Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Jas Streben. 
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noch ein Besonderheitsurteil hinsichtlich der Seele oder hinsichtlich des 
Leibes, somit kein Einheitsurteil hinsichtlich der Seele oder hinsichtlich 
des Leibes darstellt, kann dieses Urteil nur ein Beziehungsurteil sein, 
dessen logisches Subjekt „Seele und Leib (Mensch) in besonderer Be- 
ziehung“‘“ darstellen. Wir müssen aber keine weitläufige Untersuchung 
anstellen, wenn wir feststellen wollen, in welcher besonderen Be- 
ziehung Seele und Leib eines „Menschen“ gewußt sind, wenn von 
einem Menschen ein „Tun“ ausgesagt wird. Im Gebrauche der Worte 
„Tätigkeit‘, „tätig‘“ und „tun“ wird nämlich stets entweder überhaupt 
oder doch auch an „Wirken“ gedacht, es wird Wirkensbeziehung 
gewußt, in welcher Seele und Leib eines Menschen stehen. Da wir 
aber einerseits von einem Menschen bald aussagen, daß er „tätig“ 
sei, bald wieder aussagen, daß er „untätig‘“ sei, andererseits Seele und 
Leib eines „Menschen“ eine stetige Wirkenseinheit bilden, kann nicht 
an jegliche Wirkensbeziehung zwischen Seele und Leib gedacht sein, 
wenn von einem Menschen ‚Tun‘ ausgesagt wird, sondern nur an 
eine besondere, d.h. an eine durch besondere identische Allge- 
meine begründete Wirkensbeziehung zwischen Seele und Leib. 
Gehen wir nun, um Klarheit hinsichtlich des Gegebenen „Tätig- 
keit“ zu gewinnen, vom vorwissenschaftlichen Wissen um jenes Ge- 
gebene aus, so finden wir zunächst, daß jedermann bei den Worten 
„Tätigkeit“, „tätig‘“ und „tun“ an ein solches Wirken denkt, in welchem 
Sich als Wirkungen Veränderungen eines „menschlichen“ Leibes finden, 
die wir fürderhin kurz die „Leibesveränderungen im Tun“ 
nennen wollen. Niemand meint aber, daß bloße ‚„Leibesverände- 
rungen‘ schon einen ‚Tätigkeitsfall“ darstellen, niemand nennt bloß 
die Veränderungen des Leibes eines Menschen eine „Tätigkeit“, ein 
„Tätig-Sein‘“, ein „Tun“ dieses Menschen, sondern bei diesen Worten 
ist stets auch an Seelisches, an ‚Bewußtsein‘ gedacht. Sehen wir 
z. B. einen „bewußtlosen‘‘ Menschen vor uns liegen, dessen Arme von 
einem anderen Menschen als Wiederbelebungsversuch bewegt werden, 
So liegen zweifellos Veränderungen des Leibes jenes Menschen vor, den 
das Bewußtsein, wie man sagt, „verlassen‘ hat, ohne daß wir aber 
Jeshalb sagen würden, daß jener „bewußtlose‘‘ Mensch „tätig“ sei. 
Deshalb sagen wir auch in solchem Falle niemals, daß der bewußtlose 
Mensch seine Arme „bewe ge“, vielmehr sagen wir, daß die Arme 
jenes bewußtlosen Menschen „bewegt werden“. Aus dem Falle des 
bewußtlosen Menschen, der sich der Veränderung seines Leibes nicht 
bewußt ist, in dem „Leibesveränderung“, aber nicht „Tun“ ge- 
geben ist, erkennen wir sogleich, daß ‚Tun‘, was immer sonst dieses 
Gegebene sein mag, von „Bewußtsein‘‘, von „Wissen‘‘, kurz von der 
Seele des Tätigen nicht losgelöst werden kann. Wissen wir jemanden 
als „Tätigen‘“, so wissen wir ihn auch in einem Augenblicke seiner 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre, ?
	        
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