Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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IV, Kapitel. | 
A habe den Gedanken, daß C krank sei. Da zu einem „Wollen“ 
nicht Selbstbewußtsein dieses eigenen Wollens, wohl aber stets Selbst- 
bewußtsein eines eigenen gegenwärtigen Begehrens gehört, ist also, 
genau gesprochen, in dem eben dargelegten besonderen Wollen nicht 
gewußt, daß der Andere dieses eigene gegenwärtige Wollen ver- 
stehen werde, sondern nur gewußt, daß der Andere dieses eigene gegen- 
wärtige Begehren verstehen werde. In jenem Begehren aber ist 
lediglich gewußt, daß die eigene gegenwärtige Unlust dadurch be- 
seitigt werden kann, daß dem Anderen durch Verwirklichung besonderen 
Körperlichens zunächst überhaupt die Vorstellung solchen Wollens ge- 
wirkt wird, in welchem sich solche identische Unlust findet. 
Wir nennen nun jedes Wollen, in welchem darauf gezielt wird, 
einer Seele den Gedanken, daß dem Wollenden besonderer Gedanke 
zugehört, und ferner diesen letzteren Gedanken dadurch zugehörig zu 
machen, daß zunächst ein besonderes Körperliches verwirklicht wird, 
welches für jene Seele wirkendes Zeichen dafür sein wird, daß dem 
Tätigen solches Wollen — d. h. genau: solches „Begehren“ — zugehört, 
ein „Behauptungs-Wollen“, „Behauptungs-Wollen“ ist also ein Wollen 
der Verwirklichung besonderen Zieles durch besondere Mittel, 
da das besondere Ziel auch durch andere Mittel verwirklicht werden 
kann. Das in einem „Behauptungs-Wollen“ gewußte „eigene gegen- 
wärtige Begehren“ nennen wir ein „Behauptungs-Begehren“, den 
Gedanken in solchem Wollen eine „Behauptungs-Absicht, die Un- 
lust in solchem Wollen eine „Behauptungs-Wollen bedingende 
Unlust“, ein bezügliches Streben ein „Behauptungs-Streben“ und 
das solchem Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „be- 
haupten“. „Behauptung“ nennen wir jenes besondere Bezeichnungs- 
körperliche, welches kraft eines Behauptungs-Wollens gewirkt wurde, 
als Wirkungsgewinn in Beziehung zu jenem Behauptungs-Wollen als 
wirkender Bedingung. „Behauptetes“ nennen wir die Besonderheit 
des Behauptungs-Begehrens, nämlich jenen besonderen Gedanken, 
welchen der Behauptende einer Seele zugehörig zu machen strebt. Sagt 
z. B. A zu B: „C ist krank“, so ist der Gedanke: „C ist krank“ das 
„Behauptete“, „Behauptetes“ ist also stets besonderer Gedanke als Ge- 
wußtes, als Sinn eines Behauptungs-Strebens, das Wort „Behauptetes“ ist 
also ein Sinnwort, das besonderen Gedanken als „Sinn“, als „Gewußtes“ 
eines Behauptungs-Strebens bezeichnet. „Behauptetes“ ist also stets „be- 
haupteter Gedanke“, nicht etwa das in jenem Gedanken Gedachte, ist also 
z. B. der Gedanke, „daß C krank ist“, nicht etwa „die Krankheit des C“. 
Jede „Behauptung“ ist nun ein „als wirkende Bezeichnung (als 
wirkender Ausdruck) in Betracht kommendes Körperliches‘“, da eben 
jeder Behauptende auf seine Behauptung als „Bezeichnung“, als „Aus- 
druck‘ seines Behauptungs-Begehrens zielt. Wenn wir aber ein be-
	        
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