gesetzes (Kontrollmaßregeln) die von den Werken angegebenen Liefe-
rungen kontrolliert. Auf den Werken selbst wurde noch besonders
kontrolliert, daß nicht etwa Kalisalze unter Umgehung des Kali-
syndikats für die Herstellung anderer Produkte abgegeben oder an
andere Werke versandt wurden. Soweit dieses im Interesse einer wirt-
schaftlichen Durchführung des Betriebes erforderlich war, wurde durch
Beschluß der Kaliprüfungsstelle ‘die Überführung ausdrücklich ge-
nehmigt, indem gleichzeitig festgesetzt wurde, wie die Lieferungen auf
den Absatz der einzelnen Werke zu verrechnen waren. Die Kontrolle
über die übrigen Betriebsmaßnahmen der Werke, die vielfach durch Ein-
forderung von Nachweisungen über Förderung, Produktion usw. unter-
stützt wurde, wurde insoweit durchgeführt, als es für die Ermittlung
der allgemeinen Wirtschaftslage der Kaliindustrie erforderlich war.
Das hierbei gesammelte Material diente zur Erstattung von Gutachten,
die der Reichsregierung vom Reichskalirat bzw. der Kaliprüfungsstelle
über kaliwirtschaftliche Fragen erstattet wurden, ,
Als Beschlußbehörde war die Kaliprüfungsstelle noch besonders‘ bei
der Einschätzung neu hinzutretender Kaliwerke gemäß 8 82, bei der
Abänderung von Beteiligungsziffern der Werke infolge Feldesteilung
der aus anderen Gründen sowie bei der Übertragung von Absatz-
beteiligungen gemäß S 85 tätig. Das Verfahren ist von ihr in der-
selben Weise wie bei der Neueinschätzung von Werken sowie bei der
Übertragung von Beteiligungsziffern zwecke Stilegung durchgeführt.
Es erübrigt sich daher, auf diese Tätigkeit im einzelnen noch näher
ainzugehen,
Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages des Kalisyndikats
hatte sich gemäß 8 48 der Reichskalirat in der Berichtszeit zweimal
zu beschäftigen. In einer Sitzung am 25. April 1924 wurden im wesent-
lichen Änderungen der 88 4, 10 und 12 zugestimmt, die sich infolge
der Stabilisierung der deutschen Währung als notwendig erwiesen
hatten. Außerdem wurde im N. ovember 1925 eine Änderung des Gesell-
schaftsvertrages genehmigt, wonach bei der Erteilung neuer Beteili-
gungsziffern oder von Zusatzbeteiligungen sowie bei der Verringerung
der Beteiligungsziffern der Vorstand des Kalisyndikats selbständig Ver-
träge mit den in Frage kommenden Werken abschließen bzw. Beitritte-
verträge abändern kann. Ferner wurde durch sie der Vorstand bevoll-
mächtigt, Stammeinlagen, die dem Kalisyndikat bereits zur Verfügung
standen, an neu hinzutretende Gesellschafter, welche eine neue Beteili-
gzungsziffer erhielten, abzutreten. Im Jahre 1927 wurden die Vor-
schriften des Gesellschaftsvertrages über die Wahl des Vorsitzenden
geändert. Es wurde beschlossen, daß der Aufsichtsrat für die Dauer
seiner Wahlzeit an Stelle eines Vorsitzenden ein aus drei Personen be-
stehendes Präsidium wählen Sollte, Dadurch ergaben sich verschiedene
Abänderungen weiterer Vertragsbestimmungen. Im Jahre 1928 wurde
außerdem das Stammkapital des Kalisyndikats von 1549 760 RM auf
1575 850 RM erhöht. Sämtliche Abänderungen des Syndikatsvertrages
fanden die Zustimmung des Reichskalirate.
Der Reichskalirat hat vielfach noch Verfügungen und Verordnungen
arlassen, die das Verfahren vor den Kalistellen innerhalb des Rahmens
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