Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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IV. Kapitel. 
Jede in der Welt gegebene Besonderheit eines besonderen iden- 
tischen Körperlichen, welche sich als Wirkungsgewinn in Beziehung zu 
einem Bedeutungs- Wollen als ihrer wirkenden Bedeutung darstellt, 
nennen wir eine „Bedeutungs-Werbung“ oder auch „Kund- 
gabe“, „Mitteilung“. „Bedeutetes“ („Kundgegebenes“, „Mit- 
geteiltes“) nennen wir das Geglaubte jenes „Glaubens an als Be- 
urteiltes Geglaubtes“, welchen jemand einer anderen Seele durch eine 
Bedeutungs-Werbung zugehörig‘ zu machen strebt, und wenn der vom 
Werber gemeinte Glaube dem Adressaten zugehörig wird, nennen wir 
den Glauben des Adressaten einen „bedeutungsgemäßen Glauben“. 
Das von jemandem „Bedeutete“ ist auch stets das von ihm „Beurteilte“ 
oder „Erlogene“, Sagt z. B. A zu B: „C ist angekommen“, so ist 
„Ankunft des C“ insofern „Beurteiltes“, bzw. „Erlogenes“, als A in 
seinem Streben darauf zielt, daß B den Gedanken gewinne, „daß dem 
A der Gedanke, daß C angekommen ist, zugehört“, Hin- 
gegen ist „Ankunft des C“ insofern „Bedeutetes“, als A in seinem 
Streben darauf zielt, daß B den Gedanken gewinne, „daß C an- 
gekommen ist“, 
Das von jemandem „Geurteilte“ oder „Gelogene“ kann aber nun 
entweder ein Gedanke „aktuellen Selbstbewußtseins“ oder ein anderer 
Gedanke sein. Es ist nicht unwichtig, hinsichtlich des „Geurteilten“ oder 
„Gelogenen“ oder, wie wir kurz sagen können, hinsichtlich des „Aus ge- 
sagten“ gerade diese Unterscheidung zu treffen. Behauptet nämlich 
jemand gerade einen „Gedanken des aktuellen Selbstbewußtseins“, einen 
„Gedanken an aktuelle eigene innere Wahrnehmung“, so ist jener Um- 
ständegedanke, kraft dessen als grundlegender Bedingung die andere Seele 
vom „Urteil-Glauben“ zum „Glauben an das als Beurteiltes Geglaubtes“ 
gelangt, stets das Wissen um die „Evidenz der inneren Wahrnehmung“, 
d. h. der Gedanke, „daß, wer so urteilt, nicht irrig urteilen 
kann“. Bedeutet also z. B. A dem B: „Ich bin traurig“, so ist das 
von A „Ausgesagte“ („Geurteilte“ oder „Gelogene“) ein aktuell selbst- 
vpewußter Gedanke des A, dessen Bestimmtes die eigene Seele des A 
(„Ich == meine Seele“), dessen Bestimmendes der eigenen Seele des A 
‘„Mir = meiner Seele“) zugehörige Trauer ist. Hat nun B den Glauben 
gewonnen, daß A geurteilt (nicht gelogen) habe, daß er traurig sei, 
gewinnt also auch B den Gedanken, daß dem A der aktuell selbst- 
bewußte Gedanke an eine ihm selbst (dem A) zugehörige Trauer zu- 
gehört, so gewinnt B ferner selbst den Gedanken, „daß A traurig ist“, 
er gewinnt also den Glauben an das seiner Meinung nach von A Be- 
urteilte („Trauer in Zugehörigkeit zu A“), wofern ihm, dem B, nur als 
Bedeutungsempfänglichkeit das Wissen um die „Evidenz der inneren 
Wahrnehmung“ zugehört, also das Wissen, daß jener, dem der aktuell 
selbstbewußte Gedanke „Ich bin traurig“ zugehört, stets einen wahren
	        
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