Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben. . 
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sich als adäquate Erfüllung in Beziehung zu einem Streben 
darstellt, in welchem auf jene als Gegenstand emotionaler 
Gegnerschaft zu anderer Seele wahr gedachte Wirkung 
gezielt wurde. Jedes Streben, in welchem auf „Gewalt“ gezielt wird, 
nennen wir ein „Gewalt-Streben“, das in solchem Streben gewußte 
„eigene gegenwärtige Tun“ ein „Gewalt-Tun“ (eine „Gewalt-Tätig- 
keit“) und jenen Menschen, dem solches Verhalten zugehört, einen 
„Gewalt-Tätigen“. Von der „Gewalt“ („Gewaltwirkung‘“) müssen wir 
die „Gewalt-Streben erfüllende Wirkung“ unterscheiden, als welche 
sich jede Wirkung darstellt, die bloß eine adäquate Erfüllung in Be- 
ziehung zu einem Streben darstellt, in welchem auf jene als Gegen- 
Stand emotionaler Gegnerschaft zu anderer Seele gedachte Wirkung ge- 
zielt wurde, die aber keine Erfüllung eines emotional ungünstigen Seelen- 
augenblickes einer anderen Seele darstellt, weil der nach Gewalt 
Strebende jene Wirkung irrtümlich als Gegenstand emotionaler 
Gegnerschaft zu anderer Seele gedacht hat. Als „Gewalt“ ist eben eine 
Wirkung nur in zweifacher Erfüllungsbeziehung bestimmt, nämlich 
in Erfüllungsbeziehung zu zwei Seelenaugenblicken emotionaler Gegner. 
Von diesen beiden Erfüllungsbeziehungen muß nur jene zum Streben 
des einen emotionalen Gegners eine Beziehung adäquater Erfüllung 
sein, während die andere Erfüllungsbeziehung auch eine Beziehung in- 
adäquater Erfüllung sein kann. Ferner kann es sich bei diesen Er- 
füllungen um Erfüllungen im eigentlichen Sinne („früher Vorgestelltes 
als nunmehr Wahrgenommenes‘“) oder auch um Erfüllungen im un- 
eigentlichen Sinne („früher Vorgestelltes als nunmehr Wahrnehm- 
bares“) handeln. Insbesondere stellt sich eine Wirkung auch dann als 
Gewalt dar, wenn jener, der die Wirkung emotional ungünstig gedacht 
hat, um die Erfüllung des von ihm emotional ungünstig Vorgestellten 
Entweder überhaupt nicht oder nicht als „Gewalt“ weiß. Wer z. B. 
von jemandem einen Schlag über den Kopf erhält, so daß er sofort 
fot zu Boden stürzt, weiß gar nicht und kann nie wissen um jene 
Wirkung, welcher sein Tod folgte, aber jene Wirkung stellt sich trotz- 
dem selbstverständlich als „Gewalt“ dar. Hat ferner z. B. A dem B 
absichtlich Gift verabreicht, so muß B im Augenblicke, da er Schmerzen 
zu fühlen beginnt, nicht wissen, daß ihm eine Wirkung als „Gewalt“ 
Zugehörig geworden ist, sondern er kann auch annehmen, er sei „rein 
Zufällig“ erkrankt. Trotzdem liegt aber „Gewalt“ vor, weil Wirkung, 
die in jener zweifachen Erfüllungsbeziehung steht. 
„Gewalt“ liegt nur dann vor, wenn eine Wirkung Sich auch als 
adäquate Erfüllung eines Strebens darstellt, in welchem jene Wirkung 
als von einem Anderen emotional ungünstig gedacht gewußt 
wurde, keineswegs aber schon dann, wenn der Strebende jene Wirkung 
bloß als solche gedacht hat. welche ein Anderer als mit seiner Un-
	        
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