Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben, 
159 
vorliegt. Übrigens wird das Wort „Zwangs-Vorstellung“ häufig in 
einem ganz vagen Sinne gebraucht, nämlich zur Bezeichnung von Vor- 
stellungen, welche ohne Gegen-Streben, aber „anormal“ einer Seele 
zugehörig werden und bleiben, so daß nicht einmal von einem „Quasi- 
Zwange“, sondern nur von „anormal beharrender Vorstellung“ 
gesprochen werden kann. Ein „Quasi-Zwang ohne Verteidigen“ liegt 
aber stets in jenen Fällen vor, da von einem „Zwangs-Wollen“ 
(„gezwungenem Wollen“) im Gegensatze zu einem „freien Wollen“ 
gesprochen wird. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird zunächst in Fällen 
gesprochen, in denen man etwa sagt: „Das Unwetter zwang mich, um- 
zukehren“. In diesen Fällen kann allerdings nicht einmal von einem 
„Quasi-Zwange“ gesprochen werden, da einer besonderen Seele ein Wollen 
zugehörig wird, ohne daß jemand auf diese Wirkung und jene Seele 
gegen diese Wirkung gezielt hat. Von einem „Zwangs-Wollen“ wird 
aber ferner in jenen zahlreichen Fällen gesprochen, da jemand Etwas 
tun will, weil ein Anderer dieses Tun von ihm mit einer Drohung 
beanspruchte, also beanspruchte mit dem Wissen, daß in der Seele 
jenes, an welchen der Anspruch sich richtet, „Hindernisse“ für die Ent- 
stehung solchen Wollens vorhanden sind. In diesen Fällen kommt aber 
ein „Gegen-Streben“ des Anderen gar nicht in Frage, vielmehr erlebt 
er nur etwa untätig den sogenannten „Kampf der Motive“ in seiner 
Seele. Alle jene Fälle aber, in welchen von einem „Zwangs-Wollen“ 
gesprochen wird, sind insoferne gleichartig, als einer besonderen Seele 
ein Wollen, bzw. ein Streben zugehörig wird, in welchem sie vermittelnd 
auf besondere Wirkungen zielt mit dem Wissen, daß sie a) diese jetzt 
begehrten Wirkungen vorher emotional ungünstig gedacht habe, und 
daß ihr b) dieses gegenwärtige Begehren nur kraft des Gedankens zu- 
gehörig wurde, daß durch diese Wirkungen die Erfüllung einer von 
ihr ungünstig emotional gedachten Wirkung verhindert wird. Das so- 
genannte „Zwangs-Wollen“ („Zwangs-Streben“) ist also stets solches 
Wollen („Streben“), in welchem auf Verhinderung einer un- 
günstig emotional gedachten Wirkung durch vorher un- 
günstig emotional gedachte Mittelwirkungen gezielt wird, 
Um nun das sogenannte „Zwangs-Wollen“ (bzw. „Zwangs-Streben“) 
klar zu bestimmen, muß zunächst von dem Gegebenen „Not“ aus- 
gegangen werden. Als jemandes „Not“ („Notlage“, „Notstand“, 
„In Not-Sein“) bezeichnen wir jene Lage, in welcher besonderen Einzel- 
wesen in der Welt solche Allgemeine zugehören, welche in Beziehung 
zu einer besonderen, in der Welt künftig vorhandenen wirkenden Be- 
dingung als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, 
daß jene Seele unter Verschlechterung des sie betreffenden Wertgesamt- 
Zustandes Lust verliert und Unlust gewinnt. Als „Benötigtes“ be- 
zeichnen wir in Beziehung zu besonderer „Not“ eine solche Verände-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.