Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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V, Kapitel. 
Gedanken‘ und einen „Ander-Soll-Gedanken‘‘ behauptet hat. Sagt z. B. 
A zu B: „Ich möchte, daß es regnet‘, so weiß selbstverständlich B 
jedenfalls, daß es sich bloß um die Behauptung der Zugehörigkeit be- 
sonderen Wunsches zu A. handelt, nicht aber um einen an B gerichteten 
Anspruch, da es ja gar nicht in der Macht des B liegt, einen Regen 
herbeizuführen. Aber auch dann, wenn A dem B einen Wunsch er- 
klärt, dessen emotional Gedachtes besonderes Verhalten des B ist, ge- 
nügt diese Wunsch-Erklärung allein noch nicht, um in B einen An- 
spruch-Glauben zu wecken, ganz abgesehen davon, daß B zur Er- 
füllung jenes Wunsches nur veranlaßt wird, wenn ihm ein besonderer 
„Eigen-Soll-Gedanke‘“ zugehört. Es kann nämlich jemand einem Anderen 
einen Wunsch nach dessen besonderem Verhalten erklären, ohne einen 
Anspruch erheben zu wollen. Sagt z. B. A zu B: „Ich möchte 
gerne, daß Du das Matterhorn besteigst‘“ oder „Ich möchte gern, daß 
Du Flieger wirst‘, so gibt er zweifellos einen Wunsch nach einem 
Verhalten des B kund, muß aber keineswegs die Absicht haben, dieses 
Verhalten von B zu beanspruchen, kann also auch hinzufügen: „Ich 
überlasse es aber Dir, ob Du es tun willst“ oder „Ich nehme es Dir 
aber nicht übel, wenn Du es nicht tust‘ oder „Ich will Dich aber nicht 
dazu verleiten“. Durch solche Redewendungen will aber A dem B 
mitteilen, daß ihm kein „Ander-Soll-Gedanke“ zugehöre, daß er also 
nicht den Gedanken behaupte, seine Wahrnehmung der Nicht-Erfüllung 
jenes Wunsches werde die wirkende Bedingung für die Verwirklichung 
eines auf B bezogenen Unwertes abgeben, für welche als grundlegende 
Bedingung das Wissen des A um die Kundgabe seines Wunsches in 
Betracht kommt. In solchen Fällen wirbt also A nicht um einen „An- 
spruch-Glauben‘‘ des B, d. h. den Glauben, A erwarte die Erfüllung 
seines Wunsches deshalb, weil B „Wissen des A um die Nicht-Er- 
füllung seines kundgegebenen Wunsches‘ als eigenbezogenen Unwert 
weiß. Deshalb kann A auch in solchen Fällen sagen: „Aber nehmen 
Sie auf mich keine Rücksicht‘, womit der Wunsch kundgegeben ist, 
daß B nicht aus Rücksicht darauf, daß A den Wunsch kundgegeben 
hat, sich so verhalten soll, wie es der Erfüllung jenes Wunsches ent- 
sprechen würde. Es muß eben der „Wunsch nach besonderem Ver- 
halten eines Anderen‘“ unterschieden werden von dem etwaigen Wunsche 
oder gar Wollen, den Anderen durch Kundgabe jenes ersten Wunsches 
zur Erfüllung jenes ersten Wunsches zu veranlassen, denn sehr wohl 
kann jemand „besonderes Verhalten eines Anderen“ günstig 
emotional denken, ohne aber deshalb „eigenes Veranlassen jenes 
Verhaltens des Anderen“ günstig emotional denken zu müssen. 
Deshalb kann auch jemand einem Anderen einen Wunsch nach dessen 
besonderem Verhalten, bzw. eine Furcht vor dessen besonderem Verhalten 
kundgeben, ohne doch einen bezüglichen Anspruch erheben zu wollen.
	        
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