Full text: Die deutsche Kaliindustrie

Die in 8 83 e vorgesehene Frist für die Geltung des Abteufverbots 
vom 31. Dezember 1925 wurde, wie bereits hervorgehoben worden ist, 
auf den 31. Dezember 1928*) und darauf nochmals bis zum 31. Dezember 
1931 verlängert). Der Reichskalirat befürwortete die Verschiebung 
des Termins einstimmig aus der Erwägung heraus, daß die Vorschrift 
des 8 83 e eine notwendige Ergänzung der Konzentrationsmaßnahmen 
bedeute. Denn die systematische Stillegung unwirtschaftlich arbeitender 
Kaliwerke und die Verhinderung der Fertigstellung von Abteufschächten 
konnte nur erreicht werden, wenn gleichzeitig die Inangriffnahme neuer 
Schachtanlagen verboten wurde. Die bisherigen günstigen Ergebnisse 
der Rationalisierung würden jedoch durch die Möglichkeit, neue Kali- 
schächte abzuteufen, wieder in Frage gestellt werden. Wenn auch gegen- 
wärtig kaum an die Niederbringung neuer Schächte ernstlich heran- 
gegangen werden dürfte, so erschien dem Reichskalirat zur Verhütung 
etwaiger spekulativer Maßnahmen eine Verlängerung des Abteufverbots 
über den 31. Dezember 1925 hinaus erforderlich. Im Jahre 1928 wurden 
von der Kaliprüfungsstelle erneute Untersuchungen über diese Frage 
angestellt. Sie ergaben, daß der Umfang der zur Zeit aus- und vor- 
gerichteten Lagerstätten vollkommen ausreicht, um für die nächsten 
Jahre den Bedarf Deutschlands und des Auslandes an Kalisalzen auf 
jeden Fall zu decken. Das Abteufverbot lief außerdem zu einem Zeit- 
punkt ab, an dem die Kaliindustrie die seit längerer Zeit betriebenen 
und mit großen Opfern verbundenen Maßnahmen zur Zusammenlegung 
und Rationalisierung ihrer Betriebe beendet hatte. Die hierbei erzielten 
Erfolge konnten aber unmöglich durch die Wiederherstellung der Ab- 
teuffreiheit gefährdet werden. Die Entwicklung der Kaliwirtschaft in 
den letzten Jahren hatte vielmehr gezeigt, daß nur dann eine allmähliche 
Gesundung und Stärkung der Industrie erreicht werden konnte, wenn 
vorläufig die Zahl der fördernden Werke in bestimmten niedrigen 
Grenzen gehalten wurde. Dieses Ziel mußte in den nächsten Jahren 
auch weiter verfolgt werden, um die ersten Anfänge, die zum Wieder- 
aufbau dieses Wirtschaftszweiges gemacht waren, zu sichern und aus- 
reichende Grundlagen für eine stetige und planmäßige Weiterentwick- 
lung zu schaffen. Der Reichskalirat beschloß deshalb einstimmig, dem 
Herrn Reichswirtschaftsminister die oben genannte Verlängerung des 
Abteufverbots bis zum 31. Dezember 1931 vorzuschlagen“). 
Nach Ablauf der Frist für die Abgabe der freiwilligen Stillegungs- 
erklärung am 1. Januar 1926 wurden von der Kaliprüfungsstelle fort- 
laufend eingehende Untersuchungen über den Erfolg der Konzentrations- 
maßnahmen angestellt. Sie ergaben, daß von dem in $ 83a—e ein- 
geräumten Recht 119 Kaliwerke und 8 Sonderfabriken Gebrauch gemacht 
haben. Zu ihnen traten noch die Kaliwerke Hedwigsburg und Neindorf, 
die gemäß Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen vom 26. Februar 1924 
zu $ 78, Abschnitt 4 auf die Wiederherstellung ihrer Schächte ver- 
zichtet und demgemäß eine Abfindungsquote erhalten hatten. Somit 
!) R.G.BlL, S. 1159, Verordnung v. 21. XII. 1025. 
% R.G.Bl., S. 687, Verordnung v. 5. XI. 1928. 
3) Ende des Jahres 1926 fällt die Regelung der Quote für die acht Sonder- 
jabriken. Die Fabriken sind stillgelegt gemäß 8 88a. Einzelheiten können über- 
gangen werden. 
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