geringerer Bedeutung als zur Zeit seines Erlasses (1916) ist. Das Ab-
teufen von neuen Kalischächten dürfte heute nur für solche Unter-
nehmungen in Frage kommen, die auf einen neuen Schacht Beteiligungs-
ziffern stillgelegter oder in Betrieb befindlicher Werke übertragen
können, da ein solcher Schacht mit der ihm zustehenden Quote allein
nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden könnte. Es ist möglich, daß
mit dem zunehmenden Abbau der von den heutigen Schächten aus zu-
gänglichen Kalilagerstätten das Abteufen eines neuen Schachtes
rationeller erscheint als der Ausbau der bestehenden Anlagen. Vor
allem beschränkt das Verbot den Kreis der Beteiligten auf die bereits
vorhandenen Unternehmungen. Trotzdem erscheint es dem Ausschuß
richtig, das bestehende Abteufverbot zunächst beizubehalten, da, die
Unternehmungen in der Kaliindustrie sich in den sogenannten Reserve-
schächten die Möglichkeit geschaffen haben, statt des Ausbaus der jetzt
in Betrieb befindlichen Werke neue Werke zu errichten. Im übrigen
scheint bei dem Verhältnis der Produktionskapazität der Schachtanlagen
und der Fabriken auch heute in den Schachtanlagen eine erhebliche
Reserve vorhanden zu sein. Schließlich schaffen die bestehenden gesetz-
lichen Ausnahmebestimmungen vom Abteufverbot die Voraussetzungen
Jafür, daß bei dringendem Bedarf ein neuer Kalischacht niedergebracht
werden kann.
Kapitalverhältnisse,
Umfang des Vorkriegskapitals.
Aus der Vorkriegszeit liegt eine Angabe über die Kapitalmenge, die
in der Kaliindustrie arbeitete, nicht vor, und alle nachträglichen Er-
hebungen leiden an dem Mangel, daß sie nur ungefähre Annäherungs-
werte ergeben können. In ihnen wird im allgemeinen das Eigenkapital
der Unternehmungen über den Kurswert der börsenmäßig gehandelten
Anteile einzelner Gesellschaften errechnet und die bilanzmäßig ausge-
wiesene Verschuldung hinzugezählt. Eine derartige, verhältnismäßig
lange zurückliegende Schätzung beziffert das vor dem Kriege in der
deutschen Kaliindustrie arbeitende Kapital auf etwa 1,4 Milliarden Mark
einschließlich der Aufwendungen für die elsässischen Schachtanlagen,
deren größter Teil bei Ausbruch des Krieges noch nicht fertiggestellt
war. In den Verhandlungen der Sozialisierungskommission*) wurde die
Kapitalmenge mit 1,5 Milliarden Mark beziffert, auch sonst sind ähn-
liche Beträge genannt worden. AKEinzelheiten der Errechnung können
heute nicht mehr überprüft werden, namentlich nicht die Einwirkungen
ler bereits damals verhältnismäßig vielfältigen Verschachtelung der
Kaliunternehmungen. Darüber hinaus sind weit erheblichere Einwen-
dungen gegen die Berechnungen zu machen; sie verschleiern die Kapital-
vorgänge, die von der besonderen und durchaus eigentümlichen Organi-
sation der deutschen Kaliindustrie in der Vorkriegszeit veranlaßt
worden sind. Der Anspruch auf eine bestimmte Beteiligung an dem
Absatz der Industrie, die auch auf dem internationalen Markt nahezu
') Vom 4. Februar 1921.
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