen Bergregals festgehalten
(J. f. B. Bd. 68, 5. 515 und Begründung daselbst 8. 541).
Die in 81 des Gesetzes aufgezählten Mineralien sind vom Verfügungs-
recht des Grundeigentümers ausgeschlossen und unterliegen dem ausschließ—
lichen Aneignungsrechte des Landes bzw. sind Eigentum des Landes. Es
sind dieses die auch in ßF1 des Pr. ABG. verzeichneten Mineralien, hinzu—