Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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„V, Kapitel. 
eine „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft zweiter 
Stufe“ sein. Weiß z. B. sowohl A als auch B, daß zwischen ihnen 
eine in einer besonderen Lust begründete Gemeinschaft besteht, so 
können entweder A und B nicht wissen, daß zwischen ihnen eine „Ge- 
meinschaft zweiter Stufe“ besteht, oder sie können dies wissen, in wel- 
chem Falle zwischen ihnen eine „Gemeinschaft dritter Stufe“ 
der „höchste Gemeinschaft“ besteht. Haben z. B. A und B 
Unlust am Tode des C, so besteht zwischen ihnen eine in dieser ge- 
meinsamen Unlust begründete Gemeinschaft erster Stufe. Weiß ferner 
A, daß auch dem B diese Unlust zugehört, und B, daß auch dem A. diese 
Unlust zugehört, so besteht zwischen ihnen eine in diesem Gedanken an 
die Unlustgemeinschaft begründete „Gemeinschaft zweiter Stufe“, Weiß 
schließlich A, daß B um ihre Unlustgemeinschaft weiß, und B, daß A 
um ihre Unlustgemeinschaft weiß, so besteht zwischen ihnen eine in 
diesem Gedanken an die Gemeinschaft zweiter Stufe begründete Ge- 
meinschaft dritter Stufe. 
Es wäre keineswegs zutreffend, „Gemeinschaft“ als jene Seelen- 
beziehung zu bestimmen, welche durch zwei (bzw. mehrere) einander 
„‚verstehende“ Seelen gebildet ist. „Versteht“ z. B. A, daß B an 
irgendeinem Ereignisse Lust hat, und B, daß A an irgendeinem an- 
deren Ereignisse Lust hat, so verstehen diese beiden Seelen einander 
in gewisser Hinsicht, sind aber keineswegs Gemeinschafter, wären es 
vielmehr nur dann, wenn ihnen eine und dieselbe seelische Bestimmt- 
heit zugehören würde, auch wenn in dieser Hinsicht gar kein gegen- 
seitiges Verständnis obwalten würde. Da es auch „intern zweiseitig 
ungewußte Gemeinschaft“ gibt, setzt „Gemeinschaft“ kein internes 
wechselseitiges Verständnis voraus. Stehen aber zwei Seelen in einer 
„Gemeinschaft zweiter Stufe“, so ist sie in dem gemeinschaftlichen Ge- 
danken an eine intern bestehende andere (Gemeinschaft begründet, 
welcher Gedanke aber nicht bloß „Verständnis“, sondern auch 
„‚Selbstbewußtsein“ darstellt, da jeder „Gemeinschafter zweiter 
Stufe“ nicht bloß weiß, daß dem Anderen ein besonderes Seelisches 
zugehört, sondern auch weiß, daß ihm selbst jenes Seelische zugehört, 
also stets um eine Beziehung der Einigkeit zwischen Anderem und 
sich selbst weiß. 
Daß nun überhaupt ein besonderes Seelisches zwei oder mehreren 
Seelen „gemeinschaftlich“ ist, kann die verschiedensten wirkenden Be- 
dingungen haben, und zwar stets zwei oder mehrere Reihen von wir- 
kenden Bedingungen, da selbstverständlich jenes Seelische jedem der 
zwei oder mehreren Gemeinschafter in einer anderen Wirkung zu- 
gehörig wird. Keine einzige Gemeinschaft ist daher „ursprünglich“ in 
dem Sinne, daß das nunmehr gemeinschaftliche Seelische jenen Gemein- 
schaftern nicht als Wirkungsgewinn in besonderen Wirkenszusammen-
	        
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