Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 219 
sich hinsichtlich einer besonderen Seele als „Eigenseelisches“ darstellt, 
zugleich „Anderseelisches“, so ist es jener besonderen Seele und der 
anderen Seele „gemeinsam“. „Anderseelisches“ muß also keineswegs 
„fremdes Seelisches“ sein, vielmehr bezeichnen wir als in Beziehung zu 
besonderer Seele (bzw. besonderen Seelen) „fremdes Seelisches“ 
alles Seelische, das jener Seele (bzw. jenen Seelen) nicht zugehört, 
gleichgültig, ob es überhaupt besonderer Seele zugehört oder nicht. 
Weiß z. B. A, „daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zu- 
gehörigkeit zu A dessen „Eigenseelisches“ dar, weiß ferner auch B, 
„daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zugehörigkeit zu 
B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, aber keineswegs „fremdes 
Seelisches“ dar, da ja dieser Gedanke eben auch dem A zugehört. Hat 
hingegen z. B. A an irgendeinem besonderen Ereignisse Lust, B an 
diesem besonderen Ereignisse Unlust, so ist jene Lust „Eigenseelisches“ 
des A, jene Unlust des B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, zu- 
gleich aber auch „fremdes Seelisches“, da ihm diese Unlust nicht zu- 
gehört. Eine „fremde Seele“ (ein „Fremder“) ist in Beziehung zu 
einer besonderen Seele jene andere Seele, welcher ein jener ersteren 
Seele „fremdes“ Seelisches zugehört, Keineswegs dürfen also die im 
gewöhnlichen Sprachgebrauche mit gleichem Sinne ausgestatteten Worte 
„andere Seele“ und „fremde Seele“ in genauer Rede vertauscht werden, 
da für jeden von uns ein „Anderer“ nur insoweit ein „Fremder“ 
ist, als ihm uns selbst nicht zugehöriges Seelisches zugehört, insoweit 
‘hm _aber uns selbst zugehöriges Seelisches zugehört, er für uns nicht 
„Fremder“, sondern „Gemeinschafter“ ist. Wer in Beziehung zu einer 
besonderen Seele (bzw. zu besonderen Seelen) ein „Fremder“ ist, ist 
auch stets in Beziehung zu jener besonderen Seele (bzw. zu jenen be- 
Sonderen Seelen) ein „Einsamer“, da ihm „einsames Seelisches“ zugehört, 
also Seelisches, das jener anderen Seele (bzw. jenen anderen Seelen) 
Nicht zugehört. Mit den Worten „einsames Seelisches“ wird jedoch 
ein besonderes Seelisches insbesondere in Zu gehörigkeit zu nur 
einer von mehreren Seelen gekennzeichnet, hingegen wird jenes Seelische 
als „fremdes Seelisches“ insbesondere in Sonderung von den anderen 
us jenen mehreren Seelen gekennzeichnet. Als „Fremdheit“ be- 
Zeichnen wir jene Beziehung. zwischen zwei Seelen, welche dadurch 
begründet ist, daß einer besonderen Seele ein besonderes Seelisches, der 
anderen Seele aber ein anderes als jenes besondere Seelische zugehört, 
Den Gegensatz zur „Fremdheit“ bildet aber die „Gemeinschaft“ 
„Einigkeit“, Es wurde bereits im früheren Zusammenhange hervor- 
gehoben, daß alle Seelen stets in allen Augenblicken eine Bestimmt- 
heit gemeinsam haben, nämlich die einfache Subjektbestimmtheit, Haben 
Hün zwei Seelen außer der Subjektbestimmtheit noch eine andere Be- 
Stimmtheit gemeinsam, so besteht zwischen ihnen eine Beziehung, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.