Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 241 
‚seelische Bestimmtheit‘, hingegen „Behaupten‘“ ein „tätiges 
Wirken‘ darstellt, niemand aber, der Etwas behauptet, sein gegen- 
wärtiges Behaupten bedeutet, vielmehr mit seinem gegenwärtigen Be- 
haupten etwas Anderes bedeutet. 
Hat nun ferner jemand das Vorhaben, einem Anderen gegenüber 
einen besonderen Anspruch zu erheben und weiß, daß dem Anderen 
die Empfänglichkeit für den entsprechenden Anspruch-Glauben noch 
aicht zugehört, so sagt er nicht: „Ich wünsche, daß Sie ...“, sondern: 
„Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie ...“, in welchem Falle zwei 
Behauptungen, nämlich eine einfache Behauptung und eine zwei- 
fäche Behauptung vorliegen. Mit den Worten: „Ich beanspruche von 
Ihnen, daß ...“, wird nämlich behauptet, daß dem Redenden der Ge- 
danke zugehört, „daß er einen folgenden Satz in Anspruch-Absicht 
bilden werde“, daß er also die Absicht haben werde, mit dem folgen- 
den Satze eine zweifache Behauptung als Anspruch aufzustellen. 
Hingegen wird dann mit den folgenden Worten ein „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Gedanke“ einschließend behauptet und ein „Ander-Soll- 
Gedanke“ eingeschlossen behauptet. Die Bezeichnungskörperlichen: „Ich 
wünsche, daß Sie...“ und „Ich beanspruche von Ihnen, daß 
Sie...“ haben also je einen anderen Sinn, da mit dem ersteren Be- 
zeichnungskörperlichen als zweifache Behauptung zwei Gedanken 
bedeutet, hingegen mit dem letzteren Bezeichnungskörperlichen drei 
Gedanken, nämlich durch eine einfache Behauptung und eine zweifache 
Behauptung bedeutet werden. Allerdings hat sowohl jener, der sagt: 
‚Ich wünsche, daß Sie ,..“, als auch jener, der sagt: „Ich beanspruche 
von Ihnen, daß Sie ...“, die Absicht, im Anderen einen besonderen 
Anspruch-Glauben zu wecken und ihn dadurch zu einem besonderen 
Verhalten zu veranlassen, so daß also ein und derselbe Anspruch durch 
Bildung des einen oder des anderen Bezeichnungskörperlichen erhoben 
werden kann, der „Anspruch-Sinn“ dieser beiden Bezeichnungen also 
ain und derselbe ist. Ein Irrtum ist es aber, zu meinen, daß das An- 
spruchkörperliche „Ich beanspruche von Ihnen, daß ...“ die „Normal- 
form“ des Anspruchkörperlichen darstellt, d. h. jenes Anspruchkörper- 
lichen, in welchem alles in einem Anspruch-Streben Bedeutete durch 
je besonderes Bezeichnungskörperliches vertreten ist, also nicht bloß 
„stillschweigend“ bedeutet wird.‘ Eine solche „Normalform“ oder „Ideal- 
form“ ist jenes Körperliche schon deshalb nicht, weil es kein besonderes 
Bezeichnungskörperliches hinsichtlich der Behauptung eines besonderen 
„Ander-Soll-Gedankens“ enthält, vielmehr mit solchem Körperlichen 
ein solcher besonderer Gedanke bloß eingeschlossen bedeutet wird. 
Sagt etwa A zu B: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie mir Hilfe 
leisten“, so stellt A. keinen besonderen Satz als Behauptung jener be- 
sonderen Folge auf, welche sich aus der Nicht-Erfüllung ergeben 
Sander, Allg. Gesellschaftsiehre. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.