Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft, 203 
Ein „auf Satzübernahme zielendes Behauptungs- Streben“ liegt vor, 
wenn jemand durch eine Behauptung auf den Glauben einer anderen 
Seele zielt, der Behauptende habe ihr den Gedanken zugehörig machen 
wollen, daß ihm der Gedanke zugehöre, es gehöre ihm auch ein anderer 
Gedanke zu, nämlich jener Gedanke, als dessen Bezeichnung eine andere 
in der Welt gegenwärtig vorhandene Satzbesonderheit in Betracht kommt, 
welche entweder a) der Behauptende in einem anderen Leisten ohne 
Behauptungs-Absicht oder b) ein Dritter ohne Behauptungs-Absicht ver- 
wirklicht hat. Eine solche Behauptung nennen wir eine „Satzüber- 
nahme-Behauptung“, den ihr entsprechenden Behauptungs-Glauben 
einen „Satzübernahme-Behauptungs-Glauben“ und jenen Satz, 
welcher in einer solchen Behauptung „übernommen“ wird, einen „als 
Behauptung übernommenen Satz“ oder eine „Quasi-Behaup- 
tung“, Wird jemandem ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zu- 
gehörig, so weiß er zunächst nur, der Behauptende wolle ihm den Ge- 
danken zugehörig machen, dem Behauptenden sei der Gedanke zu- 
gehörig, daß ihm (dem Behauptenden) auch ein anderer Gedanke, der 
„quasi-behauptete Gedanke“ zugehörig sei. Hat nun jener, dem 
ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zugehörig wird, bereits vor 
Wahrnehmung der „Satzübernahme-Behauptung“ den übernommenen 
Satz wahrgenommen, so wird ihm ohne weitere Wahrnehmung von 
Bezeichnungs-Körperlichem das Wissen zugehörig,welchen besonderen 
Gedanken der Behauptende „quasi-behauptet“ hat. Den Gedanken 
an jenen besonderen Gedanken als vom Behauptenden „quasi-behaup- 
teten“ Gedanken nennen wir den „Quasi-Behauptungs-Glauben“. 
Hat aber jener, dem ein „Satzübernahme-Behauptungs-Glaube“ zugehörig 
wird, vor Wahrnehmung der „Satzübernahme-Behauptung“ den über- 
nommenen Satz nicht wahrgenommen, so wird ihm ein „Quasi-Behaup- 
tungs-Glaube“ erst zugehörig, sobald er jene Satzbesonderheit wahr- 
genommen hat. Von „Streben nach einschließender Behauptung“ unter- 
scheidet sich also das „auf Satzübernahme zielende Behauptungs-Streben“ 
dadurch, daß im ersteren Falle darauf gezielt wird, daß der Behaup- 
tungs-Adressat durch Wahrnehmung einer sich auf Grund des Wollens 
des Behauptenden verwirklichenden Besonderheit eines Satzes einen 
„Behauptungs-Glauben“ und einen „Glauben an eine eingeschlossene 
Behauptung“ gewinne, während im letzteren Falle darauf gezielt wird, 
daß der Behauptungs-Adressat zunächst durch Wahrnehmung einer sich 
eben auf Grund Wollens des Behauptenden verwirklichenden Besonder- 
heit eines Satzes einen „Behauptungs-Glauben“, nämlich einen „Satz- 
übernahme-Behauptungs-Glauben“, und dann durch Erinnerung an die 
Wahrnehmung oder durch Wahrnehmung der Besonderheit eines anderen 
Satzes einen weiteren Glauben, nämlich den „Quasi-Behauptungs-Glauben“ 
gewinne, Der „Quasi-Behauptungs-Glaube“ ist ein „Behauptungs-Glauben
	        
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