Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 207 
Behauptungs-Adressaten“. „Andersatz-Übermittlungs- 
Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird, 
einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch“ zu erfüllen, das solchem 
Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir ein 
„Andersatz-Übermitteln“ und die Behauptung des „Andersatz- 
Übermittlers“ eine „Andersatz-Übermittlung“. In jedem 
„Andersatz- Übermitteln“ findet sich auch ein „Andersatz- Über- 
tragen“, und zwar entweder ein „identisches Andersatz-Übertragen“ 
oder ein „äquivalentes Andersatz-Übertragen“, aber das „Andersatz- 
Übermitteln“ unterscheidet sich dadurch vom bloßen „Andersatz-Über- 
tragen“, daß für. den „Andersatz-Übermittler“ das „Andersatz-Über- 
tragen“ nur ein Mittel besonderen Behauptungs-Strebens ist. Dem 
„Andersatz-Übermittler“ muß keine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hin- 
sichtlich des von ihm übermittelten Satzes, wohl aber selbstverständlich 
eine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hinsichtlich der an ihn gerichteten 
Anspruch-Sätze zugehören. Läßt z. B. A dem B durch den C sagen: 
„Die Luft ist rein“, so muß C gar nicht wissen, was A mit diesem 
Satze meint. Der Erheber eines Anspruches auf Eigensatzübermittlung 
behauptet auch gegenüber dem „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch- 
Adressaten“ keineswegs jenen Gedanken, für welchen der zu über- 
mittelnde Satz als Bezeichnung in Betracht kommt, er zielt aber allerdings 
darauf, daß jener Adressat einem Dritten gegenüber Etwas behaupte, 
und diese Behauptung, die „Andersatz-Übermittlung“, ist vom „Erheber 
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung“ als eine „eigene Behauptung 
ersetzende Ander-Behauptung“ gemeint. Nimmt nun jemand eine an 
ihn gerichtete Andersatz-Übermittlung wahr, so kann ihm ein „über- 
Mitteltem Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzen- 
der Glaube“ zugehörig werden, nämlich der Glaube, daß der Erheber 
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung ihm den Gedanken zu- 
gehörig machen wollte, daß jenem Ansprucherheber der dem über- 
Mittelten Satze entsprechende Gedanke zugehört. Ein „übermitteltem 
Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzender Glaube“ wird aber 
jemandem nur zugehörig, wenn ihm zunächst ein „Behauptungs-Glaube“, 
nämlich ein der Behauptung des Andersatz-Übermittlers ge- 
mäßer Glaube und überdies der Glaube, daß jener Übermittler weder 
gelogen, noch sich geirrt habe, zugehörig geworden ist. 
N Vom „Behauptungs-Streben“ und vom „Ersatz-Behauptungs- 
Streben“ unterscheidet sich das „auf Wahrnehmungs-Empfang 
®igener Behauptung zielende Streben“. Wenn nämlich je- 
Mmand behauptend einen Satz bildet, so weiß er entweder, daß er 
dem Behauptungs-Adressaten schon durch sein gegenwärt iges 
Leisten die Behauptungs- Wahrnehmung bewirken werde, oder er 
Weiß. daß er erst durch ein anderes eigenes Leisten die Behauptungs-
	        
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