Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben. ' Sn 
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Wirkungen stets ungünstig emotional gedacht hat. Allerdings abeı 
kann sich solches Tun der Pflegerin als „Gewalttätigkeit“ gegen einen 
Anderen darstellen, der, wie sie weiß, solches Tun verboten hat. 
Jede Verkettung von Wirkenseinheiten, in welcher sich „Gewalt“ 
findet, nennen wir ein „Gewalt üben“ oder „Vergewaltigen“, denn 
„Gewalt“ selbst nennen wir auch eine „Vergewaltigung“. Hinsicht- 
lich des Gegebenen „Gewalt“ müssen wir das „in der Gewalt- 
wirkung veränderte Einzelwesen“ von der „vergewaltigten 
Seele“ unterscheiden.‘ Das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzel- 
wesen“ ist jenes Einzelwesen, „an“ welchem Gewalt geübt wird, die 
„vergewaltigte Seele“ hingegen ist jene Seele, „gegen“ welche Gewalt 
geübt wird, d. h. das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“ 
ist jenes Einzelwesen, an welchem als adäquate Erfüllung die in einem 
Streben als Gegenstand emotionaler Gegnerschaft gedachte Wirkung 
eintritt, während die „vergewaltigte Seele“ stets jene Seele ist, welche 
nach Wissen des Strebenden jene Wirkung emotional ungünstig gedacht 
hat. Das Wort „Vergewaltigt-Werden“ bedeutet also lediglich die Er- 
füllungsbeziehung einer Wirkung zu einem emotional ungünstigen Seelen- 
augenblicke einer besonderen Seele, einer Wirkung, die sich gleich- 
zeitig auch als adäquate Erfüllung eines „Gewalt-Strebens“ darstellt. 
Das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“ kann nun 
entweder ein Körper oder eine Seele sein, und in ersterem Falle sprechen 
wir von „körperlicher Gewalt“, in letzterem Falle von „seelischer 
Gewalt“ Ist das „in der Gewaltwirkung veränderte Einzelwesen“ 
ein Körper, so kann es sich wieder entweder a) um einen Körper 
handeln, der nicht „Leib“ ist, oder b) um einen Leib, der nicht der mit 
der vergewaltigten Seele zusammengehörige Leib ist, oder c) um den 
mit der vergewaltigten Seele zusammengehörigen Leib. Im Falle a) 
Sprechen wir von „rein körperlicher Gewalt“, im Falle b) sprechen 
wir von „drittleiblicher Gewalt“, im Falle c) sprechen wir von 
„Anderleiblicher Gewalt“. Die Worte „drittleibliche Gewalt“ 
und „anderleibliche Gewalt“ sind vom Standpunkte des „Gewalt- 
tätigen“ gewählt, der entweder auf Gewaltwirkung am Leibe jemandes, 
der nicht der „zu Vergewaltigende“ ist, oder am Leibe des „zu Ver- 
gewaltigenden“ gezielt hat. Ein Fall „rein körperlicher Gewalt“ liegt 
vor, wenn jemand „Hab und Gut“ eines Anderen gegen dessen „Wollen“ 
beschädigt, ein Fall „drittleiblicher Gewalt“ liegt vor, wenn jemand die 
Frau eines Anderen gegen dessen „Wollen“, aber nicht gegen „Wollen“ 
der Frau „entführt“, ein Fall „anderleiblicher Gewalt“ liegt vor, wenn 
A. den B mißhandelt. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine „Gewalt“ 
in einer Erfüllungsbeziehung „anderleibliche Gewalt“, in anderer Er- 
füllungsbeziehung hingegen „drittleibliche Gewalt“ sein kann, wie etwa 
in dem Falle, da jemand die Frau eines Anderen gegen dessen „Wollen“ 
Sander. Alle. Geselischaftslehre. ‘N
	        
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