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der Rede: „Er läßt Ihnen sagen, daß ,..“, z. B. „Er läßt Ihnen sagen,
daß X krank ist“, erfüllt. Die Rede: „Ich lasse ihm sagen, daß ...“
stellt aber offenbar eine „verkürzte Satzverbindung“ dar, nämlich eine
Verbindung von zwei Sätzen, deren jeder als ein besonderer Anspruch
gemeint ist. Mit dem bloßen Anspruche, daß ein Anderer einem Dritten
gegenüber behaupte, daß jener Mensch, welcher der Ansprucherheber
ist, Etwas gesagt hat, kann nämlich kein Glauben des Dritten geweckt
werden, daß jener Mensch ihm den Gedanken zugehörig machen wollte,
daß ihm (jenem Menschen) ein besonderer Gedanke zugehöre, ein
solches Anspruch-Streben allein ist noch keine „auf eigene Behauptung
ersetzende Ander-Behauptung zielendes Streben“. Vielmehr kann jener
Glaube des Dritten nur durch einen zweiten Anspruch geweckt werden,
nämlich den Anspruch, daß der Andere dem Dritten gegenüber weiter
behaupte, daß jener erste Anspruch ihm, dem Anderen, gegenüber erhoben
worden sei. Denn erst, wenn der Dritte um jene Ansprucherhebung
weiß, kann ihm der Glaube zugehörig werden, daß der Ansprucherheber
ihm, dem Dritten, den Gedanken zugehörig machen wollte, daß dem
Ansprucherheber ein besonderer Gedanke zugehörig sei. Wer aber
überhaupt gegen jemanden einen Anspruch auf besondere Leistung er-
hebt und will, daß der Anspruchadressat einem Dritten mitteile, daß er
diese Leistung in Erfüllung jenes Anspruches vollbracht habe, kann
diese letztere Leistung nur durch einen zweiten Anspruch gegen
den Adressaten des ersten Anspruches herbeiführen, so daß er etwa
sagt: „Reisen Sie ab und sagen Sie dem C, daß Sie über mein Ver-
langen abgereist sind!“ So ist also die Rede: „Ich lasse ihm sagen,
daß X krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Sagen Sie ihm,
daß ich gesagt habe, daß X krank ist und daß Sie ihm das über mein
Verlangen mitgeteilt haben“. Deshalb ist auch die Rede: „Er läßt
Ihnen sagen, daß C krank ist“, nur eine Abkürzung für die Rede: „Er
hat gesagt, daß X krank ist, und hat von mir beansprucht, daß ich
Ihnen sage, daß er das gesagt hat“, stellt also zwei Sätze als zwei
besondere Behauptungen dar. Immerhin können wir aber, sobald der
wahre Sachverhalt klargelegt ist, so sprechen, als ob nur ein Anspruch
und nur eine erfüllende Behauptung vorliegen würden, und nennen
das „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung zielende
Streben“ ein „auf Eigensatzübermittlung zielendes Streben“.
Das solchem Streben Gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen
wir „Erheben eines Anspruches auf Eigensatz-Über-
mittlung“ und solchen Anspruch einen „Eigensatz-Übermittlungs-
Anspruch“, jenen Anderen, an welchen sich der Anspruch richtet,
einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch-Adressaten“ und
den Dritten, dem gegenüber der erstere Adressat behaupten soll, den
„im Eigensatz-Übermittlungs-Anspruche gemeinten Ersatz-