Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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tungs-Adressaten sind vom Behauptenden bloß als Mittel dafür gedacht, 
daß dem Behauptungs-Adressaten der Gedanke zugehörig wird, dem Be- 
hauptenden gehöre ein besonderer (edanke zu. Ein auf eine andere Seele 
zielender Behauptender kann aber nun, obwohl er stets einen Gedanken 
als ihm zugehörigen Gedanken behauptet, entweder einen 
Gedanken behaupten, der ihm selbst zugehört, oder einen Gedanken 
behaupten, der ihm selbst nicht zugehört. Im ersteren Falle ist das 
„Behauptungs-Streben“ ein „Urteil-Streben“, der Behauptende ein 
‚Urteilender“, das dem „Behauptungs-Streben“ gegebene „eigene 
gegenwärtige Leisten“ ein „Urteilen“ und die Behauptung ein „Ur- 
teil“. Im letzteren Falle ist das Behauptungs-Streben ein „Lüge- 
Streben“, der Behauptende ein „Lügner“, das dem Behauptungs- 
Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „Lügen“ und 
die Behauptung eine „Lüge“. Jeder Behauptende zielt darauf, der 
anderen Seele durch deren „Behauptungs-Glauben“ als Mittel einen 
‚Urteil-Glauben“ zu wirken, d.h. den Gedanken, der Behauptende habe 
einen ihm selbst zugehörigen Gedanken behauptet. Aber während 
jeder Behauptende darauf zielt, der anderen Seele einen wahren Be- 
hauptungs-Glauben zu wecken, zielt der Urteilende darauf, der anderen 
Seele durch jenen wahren Behauptungs-Glauben einen wahren Urteil- 
Glauben zu wecken, hingegen zielt der Lügner darauf, der anderen 
Seele durch jenen wahren Behauptungs-Glauben einen unwahren 
ürrigen) Urteil-Glauben zu wecken. Sowohl ein „Urteil“ als auch eine 
„Lüge“ ist ein „Satz“, nämlich identisches Bezeichnungskörperliches (in 
Einheit mit besonderndem Allgemeinen), es kann aber eben die in der 
Welt gegebene Besonderheit irgendeines Satzes bald „Urteil-Satz“, 
vald „Lüge-Satz“, überdies aber auch etwa „Scherz-Satz“, 
‚Übungs-Satz“ usw. sein, je nachdem als Mittel zu welchen weiteren 
Veränderungen der Bezeichnende jenes Körperliche gedacht hat. 
Jede Behauptung ist nun absichtlicher unmittelbarer Ausdruck 
eines Behauptungs-Wollens, ein „Urteil“ aber ist überdies noch ab- 
sichtlicher mittelbarer Ausdruck eines Gedankens. Jener nämlich, 
dem ein Behauptungs-Glaube zugehört, gewinnt weiter den „Urteil- 
Glauben“ nur dann, wenn ihm zunächst eine Empfänglichkeit für die 
‚Urteil- Vorstellung“ zugehört, d. i. ein Wissen um besonderes 
„identisch begründetes Verhältnis“, in welchem besonderer, einer Seele 
zugehöriger Gedanke zu dem Wollen jener Seele, solchen Gedanken 
zu behaupten, steht, und wenn ihm ferner ein besonderer Umstände- 
gedanke als Empfänglichkeit für den „Urteil-Glauben“, d. h. für den 
Glauben, daß die Behauptung ein Urteil sei, zugehört. Solcher Um- 
ständegedanke ist insbesondere der Gedanke an die „Wahrheitsliebe“ 
des Behauptenden, d. h. an solches dem Behauptenden zugehöriges 
Allgemeines, welches es ausschließt, daß jener Behauptende ein „Lügen“ 
IV. Kapitel.
	        
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