Kalisgyndikat übernommenen Beitrages 3,60 RM. Vom 1. Juli 1925
ab wurden eie auf 6 RM erhöht. Davon entfallen auf den Empfänger
ein Drittel der Kosten oder 2 RM,
Die Kaliprüfungsstelle überwachte die Durchführung der Probe-
nahmevorschriften auf den Werken sowie bei der Abnahme der Liefe-
rungen durch die Landwirte. Auf den Werken sind besondere Probe-
nehmer angestellt, die von den Handelskammern vereidigt werden und
in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Lieferwerken stehen dürfen.
Die Kontrolle dieser Personen erfolgt durch die Beamten der Kali-
prüfungestelle überraschend ohne vorherige Anmeldung. Im allge-
meinen erwies sich die Tätigkeit der vereidigten Probenehmer als zu-
verlässig. Unregelmäßigkeiten, durch die die Feststellung des Kali-
gehalts der Lieferungen wesentlich beeinflußt werden konnten, ergaben
sich jedoch nicht. Die Probenahme am Empfangsorte konnte nur nach-
geprüft werden, wenn der Kaliprüfungsstelle Fälle von Unregelmäßig-
keiten angezeigt wurden. Dabei wurden nur diejenigen Fälle als wirk-
liche Verstöße angesehen, bei denen die Vorschriften über die Probe-
nahme überhaupt nicht beachtet worden waren. Bei kleineren Unregel-
mäßigkeiten, durch die im allgemeinen der Befund der Analyse nicht
beeinträchtigt worden war, wurde dagegen von einer Beanstandung
abgesehen. Durch das Kalisyndikat und die landwirtschaftlichen Ver-
bände werden die Abnehmer auf die Wichtigkeit einer sorgfältigen und
vorschriftsmäßigen Probenahme ständig hingewiesen. Es erscheint
jedoch nach den Ermittlungen der Kaliprüfungsstelle erforderlich, daß
diese Aufklärung in großem Umfange fortgesetzt wird, um die regel-
mäßige Abwicklung der Lieferungsgeschäfte zu fördern. Im ganzen
sind seit dem 1. Januar 1924 Unregelmäßigkeiten bei der Entnahme
der Empfängerproben festgestellt worden:
1924 29 Fälle
1925 838
1926 59
1927 82
1928 89 *
Besondere Vergünstigungen sind im Gesetz den landwirtschaftlichen
Abnehmern bei der Berechnung der Frachten und Frachtenausgleiche
eingeräumt worden. Die Überwachung der hierüber gegebenen Vor-
schriften unterstand der Kaliprüfungsstelle.
Besondere Sorgfalt erforderten die Feststellungen des Absatzes
durch die Kaliprüfungsstelle, da, wie bereits hervorgehoben worden ist,
die hier ermittelten Salzmengen als Unterlagen für die Berechnung der
Anteilsverhältnisse der Werke am Gesamtabsatz der Kallindustrie
dienen. Die Kontrolle geschah durch Einforderung von monatlichen
Absatznachweisungen der Werke, deren Angaben mit denen des Kali-
syndikats verglichen wurden. Außerdem wurden mit Hilfe der Eisen-
bahnverwaltung auf Grund der jetzt noch geltenden Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrates vom 9. Juli 1910*) zum 10. Abschnitt des Kali-
1) R. G. Bl., S. 925.