Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft, 269 
war, Als „Entscheidungs-Quasi-Frage“ stellt sich z.. B. die „Ent- 
scheidungs-Forderung“ des „Rechtsklägers“ an den „Richter“ dar. 
Wenn jemand einen „schlichten Behauptungs-Anspruch“ erhebt, 
So kann solcher Anspruch entweder „erfüllt“ oder „quasi-erfüllt“ werden, 
Ein „Behauptungs-Anspruch“ ist erfüllt, wenn der Anspruchadressat 
einen Satz bildet und seine eigenen gegenwärtigen Leibesveränderungen 
durch solches eigenes Wollen bedingt weiß, in welchem er das vom 
Ansprucherheber als „gewünscht“ kundgegebene eigene künftige „Satz 
dilden“ als wirkende Bedingung für die Aufhebung der eingetretenen 
Soll-Lage emotional günstig denkt, gleichgültig, ob jenes „Satz bilden“ 
als „Urteilen“ oder als „Lügen“ gedacht ist. So wird z. B. der von A. 
an B gerichtete Anspruch „Erzählen Sie dem C etwas, damit er sich 
nicht langweilt“ erfüllt, wenn der Anspruchadressat dem C Etwas er- 
zählt, also in Behauptungs-Absicht bedeutet, mag er nun „Wahres“ oder 
‚Unwahres“ erzählen. Richtet aber jemand an einen Anderen einen 
„Urteil-Anspruch“, so ist dieser Anspruch nur erfüllt, wenn der An- 
Spruchadressat einen Satz bildet, und seine eigenen gegenwärtigen 
Leibesveränderungen durch solches eigenes Wollen bedingt weiß, in 
welchem er das vom Ansprucherheber als „gewünscht“ kundgegebene 
eigene künftige ein „Urteilen“ darstellende „Satz bilden“ als wirkende 
Bedingung für die Aufhebung der eingetretenen Soll-Lage emotional 
günstig denkt. Bildet hingegen der Adressat eines „Urteil-Anspruches“ 
einen Satz und weiß seine eigenen gegenwärtigen Leibesveränderungen 
Jurch solches eigenes Wollen bedingt, in welchem er künftiges eigenes 
„Lügen“ über jenes logische Subjekt, hinsichtlich dessen der Anspruch- 
erheber ein Urteilen wünschte, als wirkende Bedingung für die Auf- 
hebung der eingetretenen Soll-Lage emotional günstig denkt, so ist 
der „Urteil-Anspruch“ nur „scheinbar erfüllt“. In zahlreichen Fällen 
weiß nun der Erheber eines Urteil- Anspruches, daß er zwar erfahren 
wird, ob der Anspruchadressat eine Behauptung über jenes logisches 
Subjekt, hinsichtlich dessen von ihm ein Urteilen beansprucht war, 
aufstellen wird, hingegen nicht erfahren wird, ob diese Behauptung ein 
„Urteilen“ war, weiß also der Ansprucherheber, daß er nicht erfahren 
wird, ob die von ihm erfahrene Behauptung des Anspruchadressaten eine 
„Anspruch-Erfüllung“ oder nur eine „Anspruch-Schein-Erfüllung“ war, 
SO daß wir solche Ansprüche als „quasi-transzendent gerichtete 
Ansprüche“ bezeichnen. Keineswegs sind jedoch alle „Urteil-An- 
Sprüche“, zu welchen auch die Ansprüche auf „urteilhafte Ansprüche“ 
Zählen, „quasi-transzendent gerichtete Ansprüche“, vielmehr kann ein 
„Urteil-Ansprucherheber“ auch meinen, daß wegen der von ihm ge- 
glaubten „Wahrheitsliebe“ des Anspruchadressaten dessen folgende Be- 
hauptung nur ein „Urteil“, also eine „Ansprucherfüllung“ sein wird, 
„Urteil-Ansprüche“ als „auasi-transzendent gerichtete Ansprüche“ unter-
	        
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