Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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gabeadressat habe sich nicht in der gewünschten Weise oder aber in der 
gefürchteten Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirk- 
lichung eines auf den Kundgabeadressaten bezogenen Unwertes abgibt. 
Deshalb besteht auch kein ‚Sollen‘ eines B, wenn ein A. denkt: „Wenn 
B meinen Garten betritt, werde ich ihn verprügeln‘“, und es besteht 
auch kein „Sollen‘ des B, wenn A ihm ohne Anspruchabsicht mitteilt: 
„Wenn Sie meinen Garten betreten, werde ich Sie verprügeln‘“. Solche 
Mitteilung wird ohne Anspruchabsicht gemacht, wenn etwa A keines- 
wegs fürchtet, sondern wünscht, daß B wieder seinen Garten betreten 
möge, damit er ihn dann verprügeln könne, ihn also auch dieses Be- 
treten gar nicht verbieten, vielmehr nur dem B — um ihn zu ärgern 
oder ihn zum Betreten des Gartens anzuregen — mitteilen will, daß er 
ihn, wenn er den Garten betrete, verprügeln werde, welche den B be- 
treffende Unwertverwirklichungslage aber schon vor jener Kundgabe, 
also nicht mit dem Wissen des A um diese geschehene Kundgabe be- 
steht. Erkennt aber B aus den Umständen, daß A ihm mit solchen 
Worten keineswegs den Wunsch kundgeben wollte, daß er (B) den 
Garten. nicht betrete, vielmehr nur seine Absicht, den B bei Gelegen- 
heit seines Betretens des Gartens zu verprügeln, so ergibt sich bei ihm 
auch kein Anspruchglaube, obwohl er: um ein „hypothetisches Urteil 
des A über dessen durch besonderes Verhalten des B bedingtes be- 
sonderes Wollen‘, also um ein besonderes ‚‚Vorhaben‘‘ des A weiß, 
Ähnlich liegt der Fall, wenn etwa A dem B sagt: „Wenn Sie mich 
in Gegenwart des C um Geld bitten, werde ich mit Ihnen in dessen 
Gegenwart grob werden‘‘, wobei A. keinen Anspruch erhebt, und des- 
halb auch noch etwa die Worte hinzufügt: „Ich sage Ihnen das nur in 
[hrem Interesse, mir ist das natürlich gleichgültig‘. In solchem 
Falle gibt A einen durch besonderes Verhalten „bedingten‘“ Willen zu 
eigenem, für den B unwertigem Verhalten kund, er erhebt aber keinen 
Anspruch, sondern weiß und läßt den B erkennen, daß zwar die mittel- 
bare wirkende Bedingung für sein etwaiges, für den B unwertiges 
Verhalten eine eigene Wahrnehmung besonderen Verhaltens des B, 
dessen grundlegende Bedingung aber keineswegs sein 
eigenes Wissen um ein dem B kundgegebenes eigenes 
Wünschen oder Fürchten, sondern etwa sein eigenes Wissen 
wäre, daß bei freundlicher Aufnahme solcher in Gegenwart des C ge- 
stellter Bitte auch C eine derartige Bitte an A richten würde. Ein 
Anspruch ist also als „hypothetisches Urteil über einen eigenen bedingten 
Willen‘‘, als „Vorhaben-Erklärung“ durchaus nicht bestimmt, wie sich 
schon aus dem Gesagten ergibt, ganz abgesehen von der Erwägung, 
daß solche Bestimmung überhaupt nicht auf jene zahlreichen Fälle 
passen würde, in welchen etwa ein A an einen B ein Gebot unter be- 
stimmter Drohung richtet, nachdem er bereits vorher einem C den 
V. Kapitel.
	        
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